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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.03.2004
Aktenzeichen: 2 U 24/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 116 Satz 2
ZPO § 122
ZPO § 123
ZPO § 233
ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 234 Abs. 2
ZPO § 517
ZPO § 522 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 U 24/03

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn sowie der Richter am Oberlandesgericht Sternal und Dr. Göbel

am 12. März 2004

beschlossen:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Dezember 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 24/02 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Klägers vom 4. Dezember 2003 auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das am 20. Dezember 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 24/02 - wird abgelehnt.

3. Die Gegenvorstellung des Klägers vom 4. Dezember 2003 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats vom 19. November 2003 wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Wiedereinsetzungs- und des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt das beklagte Land im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr vereinnahmter Steuerzahlungen in Anspruch.

Durch Schriftsatz vom 21. Januar 2002 (Bl. 1 ff. d.A.) beantragte der Kläger zur Durchführung des Rechtsstreits vor dem Landgericht Prozesskostenhilfe. Ausweislich der als Anlage 1 dem Antrag beigefügten Erklärung vom gleichen Tag verfügte er seit dem 31.12.2000 über einen unveränderten Massebestand in Höhe von 1.316,64 €(Bl. 3 d.A.). Unter dem 14. März 2002 wies der Kläger darauf hin, dass die von der Beklagten zwischenzeitlich erfolgte Zahlung in Höhe von 10.225,84 € nicht ausreiche, um die Kosten des Insolvenzverfahrens abzudecken (Bl. 17 d.A.). Das Landgericht bewilligte dem Kläger durch Beschluss vom 17. Mai 2002 für eine Klageforderung in Höhe von 31.371,15 € Prozesskostenhilfe (Bl. 26 d.A.). Durch Urteil vom 20. Dezember 2002, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. Dezember 2002 (Bl. 125 d.A.) zugestellt, hat das Landgericht die Klage bis auf einen geringfügigen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs abgewiesen (Bl. 103 ff. d.A.).

Der Kläger hat durch einem am 22. Januar 2003 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 134 d.A.) Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Berufung beantragt. In dem Schriftsatz wird darauf hingewiesen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin im wesentlichen unverändert seien und die vorhandene Insolvenzmasse nicht ausreiche, um die Kosten des Berufungsverfahrens abzudecken. Ausweislich einer dem Antrag beigefügten Erklärung vom 21. Januar 2003 (Bl. 135 d.A.) seien in dem Insolvenzverfahren Massekosten in Höhe von 18.000,00 € zu berücksichtigen; Masseverbindlichkeiten seien derzeit nicht bekannt. Durch Berichterstatterschreiben vom 21. Februar 2003 (Bl. 163 d.A.) wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass sich anhand des Inhalts der von ihm überreichten Erklärung nicht überprüfbar feststellen lasse, ob die vorhandene Masse nicht ausreiche, um die Kosten des Berufungsverfahrens bestreiten zu können. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, die fehlenden Angaben bis zum 12. März 2003 nachzuholen. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2003, beim Oberlandesgericht am 4. März 2003 eingegangen (Bl. 165 d.A.), hat der Kläger eine ergänzende Erklärung überreicht, aus der sich ergebe, dass die ihm zur Zeit zur Verfügung stehende Masse nicht ausreichend sei, um damit die Kosten des Berufungsverfahrens zu decken. In der Erklärung (Bl. 166 d.A.) verweist der Kläger darauf, dass ihm zur Zeit ein Bankguthaben in Höhe von 22.932,10 € zur Verfügung stehe. Durch Beschluss vom 19. November 2003 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens abgelehnt (Bl. 200 d.A. sowie Bl. 10 ff. des PKH-Heftes). Gegen diesen Beschluss, der dem Kläger am 24. November 2003 zugestellt worden ist (Bl. 15 des PKH-Heftes sowie Bl. 200 R d.A.), hat er durch Schriftsatz vom 4. Dezember 2003 (Bl. 16 ff. des PKH-Heftes) Gegenvorstellung erhoben. Durch einen weiteren Schriftsatz mit gleichem Datum, eingegangen beim Oberlandesgericht am 8. Dezember 2003 (Bl. 214 f. d.A.) hat der Kläger wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er sei ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten, weil er wegen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe in der 1. Instanz damit habe rechnen dürfen, dass auch in der 2. Instanz die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewiligung von Prozesskostenhilfe nicht in Frage gestellt würden. Durch einen ebenfalls am 8. Dezember 2003 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20. Dezember 2002 eingelegt und diese auch begründet (Bl. 216 ff. d.A.). Nach dem Hinweis des Senats, dass beabsichtigt sei, die Berufung zu verwerfen, den Wiedereinsetzungsantrag abzulehnen und die Gegenvorstellung zurückzuweisen, hat der Klger durch Schriftsatz vom 12. Februar 2004 (Bl. 272 ff. d.A.) ergänzend zu den seiner Auffassung nach vorliegenden Wiedereinsetzungsvoraussetzungen vorgetragen.

II.

1. Der Kläger hat die Berufungsfrist gemäß § 517 ZPO nicht gewahrt, so dass sein Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen ist. Das angegriffene Urteil des Landgerichts Bonn wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. Dezember 2002 zugestellt. Die Berufungsfrist von einem Monat ist deshalb mit dem Ende des 23. Januar 2003 abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger jedoch lediglich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens eingereicht, während die Berufung selbst erst durch einen am 8. Dezember 2003 und damit nach Fristablauf beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz eingelegt worden ist.

2. Der von dem Kläger wegen Versäumung der Berufungsfrist gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig. Unabhängig davon ist er auch in der Sache nicht begründet. Der Senat hält an seiner den Parteien durch Hinweisbeschluss vom 2. Februar 2004 dargelegten Auffassung auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägers vom 12. Februar 2004 fest. Diese veranlasst jedenfalls im Ergebnis keine abweichende Beurteilung.

a) Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil der Kläger nicht innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO die Wiedereinsetzung beantragt hat.

aa) Gemäß § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die Wiedereinsetzungsfrist mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Wenn eine Partei - wie hier der Kläger - geltend macht, aus Mangel an Geld gehindert gewesen zu sein, eine Frist im Sinne des § 233 ZPO einzuhalten, die beantragte Prozesskostenhilfe aber verweigert wird, beginnt die Frist grundsätzlich, wenn nicht schon vorher die Mittellosigkeit entfällt, nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem die Partei oder ihr Vertreter von dem Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss Kenntnis erlangt hat, wobei unter Umständen dem Antragsteller noch eine zusätzliche Überlegungsfrist zuzubilligen ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 234 Rdn. 6 ff m.w.N.). Das Anknüpfen an diesen Zeitpunkt beruht auf der - allgemeinen - Überlegung, dass dem Wegfall des Hindernisses im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO auch der Eintritt von Umständen entspricht, die das Fortbestehen des Hindernisses nunmehr als von der Partei oder ihrem Vertreter (§ 85 Abs. 2 ZPO) verschuldet erweist (vgl. BGH NJW-RR 1990, 830; Zöller/Greger, a.a.O., § 234 Rdn. 5). Mit der Bekanntgabe des Prozesskostenhilfe verweigernden Beschlusses weiß die Partei bzw. muss es wissen, dass die von ihr geltend gemachte Mittellosigkeit das Unterbleiben der bislang versäumten Prozesshandlung nicht mehr rechtfertigen kann.

bb) Diese Grundüberlegung bei der Bestimmung des Fristbeginns im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO führt aber dazu, dass auch bereits vor der Bekanntgabe der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsteller gehalten sein kann, Wiedereinsetzung zu beantragen. Dies ist zunächst unproblematisch dann der Fall, wenn ein im Zeitpunkt des Fristablaufs tatsächlich mittelloser Antragsteller nachträglich Vermögen erlangt, das ihn in die Lage versetzt, die Prozesskosten selbst aufzubringen. Mit dem Ende der Mittellosigkeit ist auch das Hindernis im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO behoben (vgl. BGH NJW 1999, 793). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist das Weiterbestehen des durch die - behauptete - Bedürftigkeit einer Partei begründeten, der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses aber auch von dem Zeitpunkt an nicht mehr unverschuldet, in dem die Partei es schuldhaft unterlässt, eine ihr im Prozesskostenhilfeverfahren vom Gericht gemachte Auflage zu erfüllen oder eine Anregung des Gerichts zu befolgen, ihr bisher nicht ausreichend begründetes Prozesskostenhilfegesuch zu ergänzen (BGH NJW 1957, 1598 f.). In diesen Fällen beginnt die Wiedereinsetzungsfrist bereits mit Ablauf der zur Erfüllung der Auflagen gesetzten Frist (vgl. BGH a.a.O.; BGH NJW 1962, 153; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. 2003, Rdn. 117; Zöller/Greger, a.a.O., § 234 Rdn. 10; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl. 2003, § 234 Rdn. 10). Selbst wenn der Antragsteller tatsächlich noch bedürftig sein sollte, kann in diesem Fall das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden, wenn und soweit er erkennen musste, dass ohne die Erfüllung bzw. die ordnungsgemäße Erfüllung einer ihm gemachten Auflage die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kam. Entsprechendes muss nach Auffassung des Senats gelten, wenn die Auflage formal zwar erfüllt wird, der Antragsteller sich aber aufgrund der nun gemachten Angaben nicht mehr darauf verlassen kann, dass das Gericht auf dieser Grundlage die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe als gegeben ansieht. Wenn beispielsweise ein Antragsteller in einem Verfahren, in dem die voraussichtlichen Prozesskosten 5.000 € betragen, auf die ihm gemachte Auflage, zu einer von dem Prozessgegner behaupteten Erbschaft Stellung zu nehmen, ohne nähere Erläuterung mitteilt, einen Betrag in Höhe von 10.000 € geerbt zu haben, mag er die Auflage erfüllt haben. Er kann jedoch nunmehr nicht mehr darauf vertrauen, dass ihm Prozesskostenhilfe bewilligt wird, selbst wenn der Summe von 10.000 € Nachlassverbindlichkeiten in einer entsprechenden Höhe gegenüberstehen, der Antragsteller dies dem Gericht jedoch nicht mitgeteilt hat. Eine andere Beurteilung ist nur dann angezeigt, wenn einem Antragsteller im Prozesskostenhilfeverfahren - zunächst - unbefristete Auflagen gemacht werden. Dann beginnt die Frist, wenn nicht schon vorher die Mittellosigkeit entfällt, nicht vor Zustellung des Prozesskostenhilfe verweigernden Beschlusses oder mit Ablauf einer gesetzten Nachfrist (vgl. BGH NJW 1971, 808; Zöller/Greger, a.a.O., § 234 Rdn. 10).

cc) Die dargelegten Grundsätze gelten entgegen der Auffassung des Klägers in seinem Stellungnahmeschriftsatz vom 12. Februar 2004 auch dann, wenn nicht eine natürliche Person, sondern - wie hier - ein Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe begehrt. Den von dem Kläger angesprochenen Prognoseschwierigkeiten bei der Bestimmung der voraussichtlichen Massekosten und Masseverbindlichkeiten kann bei der Überprüfung dieser Positionen angemessen Rechnung getragen werden, entbinden den Insolvenzverwalter aber nicht von der auch ihm bzw. seinen Prozessbevollmächtigten obliegenden Prüfung, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinreichend vorgetragen worden sind.

dd) Vorliegend genügt es für die Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht, dass der Kläger innerhalb von zwei Wochen nach der am 24. November 2003 erfolgten Zustellung des Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Wiedereinsetzungsfrist bereits abgelaufen. Dem Kläger ist nämlich durch Berichterstatterschreiben unter Fristsetzung bis zum 12. März 2003 aufgegeben worden, anhand konkreter Zahlenangaben zu belegen, aus welchen Gründen die vorhandene Masse nicht ausreicht, um die Kosten des Berufungsverfahrens bestreiten zu können. Es kann dahinstehen, ob der Kläger binnen der ihm gesetzten Frist der Auflage - bei formaler Betrachtung - hinreichend nachgekommen ist. Die Wiedereinsetzungsfrist begann jedenfalls deshalb mit Ablauf des 12. März 2003 zu laufen, weil der Kläger sich nicht darauf verlassen konnte, dass der Senat die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nunmehr als hinreichend dargelegt ansah. Vielmehr hätte sich dem Kläger bzw. den ihn vertretenden Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) aufdrängen müssen, dass die ergänzenden Ausführungen in dem am 4. März bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 28. Februar 2003 zur Darlegung der Mittellosigkeit nicht genügten.

(1) In diesem Schriftsatz hat der Kläger unter Vorlage einer entsprechenden Erklärung und eines Tagesauszuges des Insolvenzverwalteranderkontos darauf hingewiesen, dass eine Masse in Höhe von 22.932,10 € zur Verfügung stehe, die "geringfügig höher sei als die veranschlagten Massekosten" und nicht ausreiche, um damit die Kosten des Berufungsverfahrens zu decken. In der ursprünglichen Erklärung vom 21. Januar 2003 hatte der Kläger die Massekosten auf 18.000,00 € beziffert, so dass ihm nach seinem eigenen Vortrag noch ein Betrag in Höhe von 4.932,10 € zur Verfügung stand. Warum dieser Betrag von rund 5.000,00 € nicht ausreichen sollte, die Kosten des Berufungsverfahrens zu decken, ist von dem Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht erläutert worden. Insoweit hält der Senat auch daran fest, dass zu den Kosten des Berufungsverfahrens, zu deren Deckung die verfügbare Insolvenzmasse nicht ausreichen darf, nur die Gerichtskosten und die eigenen außergerichtlichen Kosten des Klägers gehören, nicht aber die erst- und zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Weil die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 122 ZPO nur von den eigenen Gerichts- und Anwaltskosten freistellt, aber auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss hat (§ 123 ZPO), sind diese Kosten nicht in die Vergleichsberechung miteinzustellen (vgl. nur Zöller/Philippi a.a.O., § 115 Rdn. 79 mit weiteren Nachweisen zu der Parallelfrage der Kostenbestimmung im Rahmen des § 115 Abs. 3 ZPO). Auch wenn dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt, er den Rechtsstreit aber verlieren würde, müsste er dem Gegner die Kosten erstatten. Dieses Risiko nimmt ihm die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht ab.

(2) Darüberhinaus konnte der Kläger aber auch aus einem weiteren Grund nicht darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostehilfe hinreichend dargetan zu haben. In der Erklärung vom 21. Januar 2003 hatte er noch darauf hingewiesen, dass im Vergleich zu der Situation vor dem Landgericht "die wirtschaftlichen Verhältnisses der Schuldnerin im wesentlichen unverändert" seien. Während der Kläger aber in seinem Prozesskostenhilfentrag vom 21. Januar 2002 vor dem Landgericht den Massebestand zum 31. Dezember 2001 nur auf einen Betrag in Höhe von 1.316,64 € beziffert hatte, stand ihm ausweislich seiner mit dem Schriftsatz vom 28. Februar 2003 vorgelegten Erklärung am 21. Januar 2003 ein Bankguthaben in Höhe von 22.932,10 € zur Verfügung. Eine Erläuterung dazu, wie dies mit dem im vorangegangenen Schriftsatz enthaltenen Hinweis auf die im wesentlichen unveränderten wirtschaftlichen Verhältnisse zu vereinbaren ist, hat der Kläger in dem Schriftsatz vom 28. Februar 2003 nicht gegeben. Vielmehr waren beide Schriftsätze nicht miteinander zu vereinbaren, ohne dass dieser Widerspruch aufgelöst wurde. Auf der Grundlage von in sich widersprüchlichen Erklärungen einer Partei kann jedoch Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden. Den Widerspruch hätten der Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigte nach Auffassung des Senats auch erkennen müssen.

(3) In seinem Schriftsatz vom 12. Februar 2004 verweist der Kläger nunmehr darauf, dass sich bereits im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz, d.h. am 17. Mai 2002 auf dem Insolvenzverwalter-Anderkonto ein Guthaben in Höhe von 22.469,02 € befunden habe. Die Insolvenzmasse habe sich aufgrund einer Zahlung des beklagten Landes, die sich aus den Gerichtsakten entnehmen lasse, um einen Betrag in Höhe von 10.225,84 € erhöht. Vor der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch 1. Instanz sei dem Insolvenzverwalter-Anderkonto nochmals eine Betrag in Höhe von 12.782,30 € zugeflossen, so dass sich der Bestand der Insolvenzmasse in der Zeit vom 17. Mai 2002 bis zum Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe in der 2. Instanz nicht mehr geändert habe.

Diese Ausführungen geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Entscheidend ist nicht, ob die Mitteilung in dem Prozesskostenhilfeantrag für die 2. Instanz vom 22. Januar 2003, wonach die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin im wesentlichen unverändert seien, objektiv zutrifft. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies nichts daran ändern, dass der Kläger nicht davon ausgehen konnte, die wirtschafltichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe in der 2. Instanz widerspruchsfrei vorgetragen zu haben:

Hierfür kann dahinstehen, ob der Umstand, dass die Beklagte während des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens vor dem Landgericht einen Betrag in Höhe von 10.225,84 € an den Kläger gezahlt hat, gleichbedeutend mit einer entsprechenden Erhöhung des frei verfügbaren Massebestandes ist und inwiefern dieser Umstand von dem Senat bei der Beurteilung des Prozesskostenhilfeantrages für die 2. Instanz zu berücksichtigen ist. Selbst wenn hiervon zugunsten des Klägers ausgegangen würde, würde dies im Kern nichts an der Widersprüchlichkeit der Aussage von den im "wesentlichen unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen" in dem Antrag vom 22. Januar 2003 und dem Hinweis auf ein Bankguthaben in Höhe von 22.932,10 € in der ergänzenden Erklärung vom 28. Februar 2003 ändern. Dass nämlich dem Anderkonto des Klägers noch vor der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch 1. Instanz ein weiterer Betrag in Höhe von 12.782,30 € zugeflossen ist und das Anderkonto bereits am 10. Mai 2002 ein Guthaben von 22.469.02 € aufwies, wie der Kläger jetzt erstmalig vorträgt, ließ sich den Akten nicht entnehmen. Auch gegenüber dem Landgericht hat der Kläger eine entsprechende Masseerhöhung nicht mitgeteilt. Es bedarf keiner Entscheidung durch den Senat, welche Auswirkungen dies auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz hat. Fest steht jedenfalls, dass für den Senat im Zeitpunkt des Einganges der ergänzenden Erklärung des Klägers vom 28. Februar 2003 weder aus den Akten noch aus den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen erkennbar war, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin tatsächlich im wesentlichen unverändert waren. Der Kläger hat es deshalb schuldhaft unterlassen, dem Senat den weiteren Massezufluss schon innerhalb der ihm gesetzten Frist mitzuteilen. Die nunmehrigen Erläuterungen können die Wiedereinsetzungsfrist nicht mehr wahren.

ee) Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist, die grundsätzlich möglich ist (vgl. § 233 ZPO), scheidet vorliegend aus. Der Kläger war nämlich nicht ohne sein Verschulden daran gehindert, die Wiedereinsetzungsfrist einzuhalten. Wie oben ausgeführt worden ist, hätte er erkennen müssen, dass ihm auf der Grundlage der in dem Schriftsatz vom 28. Februar 2003 gemachten Ausführungen Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden konnte.

b) Selbst wenn jedoch zugunsten des Klägers davon ausgegangen würde, dass er die Wiedereinsetzungsfrist nicht versäumt bzw. ihm wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren ist, hätte der Wiedereinsetzungsantrag auch in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger war nämlich nicht ohne sein Verschulden (§ 233 ZPO) verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten.

aa) Einer Partei, die - wie der Kläger - vor Ablauf der Berufungsfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist nur dann Wiedereinsetzung wegen der Versäumung dieser Frist zu gewähren, wenn und solange sie sich für bedürftig halten konnte und eine Hilfsbedürftigkeit als genügend dargetan ansehen durfte, das heißt vernünftigerweise nicht mit einer Ablehnung zu rechnen brauchte (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1387; BGH NJW-RR 1990, 1212 (1213); BGH NJW 1997, 1078; siehe jüngst auch BGH, FamRZ 2004, 99 f.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sax, a.a.O., Rdn. 117 a.E). Dies kann insbesondere in den Fällen bejaht werden, in denen bei im Wesentlichen unveränderten Einkommensverhältnissen die Vorinstanz noch Prozesskostenhilfe bewilligt hatte (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1387; Zöller/Greger, a.a.O., § 233 Rdn. 23 Stichwort Prozesskostenhilfe).

bb) Auf die zuletzt genannte Rechtsprechung beruft sich der Sache nach auch der Kläger in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 4. Dezember 2003, in dem er sein fehlendes Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist damit begründet, er habe aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der ersten Instanz damit rechnen dürfen, dass auch in der zweiten Instanz die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Frage gestellt würden. Dies überzeugt jedoch nicht.

Gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe nur, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftliche Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger auf das Vorliegen der zweiten Voraussetzung vertrauen durfte. Das Landgericht hat insoweit keine Bedenken geäußert, obwohl es zweifelhaft erscheint, ob die Ausführungen des Klägers ausreichend gewesen sind. Jedenfalls fehlt es an einem hinreichenden Vertrauenstatbestand hinsichtlich der ersten Voraussetzung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Hierfür kann der Senat letzlich offen lassen, ob die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin objektiv - entgegen dem bislang erweckten Eindruck - in der 1. und in der 2. Instanz im wesentlichen identisch waren. Sollte dies nicht der Fall sein, hätte der Kläger bereits aus diesem Grunde nicht auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für das Berufungsverfahren vertrauen dürfen (vgl. auch BGH NJW 1999, 793). Dies gilt aber auch dann, wenn keine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse stattgefunden hat. Die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Antragsteller mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe in der 2. Instanz rechnen kann, wenn ihm bei im wesentlichen unveränderten Einkommensverhältnisses die Vorinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt hatte, setzt nach Auffassung des Senats als selbstverständlich voraus, dass bereits in der ersten Instanz die Vermögensverhältnisse zutreffend und vollständig dargelegt wurden. Wenn beispielsweise das erstinstanzliche Gericht Prozesskostenhilfe in Unkenntnis eines zusätzlichen Vermögenswertes des Antragstellers bewilligt, kann ein Antragsteller nicht auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch in der 2. Instanz vertrauen, wenn er auch hier die vollständige und zutreffende Angabe der Vermögenswertes unterlässt. In derartigen Fällen sind zwar die Vermögensverhältnisse in beiden Instanzen identisch, es besteht jedoch kein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers, weil er nicht wissen kann, wie über seinen erstinstanzlichen Prozesskostenhilfeantrag entschieden worden wäre, wenn er seine tatsächlichen Vermögensverhältnisse offenbart hätte. Insoweit ist es auch nicht ausgeschlossen, dass ein Prozesskostenhilfeantrag trotz objektiv bestehender Bedürftigkeit wegen nicht hinreichender Glaubhaftmachung (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO) abgelehnt wird. Deshalb reicht der schlichte Verweis auf die erstinstanzlichen Vermögensverhältnisse nicht zur Darlegung der Bedürftigkeit. Vielmehr kann ein Antragsteller seine Hilfsbedürftigkeit nur dann als genügend dargetan ansehen, wenn er seine Vermögensverhältnisse in der 2. Instanz bereits mit dem Prozesskostenhilfeantrag vollständig und wahrheitsgemäß darlegt. Vorliegend genügt das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers diesen Anfordrungen nicht. Da nach seinem eigenen Vorbringen im Schriftsatz vom 12. Februar 2004 der Masse bereits vor der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch 1. Instanz ein weiterer Betrag in Höhe von 12.782,30 € zugeflossen ist, dies dem Landgericht jedoch ausweislich der Akten nicht mitgeteilt worden ist, konnte er sich nicht darauf verlassen, auch im Berufungsrechtszug ohne nähere Darlegung und Bezifferung der zur Verfügung stehenden Masse Prozesskostenhilfe zu erlangen. Die nunmehr erfolgten bzw. in dem Gegendarstellungsschriftsatz vom 4. Dezember 2003 enthaltenen Erläuterungen hätte der Kläger bereits mit Stellung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die 2. Instanz vornehmen müssen. Die Versäumung der Berufungsfrist ist deshalb als verschuldet anzusehen.

3. Für die Entscheidung über die Gegenvorstellung des Klägers vom 4. Dezember 2003 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats vom 19. November 2003 kann es dahinstehen, ob der Kläger nunmehr die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO hinreichend dargetan hat. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 116 Satz 2 ZPO i.V.m. § 114 letzter Halbsatz ZPO bietet. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist unzulässig. Dem Kläger kann auch wegen der Versäumung der Berufungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Die Gegenvorstellung gibt deshalb zu einer Änderung des Beschlusses vom 19. November 2003 kein Veranlassung.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 31.309,05 €

Ende der Entscheidung

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