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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.12.2003
Aktenzeichen: 2 U 108/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 139 Abs. 2
ZPO § 139 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 139 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 139 Abs. 3
ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
ZPO § 529
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 533
BGB §§ 2042 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN Beschluss

2 U 108/03

Köln, den 17. Dezember 2003

In Sachen

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 12. Juni 2003 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 433/02 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Kläger erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum 12. Januar 2004 Stellung zu nehmen.

Gründe:

1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Sowohl der erstinstanzlich auf Zahlung eines Betrages in Höhe von jeweils 33.785,80 € gerichtete Antrag als auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag haben in der Sache keinen Erfolg. Ein Verfahrensfehler des Landgerichts kann nicht festgestellt werden. Bei dem in der Berufungsinstanz erstmalig gestellten weiteren Hilfsantrag handelt es sich um eine gemäß § 533 ZPO unzulässige Klageänderung, auf die die Berufung nicht mit Erfolg gestützt werden kann.

a) Die Kläger haben zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Zahlung von jeweils 33.785,80 € (Hauptantrag erster Instanz) gegen die Beklagte.

aa) Allerdings ist das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klage unzulässig sei, weil die Voraussetzungen für eine gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung nicht vorlägen. Sollte dies der Fall sein, führt dies nicht zur Unzulässigkeit, sondern zur Unbegründetheit der Klage. Bei dem Erfordernis, dass eine Auseinandersetzungsklage grundsätzlich auf Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses zu richten ist und im allgemeinen zu einer vollständigen Abwicklung führen soll (vgl. nur Palandt/Edenhofer, BGB. 62. Aufl. 2003, § 2042 Rdn. 16 f.), handelt es sich um eine materielle Anspruchsvoraussetzung des § 2042 BGB. Fehlt es hieran, ist eine Klage zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

bb) Der Hauptantrag ist unbegründet, weil die Kläger die Voraussetzungen für eine auf § 2042 BGB gestützte Teilauseinandersetzung des Nachlasses in Bezug auf das streitgegenständliche Depot bei der C. S. nicht hinreichend dargetan haben. Dies hat das Landgericht in der Sache zutreffend, wenn auch im Rahmen der Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage, festgestellt.

(1) Die Vorschrift des § 2042 BGB ist anwendbar, obwohl die Erblasserin das hier streitige Depot bei der C. S. in der Schweiz angelegt hatte. Gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB richtet sich das Erbstatut nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes. Vorliegend war die Erblasserin deutsche Staatsangehörige. Der Umstand, dass das Depot sich nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz befand, ändert an dieser Beurteilung nichts. Zwar erstreckt sich die Verweisung des Art. 25 Abs. 1 EGBGB auf das Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte nach Art. 3 Abs. 3 EGBGB nicht auf solche Gegenstände, die sich nicht in diesem Staate, sondern im Ausland befinden und nach dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen. Derartige besondere Vorschriften sieht das Recht der Schweiz als des Staates, in welchem das fragliche Depot lag, indes nicht vor. Vielmehr enthält Art. 91 Abs. 1 des Schweizer IPRG für den Fall des Todes einer Person mit letztem Wohnsitz im - von der Schweiz aus gesehen - Ausland für das Erbstatut eine Gesamtverweisung auf das Wohnsitzrecht, hier also auf deutsches Recht (vgl. Ferid/Firsching, Internationales Erbrecht, Band V, Stand: 50. Ergänzungslieferung 2002, Schweiz, Grdz. C III, Rdnr. 14).

(2) Die Voraussetzungen für eine - ausnahmsweise zulässige - gegenständliche beschränkte Auseinandersetzung haben die Kläger nicht dargetan. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung. In der Berufungsbegründung halten die Kläger an ihrer abweichenden Auffassung lediglich mit der Begründung fest, dass bis auf das streitige Depotguthaben alle anderen Gegenstände, die der Erblasserin gehörten, "vollkommen oder nahezu vollkommen wertlos" seien und "ihre Entsorgung oder Abholung Kosten verursachen" würde, "die die geringen Werte bei weitem" übersteige. Sie hätten deshalb der Beklagten vielfach angeboten, ihr diese Gegenstände zur Verfügung zu stellen. Da die Beklagte diesem Vorgehen der Kläger widerspricht, verbleibt es bei dem Grundsatz der Gesamtauseinandersetzung. Dass noch eine Vielzahl von Vermögensgegenständen der Auseinandersetzung gemäß den Auseinandersetzungsregeln gemäß den §§ 2042 ff. BGB bedürfen, wird eindrucksvoll durch den von den Klägern im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Antrag auf Zustimmung der Beklagten zu einem Teilungsplan belegt. Der Teilungsplan umfasst immerhin die Seiten 2 bis 8 oben der insgesamt 15 Seiten umfassenden Berufungsbegründung.

b) Das Landgericht hat auch den von den Klägern erstinstanzlich hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung, dass ihnen gegenüber der Beklagten jeweils ein Betrag in Höhe von 33.785,80 € aus dem streitgegenständlichen Depot zustehe, zu Recht abgewiesen. Der Antrag ist unzulässig. Zwar ist eine Klage auf Feststellung einzelner Streitpunkte vor Abschluss der Erbauseinandersetzung zulässig, wenn eine solche Feststellung der Klärung der für die Auseinandersetzung maßgebenden Grundlagen dient und durch einen solchen Feststellungsprozess die Erbauseinandersetzung durch eine abschließende Klärung einzelner Auseinandersetzungsgrundlagen entlastet wird (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1220; OLG Köln, NJW-RR 1996, 1352; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2042 Rdn. 16). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Kläger beschränken ihre Begehren gerade nicht, wie die Beklagte in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 22. Mai 2003 zu Recht angemerkt hat, auf die Feststellung, dass das streitgegenständliche Depot in den Nachlass gefallen ist oder bei der Erbauseinandersetzung mit einer bestimmten Quote zu berücksichtigen ist. Vielmehr zielt der Antrag nach seinem eindeutigen Wortlaut auf die Feststellung, dass den Klägern der Betrag von jeweils 33.785,80 € zustehen und damit die Beklagte zur Auskehrung eines entsprechenden Betrages an die Kläger verpflichtet sein soll. Dies ist jedoch der Sache nach gleichbedeutend mit einer Teilauseinandersetzung, auf die die Kläger entsprechend den obigen Ausführungen keinen Anspruch haben und deren wirtschaftliches Ergebnis sie auch nicht durch die Erhebung einer Feststellungsklage herbeiführen können.

c) Es kann auch kein Verfahrensfehler des Landgerichts festgestellt werden, der die von den Klägern beantragte Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht rechtfertigen würde. Die Kläger rügen mit der Berufung, das Landgericht habe sie vor einer Entscheidung darauf hinweisen müssen, dass es die Voraussetzungen einer gegenständlich beschränkten Teilauseinandersetzung nicht für gegeben erachte. Weil es dies versäumt habe, handele sich um eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Dieses Vorbringen verhilft der Berufung jedoch nicht zum Erfolg.

aa) Zunächst lässt sich eine Pflicht zur Erteilung des von den Klägern vermissten Hinweises auf die Unzulässigkeit der Teilauseinandersetzung nicht aus § 139 Abs. 3 ZPO herleiten. Nach dieser Bestimmung hat das Gericht auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen. Hierzu gehört auch die Zulässigkeit der Klage. Wie oben ausgeführt wurde, bestanden jedoch an der Zulässigkeit der Zahlungsklage keine Bedenken, so dass auch eine entsprechende Hinweispflicht von vorneherein ausscheidet.

bb) Auch aus § 139 Abs. 2 ZPO, der eine Ausprägung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, ergibt sich die Hinweispflicht des Landgerichts nicht. Die Voraussetzungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 ZPO scheiden bereits deshalb aus, weil das Landgericht die hier fragliche Zulässigkeit einer Teilauseinandersetzung nicht anders beurteilt hat als beide Parteien, sondern lediglich anders als die Kläger. Entscheidend ist deshalb, ob die Kläger vorliegend im Sinne des § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO den vom Landgericht für maßgeblich gehaltenen Gesichtspunkt der Unzulässigkeit der Teilauseinandersetzung erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten haben. Dies kann jedoch nicht festgestellt werden. Den - anwaltlich vertretenen - Klägern ist die Problematik der Teilauseinandersetzung eines Nachlasses spätestens nach Zugang der Klageerwiderung vom 31. Januar 2003, in dem die Beklagte ausdrücklich auf diesen Gesichtspunkt abgestellt hatte, bewusst gewesen. Die Kläger haben demgegenüber an ihrem hiervon abweichenden Rechtsstandpunkt, dass vorliegend die Voraussetzungen einer Teilauseinandersetzung gegeben seien, festgehalten. Die in dem sich anschließenden Schriftsatz der Kläger vom 15. April 2003 enthaltene Bitte an das Landgericht um Erteilung eines gerichtlichen Hinweises für den Fall der Annahme einer unzulässigen Teilauseinandersetzung musste das Landgericht nicht nachkommen. Das Landgericht musste sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht festlegen, konnte vielmehr die Frage, wie es die zwischen den Parteien umstrittene rechtliche Beurteilung entscheiden wollte, offen lassen. Hierdurch trat auch keine unangemessene Benachteiligung der Kläger ein. Ihnen hätte es frei gestanden, zur Vermeidung möglicher Prozessnachteile vorsorglich Hilfsanträge auf Zustimmung zu einem Teilungsplan zu stellen, wie sie dies nunmehr auch im Berufungsrechtszug getan haben.

cc) Schließlich lässt sich eine Hinweispflicht auch nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG unmittelbar herleiten. Entgegen der Ansicht der Kläger handelt es sich bei der angegriffenen Entscheidung nicht um eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; ein Verfahrensbeteiligter muss vielmehr prinzipiell alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl. BVerfGE 86, 133 [145]). Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist es geboten, den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Das Gericht darf deshalb nicht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellen oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellen, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188 [190]; BVerfGE 86, 133 [144 f.]). Vorliegend konnten die Kläger jedoch nicht darauf vertrauen, dass das Landgericht die Voraussetzungen für eine zulässige Teilauseinandersetzung bejahen würde. Das Landgericht hat zwar nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Voraussetzungen für eine Teilauseinandersetzung nicht gegeben sind. Ebenso wenig hat das Landgericht jedoch zu erkennen gegeben, dass es die Voraussetzungen für gegeben erachte. Auch die Kläger selbst behaupten nicht, dass das Landgericht in der mündlichen Verhandlung am 24. April 2003 ausdrücklich die Voraussetzungen für eine Teilauseinandersetzung bejaht habe. Dies konnten die Kläger auch nicht konkludent aus dem Vergleichsvorschlag des Landgerichts schließen. Insoweit heißt es in dem Sitzungsprotokoll wörtlich lediglich wie folgt:

"Das Gericht weist darauf hin, dass ohne Präjudiz in dieser Sache es sich eine vergleichsweise Lösung auf einer Basis einer Zahlung von 50.000,00 € der Beklagten an die Klägerin im derzeitigen Verfahrensstadium vorstellen könnte."

Das Landgericht hat hiernach bewusst zurückhaltend ("ohne Präjudiz" - "im derzeitigen Verfahrensstadium") einen Vergleichsvorschlag gemacht, ohne sich jedoch schon für eine etwaig abschließende Entscheidung festlegen zu wollen. Auch zu diesem Zeitpunkt konnten die Kläger deshalb nicht davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für eine Teilauseinandersetzung des Nachlasses gegeben seien. Es stellt im übrigen keinen Widerspruch dar, dass an die Kläger nach dem Vergleichsvorschlag des Landgerichts ein Betrag in Höhe von 50.000,00 € gezahlt werden sollte, während in der angegriffenen Entscheidung die Klage insgesamt abgewiesen worden ist. Die Erbauseinandersetzungsklage hat das Landgericht lediglich deshalb abgewiesen, weil die Voraussetzungen einer Erbauseinandersetzung noch nicht gegeben sind. Dies schließt eine neue Klage unter Vorlage eines Auseinandersetzungsplanes, der möglicherweise im Ergebnis auch zu einer Zahlung zugunsten der Kläger in Höhe von 50.000,00 € führt, nicht aus. Die Rechtskraft der klageabweisenden Entscheidung des Landgerichts steht einer neuen Klage, mit der eine Gesamtauseinandersetzung begehrt wird, nicht entgegen.

d) Schließlich kann die Berufung auch nicht mit Erfolg auf den nunmehr in der Berufungsinstanz erstmals gestellten Hilfsantrag gestützt werden. Hierbei handelt es sich um eine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO, die unzulässig ist. Für die Zulässigkeit dieser Klageänderung ist unabhängig davon, ob der Prozessgegner in die Änderung einwilligt oder sie als sachdienlich angesehen werden könnte (§ 533 Nr. 1 ZPO), zusätzlich ("und" am Ende der Nr. 1 des § 533 ZPO) erforderlich, dass die geänderte Klage auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Letzteres ist hier nicht der Fall. Da das Landgericht die Klage bereits unter dem formellen Gesichtspunkt, dass es sich um eine unzulässige Teilauseinandersetzung handele, abgewiesen hat, hat es sich mit den im Rahmen der Gesamtauseinandersetzung zu berücksichtigenden Positionen nicht auseinander gesetzt. Soweit sich die Kläger auf neue Tatsachen berufen, sind sie hiermit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Insbesondere scheidet eine Zulassung gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO aus, weil ein Verfahrensmangel des Landgerichts nicht festgestellt werden kann. Insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend.

2. Die Annahme der Berufung ist auch nicht trotz fehlender Erfolgsaussicht aus den Gründen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO veranlasst. Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Teilauseinandersetzung zulässig ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Im übrigen beruht die Beurteilung des Streitfalls nur auf einer Würdigung des Vorbringens zu den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls.

3. a) Der Senat ist nicht gehindert, über die Zulässigkeit des vorstehend erörterten Hilfsantrages der Kläger in dem beabsichtigten Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zu befinden. Durch eine nach § 533 ZPO unzulässige Klageänderung oder Widerklage wird vielmehr die Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO nicht ausgeschlossen (vgl. OLG Nürnberg, MDR 2003, 770 f.). Die gegenteilige Annahme hätte nämlich zur Folge, dass die Durchführung des Beschlussverfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO zur freien Disposition des Berufungsführers stände, zumal eine Klageänderung noch nach dem durch § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebenen Hinweis auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung vorgenommen werden könnte (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.). Dies entspräche nicht dem Zweck der Regelung der §§ 522 Abs. 2 und 533 ZPO.

b) Eine Beschlussverwerfung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO scheitert schließlich auch nicht daran, dass das Landgericht die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen hat, während nach Auffassung des Senats die Klage hinsichtlich des in der ersten Instanz gestellten Hauptantrages zwar zulässig, aber in der Sache unbegründet ist. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die von dem Ausgangsgericht abweichende Beurteilung des Berufungsgerichts einer Klage als unbegründet anstatt als unzulässig grundsätzlich einer Zurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen steht (vgl. OLG Rostock, MDR 2003, 828 f.). Dies muss nach Auffassung des Senats jedenfalls für Fallgestaltungen der vorliegenden Art gelten, in denen bei materieller Betrachtung keine wesentlichen Unterschiede zwischen einer Klageabweisung wegen Unzulässigkeit und wegen Unbegründetheit bestehen. Vorliegend sind die Kläger aufgrund der Rechtskraft der Klageabweisung lediglich gehindert, eine Teilauseinandersetzung in der beantragten Form zu betreiben. Damit ist über die materielle Frage der von ihnen geltend gemachten Ansprüche im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtauseinandersetzung keine Aussage getroffen. Im Kern geht deshalb die hier erfolgte Abweisung der Klage als unbegründet wegen einer unzulässigen Teilauseinandersetzung nicht wesentlich über die von dem Landgericht ausgesprochene Abweisung als unzulässig hinaus. Die Kläger sind deshalb durch die Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung auch nicht gehindert, den unzulässigerweise in der Berufungsinstanz in dem Prozess eingeführten Auseinandersetzungsplan nunmehr mit einer neuen Klage geltend zu machen.

4. Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gibt der Senat den Klägern unter Hinweis auf die beabsichtigte Zurückweisung und die hierfür maßgeblichen Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der in der Beschlussformel bezeichneten Frist.

Ende der Entscheidung

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