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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.06.2009
Aktenzeichen: 2 U 17/09
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 574
BGB § 140
Eine - unzulässige - "Beschwerde" gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts ist dann, wenn eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine Rechtsbeschwerde und deren Vorlage an den Bundesgerichtshof nach dessen Rechtsprechung (BGH NJW 2002, 1958) nicht möglich sind, von dem Berufunsgericht selbst als unzulässig zu verwerfen.
Tenor:

Die "Beschwerde" des Klägers vom 3. Juni 2009 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats vom 11. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Kläger hat die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für den Berufungsrechtszug beantragt. Durch Verfügung vom 21. April 2009 sind ihm unter Fristsetzung nähere Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Masse, insbesondere zu dem derzeitigen Stand der Aktivmasse und der Massekosten und -schulden sowie die Vorlage einer Gläubigertabelle aufgegeben worden. Nachdem der Kläger diese Auflagen nicht erfüllt hatte und die ihm gesetzte Frist verstrichen war, hat der Senat durch Beschluss vom 11. Mai 2009 das Prozeßkostenhilfegesuch des Klägers abgelehnt. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Kläger mit seiner "Beschwerde" vom 3. Juni 2009, die er per Telefax am selben Tage bei dem Oberlandesgericht eingereicht hat.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der selbst als Rechtsanwalt zugelassene Kläger verkennt, daß gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Berufungsgerichts vom 11. Mai 2009 das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben ist (vgl. OLG Frankfurt, OLG-Report 2005, 593; Karlsruhe, OLG-Report 2007, 590 f.). Zwar sieht § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO gegen die Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs die sofortige Beschwerde vor. Dies gilt jedoch, wie allgemein anerkannt ist, der Kläger indes nicht berücksichtigt, nur nach Maßgabe der §§ 567 ff. ZPO. Nach § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- oder Landgerichte und mithin nicht gegen Entscheidungen des Berufungsgerichts statt. Gegen einen - wie hier - die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz ablehnenden Beschluß des Oberlandesgerichts ist somit Beschwerde nicht statthaft (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl. 2008, § 127, Rdn. 6 und § 567, Rd. 28; Zöller/Philippi, 27. Aufl. 2009, § 127, Rdn. 41).

Einziges Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluß des Oberlandesgerichts ist vielmehr die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O.). Eine Umdeutung der "Beschwerde" des Klägers vom 3. Juni 2009 in eine solche Rechtsbeschwerde und deren Vorlage an das Rechtsbeschwerdegericht, den Bundesgerichtshof (§ 133 GVG), kommen indes hier nicht in Betracht. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzten eine solche Umdeutung in entsprechender Anwendung von § 140 BGB und die Vorlage der Sache an diesen obersten Gerichtshof des Bundes voraus, daß die Voraussetzungen einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erfüllt sind (vgl. BGH NJW 2002, 1958). Dies ist hier aus mehreren, unabhängig von einander gegebenen Gründen nicht der Fall: Zum einen ist das Rechtsmittel nicht - wie es indes durch § 575 Satz 1 ZPO für eine Rechtsbeschwerde vorgeschrieben ist - beim Rechtsbeschwerdegericht, dem Bundesgerichtshof, eingelegt worden. Zudem wäre es als Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof unzulässig, weil die Beschwerdeschrift nicht von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben ist (vgl. BGH NJW 2002, 1958; BGH NZI 2002, 399; BGH ZInsO 2004, 441). Abgesehen hiervon fehlt es vorliegend auch an der für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlichen Zulassung dieses Rechtsmittels in der angefochtenen Entscheidung des Senats vom 11. Mai 2009. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde hätte auch kein Anlaß bestanden. Vielmehr ergibt sich die in jenem Beschluß getroffene Entscheidung - die Zurückweisung des Prozeßkostenhilfegesuchs mangels Erfüllung der dem Kläger als Antragsteller gemachten Auflagen nach Ablauf der dafür gesetzten Frist - unmittelbar aus dem Gesetz.

Da die Beschwerde des Klägers vom 3. Juni 2009 nicht statthaft ist und ihre Vorlage an den Bundesgerichtshof nach dem Gesagten - auch und gerade nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst - nicht in Betracht kommt, muß sie von dem Senat selbst als unzulässig verworfen werden. Daß eine solche Verwerfung durch den iudex a quo dann ausgeschlossen ist, wenn er die Sache einem Rechtsmittelgericht vorzulegen hat (vgl. BGH NJW-RR 2009, 718), steht dem nicht entgegen, weil hier die Voraussetzungen einer derartigen Vorlage nicht gegeben sind.

Die Eingabe vom 3. Juni 2009 kann auch unter dem Gesichtspunkt einer Gegenvorstellung keinen Erfolg haben. Das Gesetz sieht eine solche Gegenvorstellung nicht vor. Mit dem von dem von dem Bundesverfassungsgericht betonten Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfG - Plenum - NJW 2003, 1924 [1928 f.]) wäre es nicht zu vereinbaren, im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsbehelfe zuzulassen (vgl. Senat, OLG-Report Köln 2005, 253; vgl. auch BFH, Beschluß vom 12. August 2008 - II S 11/08 -; BFH, Beschluß vom 13. August 2008 - III S 34/08 -; BGH Beschluß vom 15. Januar 2009 - IX S 28/08 -; Entscheidungen des Bundesfinanzhofs hier jeweils zitiert nach juris).

Für eine Gegenvorstellung besteht zudem kein Rechtsschutzbedürfnis, weil eine Prozeßkostenhilfe versagende Entscheidung - auch des Berufungsgerichts - nicht in materieller Rechtskraft erwächst (vgl. BGH NJW 2004, 2005 f.; BGH FamRZ 2005, 788 f.; BGH FamRZ 2009, 496 f.), so daß ein abgelehntes Prozeßkostenhilfegesuch unter Vermeidung des die Ablehnung tragenden Mangels wiederholt werden kann. Deshalb könnte ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Gegenvorstellung nur dann gegeben sein, wenn sie - anders als ein neues Prozeßkostenhilfegesuch - die rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bezogen auf den Zeitpunkt schon der ersten Antragstellung ermöglichen könnte. Letzteres ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil der Kläger die ihm aufgrund seines ersten Prozeßkostenhilfegesuchs erteilten Auflagen nicht innerhalb der ihm dafür gesetzten Frist erfüllt hat, so daß jenes Gesuch gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen war. Der Kläger macht auch nicht geltend, die ihm gesetzte Frist eingehalten zu haben.

Auch eine Umdeutung der unzulässigen Beschwerde in einen neuerlichen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe scheidet hier aus. Der Kläger ist selbst als Rechtsanwalt zugelassen. Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige mit ihrer Prozeßerklärung beim Wort zu nehmen (vgl. BFH, Beschluß vom 29. August 2008 - X B 155/08 -, juris; BFH/NV 2007, 931 mit. weit. Nachw.).

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