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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.02.2002
Aktenzeichen: 19 W 7/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 494 a Abs. 2 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 3 n.F |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem selbständigen Beweisverfahren
pp.
hat das Oberlandesgericht Köln - 19. Zivilsenat - am 12. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger, die Richterin am Oberlandesgericht Caliebe und die Richterin am Landgericht Tag
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22. Januar 2002 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 09. Januar 2002 - 21 OH 32/99 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die als sofortige Beschwerde auszulegende und als solche gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO statthafte Beschwerde der Antragsstellerin ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die dem Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten der Antragstellerin auferlegt, da sie nicht gegen diesen, sondern gegen die Firma dipl.-ing. m. H. gmbh, die alleinige Vertragspartnerin der Antragstellerin, Klage erhoben hat. Im Verhältnis der Parteien des selbständigen Beweisverfahrens kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die in dem selbständigen Beweisverfahren gewonnenen Erkenntnisse in dem Klageverfahren gegen die Firma dipl.-ing. m. H. gmbh in Ansehung der Streitverkündung Bedeutung erlangen können, da dies jedenfalls nicht gegenüber dem Antragsgegner der Fall sein kann. Der Antragsgegner, hinsichtlich dessen Kosten die angefochtene Entscheidung eine Regelung trifft, ist nicht Prozeßpartei des nunmehr gegen die Firma dipl.-ing. m. H. gmbh geführten Rechtsstreits, so daß in diesem eine Entscheidung über die hier maßgeblichen Kosten nicht getroffen werden kann (vgl. zur Problematik auch: OLG Koblenz, Beschluss vom 08.09.97 - 14 W 517/97 - JurBüro 1998, 359).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 und 3 ZPO n.F.
Beschwerdewert: bis 2.000,00 €
Ende der Entscheidung
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