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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 11.06.2003
Aktenzeichen: 2 U 15/03
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1
ZPO § 522 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 522 Abs. 2 Nr. 3
ZPO § 522 Abs. 3
EGZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 U 15/03

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn, des Richters am Oberlandesgericht Sternal sowie des Richters am Landgericht Dr. Göbel einstimmig

am 11. Juni 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Dezember 2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 O 192/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

Der Senat weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurück. Dass und warum die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen, unter denen eine Berufung trotz fehlender Erfolgssaussichten nach § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO nicht durch Beschluss zurückzuweisen ist, nicht vorliegen, ist durch den Senat im einzelnen in dem den Parteien bekannten Beschluss vom 9. Mai 2003 dargelegt worden. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Auch das neue Vorbringen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 26. Mai 2003 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Schwierigkeit der für die Verjährungsfrage vorliegend entscheidenden Abgrenzung zwischen Arbeiten an einem Grundstück und Arbeiten an einem Bauwerk begründet als solche keine grundsätzliche Bedeutung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Senats vom 12. August 2002 - 2 W 94/02 -. Dass die Klägerin aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in § 522 Abs. 3 ZPO keine Möglichkeit hat, den Zurückweisungsbeschluss "fachgerichtlich" (so die Formulierung im Schriftsatz der Klägerin vom 26. Mai 2003; gemeint ist offenbar: durch eine weitere Instanz innerhalb der Fachgerichtsbarkeit) überprüfen zu lassen, unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Rechtliches Gehör wurde der Klägerin in ausreichendem Maße gewährt. Im Übrigen ist der Senat ebenso wie das OLG Celle (NJW 2002, 2800) der Auffassung, dass die Vorschrift des § 522 Abs. 2 ZPO dem Berufungsgericht kein Handlungsermessen einräumt. Vielmehr besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen die gesetzliche Verpflichtung, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, wobei dies nicht nur für "offensichtlich unbegründete" Berufungen gilt. Wird die Vorschrift aber in diesem Sinne ausgelegt, verletzt sie weder den Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG noch die - aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete - Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, NJW 2003, 281).

Der Senat weist deshalb lediglich ergänzend darauf hin, dass die Ansicht der Klägerin, ein Urteil des Berufungsgerichts sei "stets zumindest mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar", fehl geht. Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO kommt nach der derzeitigen Rechtslage eine Nichtzulassungsbeschwerde nur dann in Betracht, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt. Diese Voraussetzungen sind in der Person der Klägerin nicht erfüllt, so dass auch bei einer Entscheidung des Senats durch Urteil der Weg zum Bundesgerichtshof nicht eröffnet wäre.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 5.624,21 €

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