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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.02.2004
Aktenzeichen: 19 W 7/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 44 | |
ZPO § 141 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger, die Richterin am Oberlandesgericht Eickmann-Pohl und den Richter am Oberlandesgericht Conzen
am 18. Februar 2004
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln (2 O 324/03) vom 19. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe:
Die gem. § 46 Abs. 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 18. August 2003 für unbegründet erklärt. Sein Vortrag rechtfertigt - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - nicht die Besorgnis der Befangenheit. Die vom Kläger beanstandete prozessleitenden Anordnung, mit der sein Antrag abgelehnt worden ist, ihn von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen im Verhandlungstermin zu entbinden, begründet nicht die Annahme einer eventuellen Voreingenommenheit des erkennenden Einzelrichters.
Die Anwesenheit der Parteien im Verhandlungstermin ist aus einer Reihe von Gründen sachdienlich. Sie fördert die Sachaufklärung, ermöglicht die Erörterung des Sach- und Streitstandes im direkten Gespräch mit den Parteien und die Abklärung des (weiteren) prozessualen Vorgehens und soll - wie § 141 Abs. 3 ZPO zeigt - insbesondere zur einverständlichen Beendigung des Rechtsstreits beitragen. Die Maßnahme des § 141 ZPO dient dagegen weder der einseitigen Förderung der Interessen einer bestimmten Partei, noch richtet sie sich gegen einen anderen Prozessbeteiligten. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens kann somit bei richtigem Verständnis von einer vernünftigen Prozessbeteiligten nicht als Indiz für eine parteiische Haltung des Richters gewertet werden.
Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Parteien, welche die Besorgnis der Unvoreingenommenheit begründen könnte, liegt auch nicht darin, dass der Einzelrichter die Anordnung des persönlichen Erscheinens auf den Kläger und den Beklagten zu 1) beschränkt, die Beklagte zu 2), welche im Gegensatz zum Kläger einen wichtigen Grund für ihr Fernbleiben im Sinne des § 141 Abs. 1 S. 2 ZPO benannt hat, dagegen entbunden hat. Einer Partei steht im Rahmen des § 141 ZPO kein Anspruch auf Gleichbehandlung zu. Ob das erkennende Gericht das persönliche Erscheinen anordnet, steht in seinem Ermessen und hängt in erster Linie von Zweckmäßigkeitserwägungen ab. Es steht dem Gericht insbesondere auch frei, bei einer Mehrheit von Parteien nur einzelne von diesen persönlich zum Verhandlungstermin zu laden, und zwar ohne dass dies einer Begründung bedarf. Sachliche Gründe für die vorliegend vom Einzelrichter getroffene Regelung sind zumal auch ohne Begründung ersichtlich. So ist in jeder Lage des Rechtsstreits zu prüfen, ob eine gütliche Einigung in Betracht kommt. Eine vergleichsweise Lösung scheidet jedenfalls nicht bereits deswegen aus, weil eine Partei eine gütliche Einigung im Vorfeld für unwahrscheinlich hält. Darüber ist gegebenenfalls nach erfolgter Beweisaufnahme erneut zu sprechen. Es kann sich aber auch die Notwendigkeit ergeben, die Frage einer Rücknahme der Klage nach Erörterung und ohne Beweisaufnahme mit dem Kläger zu besprechen. Ferner erscheint seine Anwesenheit auch im Hinblick auf eventuelle Fragen zur Schadenshöhe nicht unzweckmäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 500 €
Ende der Entscheidung
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