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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 24.05.2004
Aktenzeichen: 2 U 34/04
Rechtsgebiete: ZPO, InsO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 62
ZPO § 240
ZPO § 301
InsO § 27
BGB § 450
BGB § 451
BGB § 894
BGB § 899
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 U 34/04

In Sachen

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn sowie die Richter am Oberlandesgericht Sternal und Dr. Göbel am 24. Mai 2004

beschlossen:

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Verfügungsklägers zu 2) vom 5. März 2004 gegen das am 5. Februar 2004 verkündete Teilurteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 706/03 - durch einstimmigen Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger zu 2) erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 11. Juni 2004 Stellung zu nehmen.

2. Das Prozeßkostenhilfegesuch des Verfügungsklägers zu 2) vom 1. April 2004 wird zurückgewiesen.

3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den Rechtsstreit des Verfügungsklägers zu 2) auf 9.586,72 € festzusetzen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum 10. Juni 2004 Stellung zu nehmen.

Gründe:

1.

Die Verfügungskläger waren als Miteigentümer einer Eigentumswohnung im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts C von S eingetragen. Der Verfügungsbeklagte ist als Rechtspfleger bei dem Amtsgericht tätig und geschäftsplanmäßig für Zwangsversteigerungssachen zuständig. Auf Antrag der Kreissparkasse wurde durch Beschluß vom 23. März 2000 die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung angeordnet. In der Folgezeit war der Verfügungsbeklagte für die Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens zuständig. Unter anderem führte er am 5. November 2002 einen Zwangsversteigerungstermin durch, in welchem allerdings keine Gebote abgegeben wurden. Der Verfügungsbeklagte bestimmte einen neuen Versteigerungstermin auf den 11. Februar 2003. Da er an diesem Termin selbst als Bietinteressent teilnehmen wollte, bat er den Vertreter der Direktorin des Amtsgerichts um die Übertragung der Bearbeitung auf einen andern Rechtspfleger. Dies geschah durch Änderung des Geschäftsverteilungsplans am 7. Februar 2003. Im Termin vom 11. Februar 2003 blieb der Verfügungsbeklagte mit einem Bargebot von 53.700,00 € Meistbietender. Durch Beschluß vom gleichen Tage wurde das Versteigerungsobjekt dem Verfügungsbeklagten zugeschlagen. Die Eigentumseintragung in das Wohnungsgrundbuch erfolgte am 8. April 2003.

Mit Beschluß vom 11. November 2003 hat das Landgericht auf Antrag des Verfügungsklägers vom 3. November 2003 im Wege der einstweiligen Verfügung zugunsten der Verfügungskläger die Eintragung eines Widerspruchs gegen das Eigentumsrecht des Verfügungsbeklagten bewilligt. Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 10. November 2003 Widerspruch erhoben. Bereits mit Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 3. November 2003 - 72 IK 253/03 - ist über das Vermögen der Verfügungsklägerin zu 1) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Teilurteil vom 5. Februar 2004 hat das Landgericht die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag des Verfügungsklägers zu 2) auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Verfügungsklägers zu 2).

2.

Die Berufung des Verfügungsklägers zu 2) hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat zu Recht auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten die einstweilige Verfügung hinsichtlich des Verfügungsklägers zu 2) aufgehoben und insoweit den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die hiergegen mit der Berufung erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Beurteilung.

a)

Verfahrensfehlerfrei hat das Landgericht durch Teilurteil entschieden. Zwar darf nach der ständigen, vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so daß die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisses, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (zuletzt BGH, BGHReport 2004, 626 [627] mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Diese Grundsätze gelten jedoch nicht, wenn während eines laufenden Rechtsstreits über das Vermögen eines einfachen Streitgenossen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und deshalb das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist. Hierdurch wird der Rechtsstreit der übrigen Streitgenossen nicht berührt (BGH, NJW-RR 2003, 1002), und es kann weiterhin eine Entscheidung für oder gegen diese ergeben. Auch in diesen Fällen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, daß bei Aufnahme des durch die Insolvenz unterbrochenen Verfahrens eine abweichende Entscheidung ergehen könnte. Es ist indes eine Ausnahme von dem Grundsatz gerechtfertigt, daß ein Teilurteil bei der Gefahr widerstreitender Entscheidungen nicht ergeben soll (BGHZ 148, 214 [216]; BGH, NJW 1987, 2367 [2368]; BGH, NJW 1988, 2113; BGH, NJW-RR 2003, 1002 [1003]). Die Unterbrechung führt zu einer faktischen Trennung der Verfahren. Die Dauer der Unterbrechung ist in der Regel ungewiß. Sie kann sich über Jahre hinziehen und endet erst, wenn das Verfahren nicht nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen wird, mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Die übrigen Streitgenossen haben keine prozessuale Möglichkeit, die Aufnahme des Verfahrens und damit auch den Fortgang des Prozesses zu bewirken. Es wäre mit dem Anspruch der übrigen Prozeßbeteiligten auf einen effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögert, weil die abstrakte Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht (BGH, NJW-RR 2003, 1002 [1003]).

b)

Diese Grundsätze gelten indes nur bei einfachen Streitgenossen. Kann eine Entscheidung für oder gegen die Streitgenossen nur einheitlich ergehen, weil eine notwendige Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen vorliegt, dann kann keine Teilentscheidung ergehen (BGH, NJW 1996, 1061 [1062]; BGH, NJW 1999, 1638 f.; BGH, NJW 2000, 291 [292]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Auflage 2004, § 62 Rn 30). Aus dieser Notwendigkeit folgt, daß bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen einen notwendigen Streitgenossen das Verfahren insgesamt unterbrochen wird (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 62 Rn 29; Zöller/Greger, § 240 Rn 7). Vorliegend handelt es sich indes nicht um einen Fall der notwendigen Streitgenossenschaft. Die Miteigentümer können ihre Anteilsrechte und die sich daraus ergebenden Ansprüche, wie z.B. aus § 894 BGB, sowie auf die auf einer Eigentumsverletzung beruhenden schuldrechtlichen Ansprüche sowohl einzeln als auch gemeinsam verfolgen. Eine solche, auf dingliche Ansprüche gestützte Klage mehrerer Miteigentümer fiel nach der früheren herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung unter den Anwendungsbereich des § 62 ZPO (vgl. die Nachweise bei MünchKomm/K. Schmidt, a.a.O., § 1011 Rn 7 Fn 46). Indes hat der Bundesgerichtshof diese Auffassung bereits im Jahre 1985 mit der Begründung aufgegeben, es liege keine Fall der Rechtskrafterstreckung vor und eine nur aus Gründen der Logik einheitliche Sachentscheidung reiche für die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 ZPO nicht aus (BGHZ 92, 351 [354] = BGH, NJW 1985, 385 [386]; vgl. auch BGH, NJW 1997, 2115 [2116]). Der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist auch die ganz herrschende Meinung in der Literatur (Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2003, § 1011 Rn 15; Erman/Aderhold, BGB, 12. Auflage 2004, § 1011 Rn 2; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1011 Rn 2; MünchKomm/Schilken, ZPO, 2. Auflage 2000, § 62 Rn 20; Musielak/Weth, ZPO, 3. Auflage 2002, § 62 Rn 7; Wieser, NJW 2000, 1163 [1164]; a.A. MünchKomm/K. Schmidt, BGB, 4. Auflage 2004, § 1011 Rn 7) gefolgt.

c)

Die Voraussetzungen für die von dem Verfügungskläger zu 2) begehrte Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs gemäß § 899 Abs. 1 BGB sind nicht gegeben. Der Verfügungskläger zu 2) hat keinen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 894 BGB. Das Wohnungsgrundbuch von S gibt hinsichtlich des Inhabers des eingetragenen Rechts keine unzutreffende Auskunft, sondern weist die wirkliche Rechtslage zutreffend aus. Der Verfügungsbeklagte hat das Wohnungseigentum im Wege des Zwangsversteigerungsverfahrens durch Zuschlag wirksam erworben.

Entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers zu 2) ist das Grundstücksgeschäft nicht wegen der durch schlüssiges Verhalten verweigerten Genehmigung des Verfügungsklägers endgültig unwirksam. Die Wirksamkeit des Eigentumserwerbs im Wege der Zwangsversteigerung hängt hier nicht von der Genehmigung der früheren Eigentümer nach §§ 450, 451 BGB ab. Die Voraussetzungen dieser auch bei einer Zwangsversteigerung von Grundstücken grundsätzlich anwendbaren Vorschriften (vgl. RGRK-Mezger, BGB, 12. Auflage 1978, § 456 Rn 1) sind nicht gegeben. § 450 Abs. 1 BGB ist hinsichtlich der Zwangsversteigerung der streitbefangenen Eigentumswohnung nicht einschlägig. Nach dieser Bestimmung dürfen bei einem Verkauf im Wege der Zwangsversteigerung die mit der Vornahme oder Leitung des Verkaufs unmittelbar Beauftragten und die von ihm zugezogenen Gehilfen einschließlich des Protokollführers den zu verkaufenden Gegenstand weder für sich persönlich oder durch einen anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen. Der Verfügungsbeklagte zählte indes nicht zu dem durch diese Vorschrift ausgeschlossenen Personenkreis. Er hat weder die maßgebliche Versteigerung geleitet, noch an ihr als Hilfsperson mitgewirkt.

Keine andere Beurteilung rechtfertigt der Umstand, daß der Verfügungsbeklagte an dem, den Versteigerungstermin vom 11. Februar 2003 vorbereitenden Verfahren sowie an einem früheren Versteigerungstermin unter anderem durch Erlaß verschiedener Beschlüsse mitgewirkt hat. Entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers will § 450 BGB nicht das Zwangsversteigerungsverfahren in seiner Gesamtheit von dem Verdacht parteiischer Handhabung bzw. der Verwertung von Insiderwissen befreien. Diese Vorschrift schließt nicht allgemein die Möglichkeit eines Kaufs im Wege der Zwangsvollstreckung für alle vom Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Durchführung der Zwangsversteigerung bis zum Zuschlag an dem Verfahren in irgendeiner Weise beteiligten Personen (wie z.B. Wachmeister, Mitarbeiter der Geschäftsstelle und Kanzlei, Richter, Sachverständige, Bevollmächtigte der Beteiligten etc.) aus. Der Gesetzgeber hat vielmehr nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift den sachlichen Anwendungsbereich auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt. Das Verbot wendet sich ausschließlich an die an dem eigentlichen "Verkauf" der Sache, hier der Zwangsversteigerung des Grundstücks, unmittelbar beteiligten Personen, nämlich an den Rechtspfleger bzw. den Richter, der die Zwangsversteigerung leitet, sowie die insoweit hinzugezogenen Gehilfen einschließlich des Protokollführers (vgl. allgemein Erman/Grunewald, a.a.O., § 450 Rn 3; MünchKomm/Westermann, a.a.O., § 456 Rn 3; Staudinger/Honsell, BGB, 13. Auflage 1995, § 456 Rn 3). Die "Garantie für die Unparteilichkeit und Lauterkeit in der Geschäftsführung dieser Person" soll zum "Schutze der bei dem Verkaufe Beteiligten" gewahrt werden (Mot II, 331). Der Zweck der Norm besteht darin, den zum Erwerb unter dem Marktpreis anreizenden Vorgang der eigentlichen Versteigerung vom Verdacht der parteiischen Handhabung zu entlasten (Faust in Bamberger/Roth, BGB, 2003, § 450 Rn 1; Erman/Grunewald, BGB, 11. Auflage 2004, § 450 Rn 3; MünchKomm/Westermann, BGB, 3. Auflage 1995, § 456 Rn 1; Soergel/Huber, BGB, 12. Auflage 1991, § 456 Rn 1). Der Ausschluß der Erwerbsmöglichkeit durch die unmittelbar an dem eigentlichen Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung mitwirkenden Personen reicht aus, um die Unparteilichkeit der Zwangsvollstreckung bzw. des Verkaufs zu sichern. Nur der in der Vorschrift aufgezählte Personenkreis kann unmittelbaren Einfluß auf die Entscheidung nehmen, wer die zu versteigernde Sache erwirbt. Insoweit ist auch durch die Neufassung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts keine inhaltliche Änderung erfolgt. Dieses Gesetz hat die bisherigen §§ 456 bis 458 BGB trotz ihrer geringen praktischen Bedeutung beibehalten und lediglich die Bezeichnung der Vorschriften an die neue Paragraphenfolge angepaßt (BT-Drs 14/6040, S. 241).

Soweit hinsichtlich der außerhalb der Versteigerungstermin mitwirkenden Personen der Anschein der parteiischen Handhabung besteht, müssen die Beteiligten diesen Verdacht während des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens mit den vorgesehenen Rechtsmitteln geltend machen (vgl. nur Böttcher, ZVG, 3. Auflage 2000, § 1 Rn 14 ff.; Steiner/Hagemann, ZVG, 9. Auflage 1984, § 1 Rn 11 ff.). Demgegenüber ist dem Senat in dem vorliegenden Rechtsstreit eine Prüfung verwehrt, ob das eigentliche Zwangsversteigerungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist und inwieweit die Voraussetzungen für eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans durch den Behördenvorstand vorlagen. Der Zuschlagsbeschluß ist für die Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten maßgebend, ohne Rücksicht darauf, ob er mit dem Gesetz in Einklang steht oder grobe Rechtsverstöße enthält. Wird er nicht mit der Beschwerde angefochten und abgeändert, so haben die Beteiligten selbst eine rechtswidrige Gestaltung ihrer gegenseitigen Rechtsbeziehungen gegen sich gelten zu lassen (Dassler/Schiffhauer/Gerhard/Muth, ZVG, 12. Auflage 1991, § 82 Rn 3), wobei das Zwangsversteigerungsverfahren nach Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses ebensowenig in entsprechender Anwendung der §§ 578 ff. ZPO wieder aufgenommen werden kann (Senat, Rpfleger 1975, 406).

d)

Die Annahme der Berufung des Verfügungsklägers zu 2) ist trotz fehlender Erfolgsaussicht auch nicht aus einem der Gründe des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO gegeben. Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats durch Urteil ist ebensowenig zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Einer Zulassung der Revision würde zudem auch § 542 Abs. 1 ZPO entgegen stehen (vgl. auch Zöller/Gummer, ZPO, 24. Auflage 2004, § 542 Rn 9 m.w.N.) Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gibt der Senat dem Verfügungskläger zu 2) Gelegenheit, zu der beabsichtigten Zurückweisung des Rechtsmittels innerhalb der in der Beschlußformel bezeichneten Frist Stellung zu nehmen.

3.

Der Antrag des Verfügungsklägers zu 2), ihm für die Durchführung des vorliegenden Berufungsverfahrens Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten zu bewilligen, ist aus den unter 2. dargelegten Gründen mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung gemäß § 114 ZPO abzulehnen. Daher kann es dahinstehen, inwieweit der Verfügungskläger zu 2) die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe nunmehr hinreichend dargetan hat.

4.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den Rechtsstreit erster Instanz (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG), soweit über den Antrag des Verfügungsklägers zu 2) entschieden worden ist, sowie für das Berufungsverfahren auf jeweils 9.586,72 € festzusetzen. Der Wert einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung eines Widerspruchs in das Grundbuch nach §§ 899, 894 BGB bemißt sich nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse an der einstweiligen Sicherung. Dieses beträgt, da es sich bei der Eintragung eines Widerspruchs lediglich um eine vorübergehende Regelung und nicht um die endgültige Berichtigung des Grundbuchs handelt, nur einen Bruchteil des Grundstückswertes, hier des Wertes des Wohnungseigentums (vgl. Anders/Gehle/Kunze, Streitwertlexikon, 4. Auflage 2002, Stichwort "Widerspruch gegen die Unrichtigkeit des Grundbuches" Rn 1; Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 11. Auflage 1996, Rn 5048). Der Senat schätzt das wirtschaftliche Interesse an der vorläufigen Regelung auf 1/10 des im Zwangsvollsteigerungsverfahren vom Sachverständigen Sturm ermittelten Verkehrswertes von 191.734,45 €. Zusätzlich ist zu berücksichtigten, daß der Verfügungskläger zu 2) wirtschaftlich gesehen an den Rechtsstreit nur mit dem hälftigen Verkehrswert beteiligt ist. Die Voraussetzungen für eine höhere Bewertung liegen nicht vor, da weder eine Rechtsvereitelung konkret droht (OLG Bamberg, JurBüro 1978, 1552 [1553]), noch die Verfügung der Verwirklichung des Hauptsachebegehrens nahe kommt.

Ende der Entscheidung

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