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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 01.03.2004
Aktenzeichen: 19 W 8/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB a.F. § 852
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

19 W 8/04

In dem Rechtsstreit

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger, die Richterin am Oberlandesgericht Eickmann-Pohl und den Richter am Oberlandesgericht Conzen

am 1. März 2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn (2 O 381/02) vom 12. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst.

Gründe:

I.

Mit der am 19. Juli 2003 zugestellten Klage vom 14. August 2002 nimmt der Kläger die Beklagten unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung wegen umfangreicher Kapitalanlagebetrügereien auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten waren verantwortlich Handelnde der Anlagefirma "PJ AG" (PJ) - später "Q D" - in A/Schweiz, welche u.a. in großem Stil wertlose Aktien vermittelte und Optionsgeschäfte tätigte. Der Beklagte zu 1) ist deswegen durch Urteil der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. September 2000 - rechtskräftig seit 11. September 2000 - u.a. wegen Betruges in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt worden; diese hat er bis zum 28. März 2002 in der JVA Remscheid verbüßt.

Der Beklagte zu 1) räumt die betrügerischen Handlungen im Grundsatz ein. Er wendet ein, dass Rückzahlungen an den Kläger bei der Klageforderung nicht berücksichtigt worden seien. Im Wesentlichen beruft er sich aber gegenüber der gesamten Klageforderung auf die Einrede der Verjährung.

Das Landgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten zu 1) vom 14. August 2002 bis auf einen geringen Teil des geltend gemachten Zinsanspruches zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1).

II.

Das gem. § 127 Abs. 1 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die Kammer hat die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede der Verjährung zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Zum Zeitpunkt der Klagezustellung waren die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung nicht verjährt. Der Senat schließt sich insoweit der sorgfältigen und ausführlichen Begründung in der angefochtenen Entscheidung an. Der Beklagte zu 1) hat nicht dargetan, dass der Kläger vor Abschluss des Strafverfahrens im September 2000 über den Sachverhalt und die Beteiligung der Beklagten so weit informiert war, dass ihm die Erhebung einer aussichtsreichen - wenn auch nicht risikolosen - Feststellungsklage möglich und damit zumutbar war. Der Kläger hat weder durch das Schreiben des Konkursamtes A vom 31. Juli 1998, noch durch das von ihm selbst in Auftrag gegebene Gutachten der B AG im Oktober 1999 über hinreichende Kenntnisse verfügt, um Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten mit hinreichender Aussicht auf Erfolg anhängig zu machen.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Kläger macht Regressansprüche nicht gegen die in Konkurs befindliche Anlagegesellschaft PJ, sondern gegen einzelne für diese Firma handelnde Personen geltend. Bei einem komplexen, sich über mehrere Jahre erstreckenden Betrugsystem, welches auf einem internationalen Firmengeflecht aufgebaut war, genügt nicht allein die Zugehörigkeit eines vermeintlichen Schädigers zu der Firma. Für die Zuordnung von haftungsrechtlicher Verantwortlichkeit ist die Kenntnis des Geschädigten von der Struktur der Firmen und der konkreten Stellung des Schädigers, insbesondere von dessen Handlungs- und Einflussmöglichkeiten, erforderlich. Ferner müssen diejenigen Tatsachen bekannt sein, welche die subjektive Tatseite des Schädigers begründen. Wenn auch für den Beginn der Verjährung nicht generell auf den Abschluss des Strafverfahrens abzustellen ist (OLG München, VersR 2000, 505), ist jedenfalls bei komplexen Strukturen, wie sie dem vorliegenden Tatgeschehen zugrunde lagen, die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage für den einzelnen Geschädigten in der Regel erst nach Abschluss des Strafverfahrens möglich. Ein früherer Zeitpunkt der Kenntnis des Klägers von der Person des Schädigers und dem zugrundeliegenden Sachverhalt ist von den Beklagten jedenfalls nicht hinreichend dargetan worden. Damit ist die Zustellung der Klageschrift noch rechtzeitig innerhalb der Dreijahresfrist des § 852 BGB a.F. erfolgt. Eine andere Beurteilung hinsichtlich der Verjährungsfrage ergibt sich aufgrund der ab 1. Januar 2002 geltenden neuen Verjährungsregeln nicht. Das Landgericht hat zutreffend auf die Überleitungsvorschrift in EG 229 § 6 Abs. 4 S. 1 hingewiesen.

2.

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, der Kläger habe bei der Berechnung der Klageforderung von ihm erhaltene Rückzahlungen nicht in Abzug gebracht, ist dieser Einwand unzutreffend. Das Landgericht hat in der Nichtabhilfeentscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Beklagten genannten Beträge bei der Berechnung der Klageforderung (vgl. Seite 5/6) berücksichtigt worden sind.

3.

Eine Kostenentscheidung ist wegen § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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