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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 13.06.2005
Aktenzeichen: 2 U 54/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Antrag des Klägers vom 22. April 2005 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil er die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht ausreichend dargetan hat. Hierfür kann der Senat offen lassen, ob Prozesskostenhilfe auch deshalb zu versagen ist, weil die Prozesskosten bereits aus der von dem Kläger verwalteten Insolvenzmasse aufgebracht werden können. Es fehlt jedenfalls an der Darlegung der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch die Gläubiger.

1. Den Insolvenzgläubigern als den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist eine Kostenbeteiligung dann zumutbar, wenn der Erfolg der beabsichtigten Prozessführung einem oder mehreren Insolvenzgläubigern in der Weise zugute kommt, dass sich ihre Befriedigungsaussichten nachhaltig verbessern und sie an dem Erfolg der Rechtsverfolgung in einem Maße partizipieren, welcher die von ihnen anteilig zu tragenden Kosten deutlich übersteigt. Zwar scheiden Gläubiger mit Minimalforderungen als wirtschaftlich Beteiligte im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO (vgl. OLG Nürnberg, ZInsO 2005, 102 [103], Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 116 Rdn. 7 m.w.N.); jedoch sind solchen Beteiligten Vorschüsse auf die Prozesskosten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und deren zu erwartender Nutzen bei vernünftiger, das Eigeninteresse sowie das Prozessrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird (vgl. BGH NJW 1991, 40 [41]; Zöller/Philippi a.a.O., § 116 Rdn. 7 m.w.N.). Die Darlegungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe trägt hierbei der Antragsteller (vgl. BGH MDR 1998, 737 [738]; Senat, MDR 2000, 51; Zöller/Philippi, a.a.O., § 116 Rdn. 7 a).

2. Durch Berichterstatterschreiben vom 12. Mai 2005 ist der Kläger u.a. darauf hingewiesen worden, dass sich seinem bisherigen Vorbringen nicht hinreichend entnehmen lässt, warum es sämtlichen in der von ihm vorgelegten Insolvenztabelle aufgeführten Gläubigern unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Grundsätze unzumutbar sein soll, die voraussichtlichen Prozesskosten des Berufungsverfahrens anteilig zu tragen. Auf diesen Hinweis hat der Kläger durch Schriftsatz vom 24. Mai 2005 Stellung genommen und u.a. auch zu der seiner Ansicht nach fehlenden Zumutbarkeit einer Kostenaufbringung durch die Insolvenzgläubiger ergänzend vorgetragen. Auch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen liegen die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO jedoch nicht vor.

a) Nach der Berechnung des Klägers betragen die voraussichtlichen Prozesskosten des Berufungsverfahrens insgesamt 5.894,70 €, die Summe an festgestellten Forderungen soll sich auf 568.684,60 € belaufen. Wenn das vorliegend beabsichtigte Berufungsverfahren und damit auch die Klage Erfolg hätte, ergebe sich eine Quotenverbesserung für die Gläubiger i.H.v. 11 %. Bei einer derart geringen Quotenverbesserung sei die Kostenübernahme durch die Gläubiger unzumutbar.

b) Der Kläger berücksichtigt hierbei jedoch nicht hinreichend, dass die Zumutbarkeit nicht abstrakt anhand der zu erwartenden Quote festgestellt werden kann (vgl. OLG Nürnberg, ZInsO 2005, 102). Wie oben und auch bereits in dem Hinweisschreiben des Berichterstatters ausgeführt worden ist, hängt die Zumutbarkeit vielmehr entscheidend davon ab, ob der bei einem Klageerfolg zu erwartende Nutzen voraussichtlich deutlich größer sein wird als die anteilige Kostenbeteiligung. Dies setzt voraus, dass die Zumutbarkeit sich an dem konkreten, in absoluten Beträgen zu messenden Einsatz an Prozesskosten für das Verfahren orientieren muss. Vorliegend ist aber bei einer in diesem Sinne konkreten Betrachtungsweise zumindest folgenden Gläubigern eine anteilige Kostenbeteiligung zumutbar, wobei die Forderungen der Sozialversicherungsträger und der Arbeitnehmer unberücksichtigt bleiben und im übrigen auch nur solche Gläubiger angeführt werden, deren Forderungen festgestellt sind und sich auf mindestens 5.000,00 € belaufen. Im einzelnen handelt es sich um folgende Gläubiger:

 GTC H 8.760,96 €
N und E GmbH 5.939,41 €
NRW O GmbH 7.168,08 €
Stadtkasse B. 5.340,00 €
Finanzamt T 8.060,86 €
Stadt U 6.611,50 €
Kreissparkasse T 57.277,80 €
V B 19.608,00 €
V B 34.629,62 €
Summe der Forderungen:153.396,23 €

Der von diesen Gläubigern zu tragende Anteil an den Gesamtkosten des Berufungsverfahrens i.H.v. insgesamt 5.894,70 € ist abhängig von dem Verhältnis der Einzelforderung des jeweiligen Gläubigers zu der Gesamtforderung aller in Anspruch zu nehmender Gläubiger. So müsste beispielsweise die Kreissparkasse T 37,3 % der voraussichtlichen Prozesskosten vorschießen (57.277,80 € : 153.396,23 €). Dies entspricht einem Kostenanteil i.H.v. 2.198,72 € (37,3 % von 5.894,70 €). Diesem Nachteil stünde jedoch ein deutlich höherer Nutzen bei Erfolg des vorliegenden Rechtsstreits gegenüber. Da sich nämlich entsprechend den Ausführungen des Klägers die Quote der jeweiligen Gläubiger um 11 % erhöhen würde, wenn der Rechtsstreit erfolgreich abgeschlossen werden könnte, würde die Kreissparkasse mithin einen zusätzlichen Betrag i.H.v. 6.300,56 € (11 % von 57.277,80 €) erhalten. Bei einem Einsatz von 2.198,27 € würde die Kreissparkasse mithin nahezu das Dreifache (exakt: das 2,86-fache) erhalten. In gleicher Weise ist auch für die übrigen oben genannten Gläubiger eine anteilige Kostentragung zumutbar, weil der mit einem Prozessgewinn verbundene Nutzen deutlich höher als die anteilig aufzubringenden Kosten ist.

Sollten einige Gläubiger, denen die Kostenaufbringung hiernach zuzumuten ist, hierzu nicht bereit sein und der Rest alleine dazu nicht in der Lage, müsste Prozesskostenhilfe gleichwohl versagt werden. Abzustellen ist nämlich auf die Gesamtheit der Gläubiger, denen der Prozesserfolg zugute käme (vgl. BGH MDR 1998, 737 [738]; Zöller/Philippi, a.a.O., § 116 Rdn. 6).

c) Da bereits die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind, bedarf es keiner Prüfung durch den Senat, inwieweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die vorliegende Entscheidung sind nicht erfüllt.

Ende der Entscheidung

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