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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.12.2007
Aktenzeichen: 2 U 110/07
Rechtsgebiete: ZPO, InsO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 299 | |
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Nr. 2 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Nr. 3 | |
InsO § 4 | |
InsO § 62 | |
InsO § 92 | |
BGB § 242 |
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers vom 25. Januar 2007 gegen das am 9. Januar 2007 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 89 O 30/06 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach Anhörung der Parteien in Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts auf insgesamt 108.233,56 € festgesetzt.
Gründe:
Der Senat weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück. Dass und warum die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen, unter denen eine Berufung trotz fehlender Erfolgsaussichten nach § 522 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO nicht durch Beschluss zurückzuweisen ist, nicht vorliegen, ist durch den Senat im Einzelnen in dem den Parteien bekannten Beschluss vom 21. November 2007 dargelegt worden.
Die Ausführungen des Klägers in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2007 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Der Senat hat bereits in dem Hinweisbeschluss detailliert unter Heranziehung der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung aufgezeigt, aufgrund welcher Erwägungen dem Kläger die mit der Berufung verfolgten Ansprüche nicht zustehen. Hierauf wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. Entgegen dem Vorwurf des Klägers hat der Senat hinreichend zwischen einer Innen- und Außenhaftung des Insolvenzverwalters differenziert. Die Voraussetzungen für eine externe Haftung des Beklagten als Insolvenzverwalter (siehe dazu allgemein nur Uhlenbruck, InsO, 12. Auflage 2003, § 60 Rn. 8) hat der Senat letztlich in Übereinstimmung mit dem Kläger nicht feststellen können. Die vorliegend von dem Kläger geltend gemachte Innenhaftung des Beklagten (vgl. dazu allgemein Uhlenbruck, aaO, § 60 Rn. 6), begründet vorliegend weder einen Auskunftsanspruch nach § 4 InsO i.V.m. § 299 ZPO noch nach § 242 BGB, worauf der Senat bereits hingewiesen hat. Auch Uhlenbruck vertritt - soweit ersichtlich - in seinem Kommentar an keiner Stelle die Auffassung, die Bestimmungen über das Akteneinsichtsrecht in die gerichtlich geführten Insolvenzakten seien entsprechend auch auf die "persönlichen Unterlagen des Insolvenzverwalters auszudehnen" (vgl. zum Recht auf Akteneinsicht und Auskunft nur die umfangreichen Erläuterungen bei § 4 Rn. 25 ff.).
Ob der Beklagte seine Pflichten als Insolvenzverwalter verletzt hat, bedarf hier keiner Prüfung durch den Senat. Der Kläger weist in seiner jetzigen Stellungnahme vom 19. Dezember 2007 zutreffend darauf hin, dass während der Dauer des Insolvenzverfahrens ein Gesamtschaden von einem Einzelgläubiger gemäß § 92 InsO nicht geltend gemacht werden kann (siehe dazu auch Uhlenbruck, aaO, § 60 Rn. 6). Auch die Gefahr des Eintritts der Verjährung etwaiger Ansprüche nach § 62 InsO rechtfertigt keine andere Beurteilung. Vielmehr besteht für den Einzelgläubiger die Möglichkeit, auf die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters hinzuwirken, um dem Vorwurf einer verzögerlichen Geltendmachung der Ansprüche zu begegnen (vgl. nur Braun/Kind, InsO, 2. Auflage 2004, § 62 Rn. 4 f.).
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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