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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 16.03.2005
Aktenzeichen: 2 U 139/04
Rechtsgebiete: ZPO, GG


Vorschriften:

ZPO § 321 a
ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 705
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 U 139/04

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn sowie der Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Metzen und Dr. Göbel

am 16. März 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 7. März 2005 gegen den Beschluß des Senats vom 28. Februar 2005 - 2 U 139/04 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der Gegenvorstellung hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

1. Die Klägerin hat - gestützt u.a. auf § 55 Abs. 2 InsO - den Beklagten als Insolvenzverwalter der F M Lederwaren GmbH & Co. KG vor dem Landgericht Köln auf Zahlung in Anspruch genommen. Durch Urteil vom 19. August 2004 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 20. September 2004 Berufung eingelegt, die sie nach wiederholter Verlängerung der Begründungsfrist durch einen am 18. November 2004 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom 17. November 2004 begründet hat. Durch Beschluß vom 4. Februar 2005 hat der Senat die Klägerin auf seine Absicht, das Rechtsmittel durch einstimmigen Beschluß zurückzuweisen, und auf die dafür maßgebenden Gründe hingewiesen und ihr Gelegenheit gegeben, dazu bis zum 24. Februar 2005 Stellung zu nehmen. Nach Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 21. Februar 2005 und erneuter Beratung hat der Senat die Berufung der Klägerin durch einstimmig gefaßten Beschluß vom 28. Februar 2005 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß des Senats richtet sich die Gegenvorstellung der Klägerin vom 7. März 2005.

2. Die Gegenvorstellung der Klägerin ist unzulässig. Der Beschluß des Senats vom 28. Februar 2005 ist mit seinem Erlaß rechtskräftig geworden. Gleichzeitig ist auch das mit der Berufung angefochtene klageabweisende Urteil des Landgerichts vom 19. August 2004 in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtskraft dieser beiden Entscheidungen steht ihrer Abänderung auch durch den Senat selbst entgegen. Daher ist die Gegenvorstellung, die auf eine solche Abänderung zielt, nicht zulässig.

Der Beschluß des Senats vom 28. Februar 2005, der aufgrund eines befristeten Rechtsmittels, des Rechtsmittels der Berufung, ergangen ist, ist - da er nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar ist - mit seinem Erlaß formell rechtskräftig geworden. Daran, daß Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sogleich mit ihrem Erlaß rechtskräftig werden, ändert die in jedem Fall eines solchen Beschlusses jedenfalls theoretisch gegebene Möglichkeit einer Anhörungsrüge nach § 321 a Abs. 1 Satz 1 ZPO nichts. Denn während nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des § 705 Satz 1 ZPO (a.F.) die Rechtskraft einer Entscheidung bis zum Ablauf der für die Erhebung einer Rüge nach § 321 a ZPO bestimmten Frist nicht eintrat, ist durch die zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Neufassung des § 705 ZPO, welche den § 321 a ZPO nicht mehr nennt, klargestellt, daß die Möglichkeit der Gehörsrüge die Rechtskraft nicht (mehr) hemmt (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 705, Rdn. 1 am Ende).

Der somit bei seinem Erlaß sogleich formell rechtskräftig gewordene Senatsbeschluß vom 28. Februar 2005 ist zugleich auch in materieller Rechtskraft erwachsen. Beschlüsse sind der materiellen Rechtskraft dann fähig, wenn sie formell rechtskräftig sind und inhaltlich eine der Rechtskraft fähige Entscheidung enthalten (vgl. BGH NJW 2004, 1805 [1806] mit weit. Nachw.). Das ist hier der Fall. Durch den nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergangenen Beschluß vom 28. Februar 2005 hat der Senat über die Begründetheit von Berufung und Klage und damit über das Bestehen des zur Entscheidung gestellten Anspruchs entschieden. Damit ist zugleich auch das klageabweisende Urteil des Landgerichts vom 19. August 2004 in Rechtskraft erwachsen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gegen die Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch das Revisionsgericht deshalb keine Gegenvorstellung gegeben, weil mit ihr die durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bereits eingetretene Rechtskraft nicht wieder in Frage gestellt und gegebenenfalls rückwirkend wieder beseitigt werden könne (vgl. BGH NJW 2004, 1531). Im Streitfall gilt nichts anderes: Da nach dem Gesagten auch ein Beschluß nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit seinem Erlaß und damit zugleich die Entscheidung der Vorinstanz in materieller Rechtskraft erwachsen, kommt eine Beseitigung dieses rechtskräftigen Ausspruchs auf bloße Gegenvorstellung einer Partei nicht in Betracht. Daraus, daß im Verfahren nach § 321 a ZPO auch formell und materiell rechtskräftig gewordene Entscheidungen überprüft und gegebenenfalls abgeändert werden können, ergibt sich nicht, daß dies auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 321 a ZPO möglich wäre (vgl. dazu Zöller/Gummer, a.a.O., § 567, Rdn. 23 am Ende). Vielmehr verstieße eine solche Überprüfung und Abänderung einer materiell rechtskräftig gewordenen Entscheidung auf bloße Gegenvorstellung hin, d.h. dann, wenn die Voraussetzungen des § 321 a ZPO nicht gegeben sind, gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfG NJW 2003, 1924 [1929]; zu diesem Gebot vgl. auch BGH NJW 2004, 2529; BGH NJW 2005, 294 [295]).

Ein Fall des § 321 a Abs. 1 ZPO ist hier nicht gegeben. Eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt die Klägerin mit der Gegenvorstellung vom 7. März 2005 nicht. Sie beanstandet vielmehr lediglich mit einzelnen tatsächlichen Ausführungen - und dies, ohne sich näher mit dem tragenden Gedankengang der Senatsbeschlüsse vom 4. und vom 28. Februar 2005 auseinander zu setzen - das Ergebnis der Entscheidung vom 28. Februar 2005 und hält, anders als der Senat, die Klage für begründet. Das zeigt keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs auf. Der Senat hat diesen Anspruch der Klägerin auch nicht verletzt. Er hat ihr vielmehr durch den Beschluß vom 4. Februar 2005 unter Darlegung der für die Zurückweisung der Berufung maßgebenden Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und das Vorbringen der Klägerin in seinen beiden Entscheidungen vom 4. und vom 28. Februar 2005 zur Kenntnis genommen und gewürdigt, im Ergebnis aber nicht als durchgreifend angesehen. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob in entsprechender Anwendung des § 321 a ZPO eine Fortsetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und damit gegebenenfalls auch eine Abänderung einer bereits materiell rechtskräftigen Entscheidung dann in Betracht kommt, wenn nicht der Anspruch auf rechtliches Gehör, aber ein sonstiges Verfahrensgrundrecht einer Partei verletzt ist, oder ob einer solchen entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung das Gebot der Rechtsmittelklarheit entgegen steht, nachdem der Gesetzgeber die Regelung des § 321 a ZPO ausdrücklich auf die Rüge einer Gehörsverletzung beschränkt hat. Im Streitfall kann diese Frage deshalb offen bleiben, weil eine Verletzung eines sonstigen Verfahrensgrundrechts der Klägerin weder vorliegt noch von ihr mit der Gegenvorstellung vom 7. März 2005 gerügt wird.

Die Gegenvorstellung muß somit ohne Erfolg bleiben. Der Senat bemerkt deshalb lediglich ergänzend, daß sie auch inhaltlich keinen Anlaß zu einer Abänderung des Senatsbeschlusses vom 28. Februar 2005 geben könnte. Insbesondere geht ihr Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. November 2004 (NJW 2005, 675 ff.) fehl. Zwar hat der Bundesgerichtshof in jenem Verfahren eine Klarstellung dahin vorgenommen, daß entgegen dem Rubrum des dort ergangenen Berufungsurteils der Beklagte persönlich und nicht als Insolvenzverwalter verklagt worden sei. Dabei handelte es sich indes, wie aus den Gründen der genannten Entscheidung unschwer zu entnehmen ist, deshalb lediglich um eine Klarstellung, weil in jenem Verfahren der dortige Beklagte ausdrücklich von Anfang an persönlich in Anspruch genommen war, die abweichende Bezeichnung des Rubrums in jenem Fall mithin einen bloßen Schreibfehler darstellte. Der Streitfall liegt indes anders. Hier hat die Klägerin die Klage ausdrücklich gegen den Beklagten in dessen Eigenschaft als Insolvenzverwalter, d.h. als Verwalter der Insolvenzmasse gerichtet. Sie hat mit dem behaupteten Anspruch aus § 55 Abs. 2 InsO eine Forderung geltend gemacht, die, wenn sie begründet ist, auch tatsächlich gegen den Insolvenzverwalter in dessen Eigenschaft als Partei kraft Amtes und nicht als Träger seines eigenen Privatvermögens zu richten ist. Daß diese von der Klägerin erhobene und beabsichtigte Klage aus den von dem Senat in seinen Entscheidungen vom 4. und vom 28. Februar 2005 ausführlich dargelegten Gründen nicht begründet ist, hat nicht zur Folge, daß sie dann im Wege einer bloßen Klarstellung statt dessen oder daneben als Klage gegen eine andere Partei zu behandeln wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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