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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 23.03.2001
Aktenzeichen: 19 W 9/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 125 | |
BGB § 139 | |
BGB § 313 S. 2 | |
BGB § 814 | |
BGB § 899 | |
BGB § 313 Satz 2 | |
ZPO § 938 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
19 W 9/01 20 O 142/01 LG Köln
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
pp.
hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Jaeger und der Richterinnen am Oberlandesgericht Göhler-Schlicht und Caliebe
am 23. März 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 14. März 2001 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 15. März 2001 - 20 O 141/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
I.
Der Verfügungsantrag zu 1), mit dem die Antragstellerin den Erlass einer Sicherungsverfügung, gerichtet auf ein Erwerbsverbot begehrt, scheitert daran, dass ein Verfügungsanspruch nicht ersichtlich ist. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Eintragung des Antragsgegners als neuer Eigentümer, die die Antragstellerin verhindern will, zu einer Unrichtigkeit des Grundbuchs führen würde. Die dafür vorausgesetzte Formnichtigkeit des notariellen Kaufvertrages folgt aus den vorgelegten Verträgen nicht. Der überreichte notarielle Kaufvertrag bemerkt ausdrücklich, dass der Grundstückskauf unabhängig von der späteren Baumaßnahme durchgeführt werden sollte; der erst drei Monate später datierende Generalübernehmervertrag erwähnt ebenso wenig die von der Antragstellerin behauptete rechtliche Einheit mit dem Grundstücksgeschäft. Angesichts der für diese Verträge zunächst sprechenden Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit müsste die Antragsgegnerin einen Sachverhalt darlegen und glaubhaft machen, aus dem sich die von ihr behauptete rechtliche Verbindung von Kauf- und Generalunternehmervertrag ergibt. Ob hierfür die überreichte eidesstattliche Versicherung ihres Abschlussvertreters vom 12.3.2001 ausreicht, kann im Ergebnis aber dahin stehen. Selbst unter Zugrundelegen dieses Vortrags kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht in Betracht:
Hätte der Abschluss eines einheitlichen Rechtsgeschäfts dem erkennbaren Willen auch nur einer Partei entsprochen, so hätte der Abhängigkeit der Verträge voneinander zwar durch notarielle Beurkundung Rechnung getragen werden müssen (vgl. BGHZ 78, 346 (350)); dass auf Seiten der Antragstellerin zwei verschiedene Rechtspersönlichkeiten handelten, stünde dem "Verknüpfungswillen" nicht entgegen (vgl. aaO, ferner Koeble NJW 1992, 1142 (1143)). Die Parteien hätten in diesem Fall ein Scheingeschäft beurkundet, während das gewollte Geschäfte mangels notarieller Beurkundung nach §§ 125, 139 BGB nichtig wäre.
Die Formnichtigkeit des Vertrages begründet jedoch keinen Verfügungsanspruch. Zwar wird ein Erwerbsverbot als Sicherungsmaßnahme im Sinne von § 938 ZPO zur Verhinderung der Heilung eines nichtigen Kaufvertrages nach § 313 S. 2 BGB zugelassen (Palandt/Bassenge, 60. Aufl. (2001), § 888 Rn. 11). Ein solches Verbot setzt aber einen Verfügungsanspruch voraus. Als solcher kommt im Fall eines formunwirksamen Grundstückskaufvertrags allein ein Kondiktionsanspruch des Verkäufers gegen den Käufer bezüglich der rechtsgrundlos erteilten Auflassung in Betracht (Palandt-Heinrichs, aaO § 313, Rn. 51).
Bei einem bewusst formnichtig abgeschlossenen Vertrag, wie er bis zum Schriftsatz vom 22.3.2001 behauptet worden ist, steht einem bereicherungsrechtlichen Anspruch aber § 814 BGB entgegen. Wenn die Antragstellerin trotz ihrer selbst eingeräumten Kenntnis von der Unwirksamkeit des Grundstücksvertrages dennoch die Auflassung erklärt hat, so ist es ihr verwehrt, im folgenden aus der Unwirksamkeit noch Rechte herzuleiten (vgl. RGZ 133, 275 (276); Müko-Kanzleiter, Band 2 (§§ 241-432), 3. Aufl. (1994), § 313, Rn. 80/67). Ein Verfügungsanspruch entfällt damit, wenn der Antragsteller - wie hier - aufgrund seines Handelns als nicht schutzwürdig angesehen werden muss (Habscheid, in: Festschrift für Schiedermair, 1976, S. 245 (252)).
Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22.3.2001 möglicherweise behaupten will, sie sei bei Abschluss des Vertrages über die Rechtslage nicht unterrichtet gewesen, steht dieses Vorbringen in einem von ihr nicht erklärten Widerspruch zu dem bisherigen Vortrag und ist zudem nicht glaubhaft gemacht. Im übrigen fehlt es an jeglichem Vortrag zu der subjektiven Vorstellung ihres Bevollmächtigten. Die bisher vorgetragenen Gesamtumstände ergeben, dass der Verkäuferseite die Rechtslage in vollem Umfang bekannt war.
II.
Der Antrag zu 2), gerichtet auf die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers, hat ebenfalls keinen Erfolg.
Die Eintragung eines Widerspruchs gegen eine Vormerkung ist jedenfalls bei der hier gegebenen Sachlage nicht möglich. Ein Widerspruch nach § 899 BGB hat allein die Funktion, einen redlichen Dritterwerb aufgrund guten Glaubens auszuschließen (Müko-Wacke, Band 6 (§§ 854-1296), 3. Aufl. (1997), § 899, Rn. 25). Soweit ein Gutglaubenserwerb nicht in Frage kommt, scheidet daher auch ein Widerspruch aus (vgl. Erman-Hagen/Lorenz, Band 2 (§§ 854-2385), 10. Aufl. (2000), § 899, Rn. 6). So liegt der Fall hier.
Bei einer Vormerkung ist die Frage eines redlichen Zweiterwerbs zwar strittig; dies betrifft aber nur die Fälle, in denen ein Bucheigentümer aufgrund eines schuldrechtlich wirksamen Kaufvertrags eine Vormerkung bewilligt hat. Ergibt sich die Nichtigkeit der Vormerkung aber aus einer Formunwirksamkeit des Kausalgeschäfts (vgl. insoweit Erman-Battes, Band 1 (§§ 1-853), 10. Aufl. (2000), § 313, Rn. 63), ist die Vormerkung also - wie hier behauptet - deswegen unwirksam, weil ein zu sichernder Anspruch gar nicht zur Entstehung gelangt ist, kommt ein gutgläubiger Erwerb der Vormerkung unstreitig nicht in Betracht (vgl. Medicus AcP 163 (1963), 1 (12)). Selbst im Fall einer späteren Heilung nach § 313 Satz 2 BGB entsteht die Vormerkung nicht nachträglich und wird auch nicht etwa gegenüber gutgläubigen Dritten fingiert (BGHZ 54, 56 (57)).
Damit besteht vorliegend die Möglichkeit der Eintragung eines Widerspruchs gegen die Vormerkung nicht (so auch OLG Düsseldorf MDR 2000, 846 (847)). Ein solcher Widerspruch würde auch ohnehin nicht die Heilung der Formnichtigkeit nach § 313 Satz 2 BGB verhindern (RGZ 109, 331 (334); Müko-Wacke, § 899, Rn. 27).
Die Ausführungen im letzten Schriftsatz zu den Interessen der B., die Eigentumsumschreibung zu verhindern, sowie zur Vorwegnahme der Hauptsache, hat der Senat geprüft und als unbeachtlich angesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegenstandswert für das Verfahren: 130.000 DM
Ende der Entscheidung
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