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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 19.10.2005
Aktenzeichen: 2 U 28/05
Rechtsgebiete: InsO, BGB


Vorschriften:

InsO § 84 Abs. 1
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3
InsO § 129
BGB § 736 Abs. 1
BGB § 738
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 U 28/05

Anlage zum Protokoll vom 19.Oktober 2005

Verkündet am 19. Oktober 2005

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn sowie die Richter am Oberlandesgericht Sternal und Dr. Göbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Februar 2005 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 18 O 248/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Q. I. AG (nachfolgend: Schuldnerin). Das Verfahren wurde aufgrund eines am 21. März 2002 beim Insolvenzgericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin am 1. Juni 2002 von dem Amtsgerichts Frankfurt/Main (x0 IN x9/02 H) eröffnet. Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagten auf Bezahlung von Lieferungen und Leistungen in Höhe eines Betrages von 14.282,42 € in Anspruch, die die Schuldnerin in der Zeit zwischen Insolvenzantrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber der Beklagten zu 1) erbracht hat.

Die Schuldnerin und die Beklagten zu 2) bis 4) schlossen sich durch Gesellschaftsvertrag vom 25. April 1994 (vgl. Bl. 9 ff. d. A.) in der Arbeitsgemeinschaft Konstruktionsbüro Stadtbahn C. als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - der Beklagten zu 1) - zusammen. Zweck der Gesellschaft war die gemeinsame Durchführung der durch die Stadt C. übertragenen Bauarbeiten bzw. der bautechnischen Planung der Stadtbahnbauwerke im Raum C.. Gemäß den §§ 7 und 8 des Gesellschaftsvertrages oblag der Schuldnerin die technische und die kaufmännische Geschäftsführung. Für den Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters sieht der Vertrag in den §§ 23.62 und 23.77 dessen zwangsläufiges Ausscheiden aus der Gesellschaft am Tag der Eröffnung des Konkursverfahrens vor; gemäß § 24.1 wird die Gesellschaft in allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf diesen Bezug genommen. Für die von der Schuldnerin in der Zeit zwischen dem Stellen des Insolvenzantrages und der Insolvenzeröffnung erbrachten Lieferungen und Leistungen begehrt der Kläger von den Beklagten Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 14.282,42 € (vgl. zur Berechnung der Klageforderung im einzelnen die Ausführungen in der Klageschrift, Bl. 4 ff. d. A.). Die Beklagte zu 1) hat die Rechnungsbeträge in der gemäß § 24.2 des Gesellschaftsvertrages zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz mit anderen Forderungen gegenüber der Schuldnerin verrechnet.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, diese Verrechnung sei unzulässig, da die Beklagte zu 1) die Möglichkeit zur Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe. Die anfechtbare Rechtshandlung liege darin, dass die Beklagte zu 1) auch noch nach Stellung des Insolvenzantrages von der Schuldnerin Gerätebeistellungsleistungen bzw. Personal angenommen bzw. angefordert habe. Die Gläubigerbenachteiligung folge daraus, dass der Insolvenzmasse die geltend gemachten Forderungen durch die Verrechnung in der Auseinandersetzungsbilanz entzogen würden.

Der Kläger hat ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 14. Januar 2005 (vgl. Bl. 127 d. A. in Verbindung mit Bl. 2 d. A.) beantragt,

die Beklagten wie Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 14.282,42 € nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.305,28 € seit dem 10.05.2002, aus 7.685,10 € seit dem 13.08.2002, aus 1.232,31 € seit dem 27.07.2002, aus 236,75 € seit dem 27.07.2002 sowie aus 3.822,98 € seit dem 02.05.2002 zu zahlen.

In dem angegriffenen Urteil wird der Klageantrag hiervon abweichend geringfügig anders wiedergegeben (vgl. Bl. 166 d. A.).

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, der Kläger könne die mit der Klage verfolgten Forderungen nicht isoliert geltend machen. Die Auseinandersetzung der Gesellschaft erfolge gemäß § 84 InsO außerhalb der Insolvenzordnung nach allgemeinen Regeln; die Anfechtungsvorschriften der §§ 129 ff. InsO seien nicht anwendbar.

Durch das mit der vorliegenden Berufung angefochtene, hiermit wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug im Bezug genommene Urteil vom 4. Februar 2005 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 10. Februar 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. März 2005 Berufung eingelegt und diese mit einem am 4. Mai 2005 eingegangenen Schriftsatz vom 29. April 2005 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. Mai 2005 verlängert worden war.

Der Kläger verfolgt seinen erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch mit geringfügiger Modifizierung des Zinsanspruches weiter. Das Landgericht habe zu Unrecht die insolvenzrechtlichen Anfechtungsbestimmungen vorliegend für nicht anwendbar erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 29. April 2005 (vgl. Bl. 216 ff. d. A.), den Schriftsatz des Klägers vom 12. Juli 2005 (vgl. Bl. 278 ff. d. A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 22. August 2005 (vgl. Bl. 298 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Bonn vom 04.02.2005 - 18 O 248/04 - aufzuheben und die Beklagten wie Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 14.282,42 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.822,98 € seit dem 02.05.2002, aus 1.305,28 € seit dem 10.05.2002, aus 1.469,06 € seit dem 27.07.2002 sowie aus 7.685,10 € seit dem 13.08.2002 zu zahlen sowie die Revision zuzulassen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen und die Revision zuzulassen.

Die Beklagten verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die angegriffene Entscheidung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 8. Juni 2005 (Bl. 238 ff. d.A.) verwiesen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen zu diesen Schriftsätzen Bezug genommen.

II.

1. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zutreffend (§ 513 Abs. 1 ZPO) abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagten in der Hauptsache keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 14.282,42 €, so dass auch der Zinsanspruch nicht begründet ist.

a) Der Senat ist zunächst mit dem Landgericht der Auffassung, dass die Schuldnerin die hier streitgegenständlichen Leistungen zwischen der Beantragung und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der Beklagten zu 1), und nicht als Dritter erbracht hat. Anspruchsgrundlage für die Zahlung könnte insoweit nur die in dem Gesellschaftsvertrag vorgesehene Vergütungsregelung sein. Derartige, hiernach auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhende Ansprüche eines Gesellschafters, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, können jedoch von diesem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr isoliert geltend gemacht werden. Dies beruht darauf, dass Einzelansprüche des Gesellschafters im Auseinandersetzungsstadium lediglich unselbständige Rechnungsposten in der Auseinandersetzungsrechnung darstellen. Dies gilt sowohl dann, wenn die Gesellschaft aufgrund der Insolvenz eines Gesellschafters gemäß § 728 Abs. 2 Satz 1 BGB aufgelöst und in der Folge gemäß § 730 ff. BGB auseinandergesetzt wird als auch in dem vorliegend in Rede stehenden Fall, dass in dem Gesellschaftsvertrag im Falle der Insolvenz eines Gesellschafters die Fortsetzung der Gesellschaft (vgl. Ziff. 24.1 des Gesellschaftsvertrages vom 25. April 1994) unter den übrigen Gesellschaftern vorgesehen ist (§ 736 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im zuletzt genannten Fall erfolgt die Auseinandersetzung gemäß § 738 BGB. Zur Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens bzw. des Verlustanteils des ausgeschiedenen Gesellschafters ist eine Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag des Ausscheidens aufzustellen. In beiden genannten Konstellationen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, Einzelansprüche der Gesellschafter im Auseinandersetzungsstadium lediglich unselbständige Rechnungsposten in der Auseinandersetzungsrechnung und können deshalb nicht selbständig geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW 1995, 188; BGH NJW-RR 1993, 1187; BGH NJW 1983, 1123; BGH ZIP 2003, 757). Lediglich Ansprüche für Leistungen, die ein Gesellschafter noch nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft erbracht hat, sind kein Bestandteil der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung und unterliegen deshalb auch nicht der Durchsetzungssperre, können vielmehr unabhängig von deren Ergebnis selbständig geltend gemacht werden (vgl. BGH ZIP 2000, 757). Vorliegend hat die Schuldnerin die streitgegenständlichen Leistungen jedoch unstreitig noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit vor ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft erbracht. Gemäß Ziff. 23.62 i.V.m. Ziff. 23.77 des Gesellschaftsvertrages ist die Schuldnerin nämlich erst mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus der Gesellschaft ausgeschieden.

b) Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung darauf hinweist, dass die hiernach bestehende Durchsetzungssperre nicht ausnahmslos gelte, die Rechtsprechung vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch die isolierte Durchsetzbarkeit von Forderungen gestatte, trifft dies im Ausgangspunkt zu. Indessen verhilft auch diese Überlegung der Berufung nicht zum Erfolg. Gerechtfertigt ist eine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Durchsetzungssperre nur dann, wenn die Gefahr von Hin- und Herzahlungen während des Auseinandersetzungsverfahrens, der durch die genannte Rechtsprechung begegnet werden soll, nicht besteht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn schon vor Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit feststeht, dass ein Gesellschafter jedenfalls einen bestimmten Betrag verlangen kann oder wenn es nur noch um die Verteilung des letzten Aktivpostens geht (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1187; BGH NJW 1995, 188). Vorliegend ist jedoch nicht dargetan, dass der Schuldnerin im Rahmen der noch ausstehenden Auseinandersetzung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Forderungen der Gesellschafter ein Abfindungsanspruch in Höhe von mindestens 14.282,42 € zusteht.

c) Die von dem Kläger gleichwohl gewünschte isolierte Geltendmachung der Klageforderung lässt sich entgegen seiner Auffassung auch nicht mit den Vorschriften der Insolvenzanfechtung, insbesondere mit dem Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO begründen. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift einen durchsetzbaren Anspruch voraussetzt, gegen den die Aufrechnung bzw. Verrechnung erklärt werden soll - hieran fehlt es gerade -, lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagten die Möglichkeit der Auf- bzw. Verrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO i.V.m. § 129 ff. InsO erlangt haben. Unter Einbeziehung der Vorschrift § 84 InsO fehlt es nämlich an einer Gläubigerbenachteiligung.

aa) In der genannten Vorschrift ist eindeutig klargestellt, dass die Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts außerhalb des Insolvenzverfahrens zu erfolgen hat. Den Vermögensinteressen der Gläubiger des insolventen Gesellschafters wird dadurch angemessen Rechnung getragen, dass der Gesellschaftsanteil und der Auseinandersetzungsanspruch des insolventen Gesellschafters in die Insolvenzmasse fallen. Bei der Berechnung dieses etwaigen Auseinandersetzungsanspruches sind auch sämtliche Leistungen in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen, die der - insolvente - Gesellschafter als Gesellschafterleistung für die Gesellschaft erbracht hat. Im Rahmen der vorzunehmenden Auseinandersetzung sind naturgemäß auch die Ansprüche der übrigen Gesellschafter zu berücksichtigen und zu verrechnen. Deren Ansprüche können sich wiederum dadurch reduzieren, dass die Leistungen des insolventen Gesellschafters und daraus resultierende Ansprüche mit den Forderungen der übrigen Gesellschafter verrechnet werden. Durch die Berücksichtigung der Gesellschafteransprüche im Rahmen der - außerhalb der Insolvenzordnung vorzunehmenden - Auseinandersetzung der Gesellschaft werden deshalb die Interessen der Gläubiger des insolventen Gesellschafters hinreichend geschützt. Bei dieser Sachlage kann die Verrechnung der übrigen Gesellschafter mit eigenen Forderungen, die in dem Gesellschaftsverhältnis ihre Grundlage haben, nicht als gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung im Sinne der insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften angesehen werden. Würde man gleichwohl dem Kläger als Vertreter der Schuldnerin anders als den übrigen Gesellschaftern eine isolierte Geltendmachung seiner Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis zubilligen, würden die Gläubiger der Schuldnerin im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern ungerechtfertigt privilegiert. Zweck des Anfechtungsrechtes ist jedoch lediglich, eine Gläubigerbenachteiligung rückgängig zu machen, nicht aber eine Gläubigerverbesserung herbeizuführen (vgl. hierzu auch BGH NJW 1983, 1123).

bb) Das vorstehende Ergebnis fügt sich auch in die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichthofs ein, der der Senat folgt. Hiernach ist der Rechtsgrund für die Ansprüche des Gesellschafters auf Zahlung der Abfindung oder des Auseinandersetzungsguthabens bereits mit Wirksamwerden des Gesellschaftsvertrages gelegt. Dieser verschafft dem Gesellschafter eine gesicherte Position in Form einer bestimmten Erwerbsaussicht, die ohne weiteres Zutun des Gesellschafters zu einem vollwertigen Anspruch erstarkt (vgl. BGH ZIP 2000, 757; BGHZ 160, 1 ff.). Hieran hat der Bundesgerichtshof auch unter der Geltung der Insolvenzordndung ausdrücklich festgehalten (vgl. BGHZ 160, 1 ff.). Dies hat zur weiteren Konsequenz, dass die Aufrechnungslage bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages begründet worden ist (so ausdrücklich BGH ZIP 2000, 757). Eine von einem Gesellschafter erklärte Aufrechnung bzw. Verrechnung mit einem Auseinandersetzungsanspruch ist deshalb im Regelfall nicht anfechtbar (siehe hierzu auch bereits BGHZ 86, 340 ff.).

d) Da es entsprechend den obigen Ausführungen zumindest an einer gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung der Beklagten fehlt, lässt sich die Klageforderung auch nicht unmittelbar auf die §§ 143 Abs. 1 i.V.m. § 130 Abs. 1 InsO stützen.

2. a) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 (Kostenentscheidung), 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).

b) Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zu, weil dem vorliegenden Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verhältnis der Vorschrift des § 84 InsO zu den insolvenzrechtlichen Anfechtungsbestimmungen, das in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt wird (vgl. hierzu Fehl/Streicher, DZWIR 2005, 320 ff. mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung; siehe auch Linnartz, IPR 2005, 205), bedarf einer höchstrichterlichen Klärung. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers kann auch davon ausgegangen werden, dass die hier streitige Rechtsfrage künftig wiederholt auftreten wird. Für größere Bauvorhaben werden regelmäßig Arbeitsgemeinschaften nach dem auch dem vorliegenden Prozess zugrunde liegenden ARGE-Mustervertrag der deutschen Bauwirtschaft gegründet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 14.282,42 €

Ende der Entscheidung

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