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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 04.08.2004
Aktenzeichen: 2 U 55/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 222 Abs. 2 | |
ZPO § 224 Abs. 3 | |
ZPO § 233 | |
ZPO § 520 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn, des Richters am Oberlandesgericht Dr. Göbel sowie des Richters am Landgericht Meier
am 4. August 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten zu 2) und des Beklagten zu 3) gegen das am 25. März 2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 384/03 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Beklagten zu 2) und des Beklagten zu 3) vom 14. Juli 2004 auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das am 25. März 2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 384/03 - wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 2) und der Beklagten zu 3) zu tragen.
Der Berufungsstreitwert beträgt € 36.492,31.
Gründe:
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz geltend. Im Termin vor dem Landgericht am 27. Februar 2004 ist für den Beklagten zu 1) niemand erschienen. Durch das hiermit wegen seiner Einzelheiten in Bezug genommene Teil-Versäumnis- und Schlussurteil vom 25. März 2004 (Bl. 209 ff. d.A.) hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Es hat
1.
den Beklagten zu 1) verurteilt, wegen der Forderungen des Klägers aus dem rechtskräftigen Versäumnisurteil des Landgerichts Aachen vom 26. August 1997 (1 O 265/97) und dem rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Aachen vom 8. September 1997 (1 O 265/97) 33.981,19 € nebst 9,75 % Zinsen aus 29.282,78 € seit dem 25. Juni 2003 sowie 2.511,12 € nebst 4 % Zinsen seit dem 2. September 1997 zu zahlen,
2.
die Beklagte zu 2) verurteilt, die Zwangsvollstreckung in die im Grundbuch des Amtsgerichts Düren, Grundbuch von X, Blatt xxx, eingetragenen Grundstücke Flur 13, Nr. 14, Gebäude- und Freifläche, L, Flur 13 Nr. 198, Gebäude- und Freifläche, T-Straße 26, wegen der Forderungen des Klägers aus dem rechtskräftigen Versäumnisurteil des Landgerichts Aachen vom 26. August 1997 (1 O 265/97) und dem rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Aachen vom 8. September 1997 (1 O 265/97) in Höhe eines Betrages von 33.981,19 € nebst 9,75 % Zinsen aus 29.282,78 € seit dem 25. Juni 2003 und in Höhe eines Betrages von 2.511,12 € nebst 4 % Zinsen seit dem 2. September 1997 zu dulden sowie
3.
den Beklagten zu 3) verurteilt, dem Kläger wegen seiner Forderungen aus dem rechtskräftigen Versäumnisurteil des Landgerichts Aachen vom 26. August 1997 (1 O 265/97) und dem rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Aachen vom 8. September 1997 (1 O 265/97) in Höhe eines Betrages von 33.981,19 € nebst 9,75 % Zinsen aus 29.282,78 € seit dem 25. Juni 2003 und in Höhe eines Betrages von 2.511,12 € nebst 4 % Zinsen seit dem 2. September 1997 im Rahmen der Zwangsvollstreckung in die an die Beklagte zu 2. übertragenen Grundstücke, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Düren, Grundbuch von X, Blatt xxx, Flur 13, Nr. 14 und Flur 13, Nr. 198, den Vorrang vor dem zugunsten des Beklagten zu 3) in Abteilung II eingetragenen Wohnungsrecht einzuräumen.
Dieses Urteil ist den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) und 3) am 29. März 2004 gegen anwaltliches Empfangsbekenntnis zugestellt worden (Bl. 223 d.A.). Den von dem Beklagten zu 1) gegen das Teil-Versäumnis- und Schlussurteil vom 25. März 2004 eingelegten Einspruch hat das Landgericht durch Urteil vom 6. Mai 2004 (Bl. 231 ff. d.A.) als unzulässig verworfen. Mit einem am 29. April 2004 bei dem Oberlandesgericht Köln per Telefax eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums haben die Beklagten zu 2) und 3) (im Folgenden: die Beklagten) gegen das Urteil des Landgerichts Aachen Berufung eingelegt (Bl. 237 f. d.A.). Mit einem per Telefax am 1. Juni 2004 (Dienstag nach Pfingsten) bei dem Oberlandesgericht eingereichten Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten haben die Beklagten beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat zu verlängern (Bl. 258 d.A.). Diesem Antrag hat der Vorsitzende des Senats durch Verfügung vom 2. Juni 2004 entsprochen (Bl. 260 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2004 haben die Beklagten die Berufung begründet. Dieser Schriftsatz ist beim Oberlandesgericht am 2. Juli 2004 zwischen 0.07 Uhr und 0.12 Uhr eingegangen (Bl. 262 ff. d.A.). Durch Verfügung vom 2. Juli 2004 hat der Vorsitzende des Senats die Beklagten darauf hingewiesen, dass die Frist zur Begründung der Berufung nicht gewahrt worden sei. Lege man der Fristberechnung die Rechtsprechung des OLG Rostock, MDR 2004, 351, zugrunde, habe die um einen Monat verlängerte Frist zur Begründung der Berufung bereits mit dem Ablauf des 29. Juni 2004 geendet und sei somit durch die erst am 2. Juli 2004 bei dem Oberlandesgericht eingereichte Berufungsbegründung nicht gewahrt worden. Nichts anderes gelte im Ergebnis, wenn man entgegen den Grundsätzen der Entscheidung des OLG Rostock davon ausginge, dass die um einen Monat verlängerte Frist zur Begründung der Berufung erst mit dem Ablauf des 1. Juli 2004 geendet hätte. Auch dann wäre diese Frist durch die erst am 2. Juli 2004 zwischen 0.07 Uhr und 0.12 Uhr eingereichte Berufungsbegründung vom 2. Juli 2004 nicht gewahrt worden. Der Senat werde deshalb prüfen, ob das Rechtsmittel wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden müsse. Es bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen seit dem Zugang dieses Schreibens (Bl. 270 f. d.A.). Die Verfügung des Senatsvorsitzenden ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 6. Juli 2004 zugestellt worden (Bl. 281 R d.A.). Durch einen per Telefax am 14. Juli 2004 bei dem Oberlandesgericht eingereichten Schriftsatz mit gleichem Datum beantragen die Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Berufungsbegründungsfrist (Bl. 283 ff. d.A.). Es liege kein Verschulden des Prozessbevollmächtigten vor, das sie sich zurechnen lassen müssten. Der Prozessbevollmächtigte habe das Urteil des OLG Rostock nicht gekannt und habe es auch nicht kennen müssen. Auf den Eingang der Berufungsbegründung erst am 2. Juli 2004 komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Für die Nachholung der versäumten Prozesshandlung sei nur die zweiwöchige Antragsfrist maßgeblich. Der verunglückte Zeitpunkt der Einreichung lasse lediglich die Schlussfolgerung zu, dass der Prozessbevollmächtigte auch nach dem telefonischen Hinweis der Geschäftsstelle der (unrichtigen) Auffassung gewesen sei, dass die Frist am 1. Juli 2004 ablief.
II.
1. Die Beklagten haben die Berufung nicht fristgerecht begründet, so dass ihr Rechtsmittel gem. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen ist. Dem Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten kann nicht entsprochen werden.
a) Der Senat geht davon aus, dass die Berufungsbegründungsfrist unter Berücksichtigung der dem Beklagten aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden vom 2. Juni 2004 gewährten Verlängerung um einen Monat am 1. Juli 2004, nicht schon am 29. Juni 2004 abgelaufen ist. Durch die erst am 2. Juli 2004 bei Gericht eingegangene Berufungsbegründung konnte die Berufungsbegründungsfrist nicht mehr gewahrt werden.
aa) Ohne die Verlängerung wäre die Berufungsbegründungsfrist gem. § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO am 1. Juni 2004 abgelaufen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Vorliegend ist die Urteilszustellung am 29. März 2004 erfolgt. Fristbeginn war deshalb der Folgetag, da der Tag, in welchen das Ereignis der Zustellung fällt, gem. § 222 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgerechnet wird. Die Frist endete gem. § 222 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt. Dies war vorliegend der 29. Mai 2004. Da dieses Datum aber auf den Samstag vor Pfingsten fiel, endete die Frist gem. § 222 Abs. 2 ZPO erst mit Ablauf des nächsten Werktages. Dies war vorliegend der 1. Juni 2004 (Dienstag nach Pfingsten).
bb) Aufgrund der den Beklagten gewährten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat lief die neue Frist am 1. Juli 2004 ab, wie dies auch der eigenen Fristberechnung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten und einer hierauf beruhenden Anweisung seines Kanzleipersonals zur Notierung verlängerter Berufungsbegründungsfristen entspricht. Gem. § 224 Abs. 3 ZPO wird die verlängerte Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an gerechnet, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Da die vorige Frist unter Berücksichtigung des § 222 Abs. 2 ZPO am 1. Juni 2004 endete, begann die verlängerte Frist gem. § 222 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB am Folgetag und endete gem. § 222 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 188 Abs. 2 BGB am 1. Juli 2004.
cc) Die vorstehend dargelegte Fristberechnung im Falle einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor der ZPO-Reform (vgl. grundlegend BGHZ 21, 43 ff.), der der Senat folgt. An diesen Grundsätzen der Fristberechnung im Falle einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hat sich nach Auffassung des Senats durch die Neufassung des § 520 Abs. 2 ZPO n.F. nichts geändert (vgl. in diesem Sinne auch Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 520 Rdn. 25; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 520 Rdn. 15; MüKo zur ZPO/Rimmelspacher, ZPO-Aktualisierungsband, 2. Aufl. 2002, § 520, Rdn. 22; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl. 2003, § 222 Rdn. 9; Zimmermann, ZPO, 6. Aufl. 2002, § 224 Rdn. 4). Eine abweichende Auffassung vertritt - soweit ersichtlich - nur das Oberlandesgericht Rostock (MDR 2004, 351). Hiernach soll die Anwendung des § 222 Abs. 2 ZPO auf das Ende der ursprünglichen Frist nicht geboten sein. Die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bedeute lediglich, dass sie nicht gemäß § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO nach zwei Monaten ab Zustellung des Urteils ende, sondern nach drei Monaten (vgl. OLG Rostock, a.a.O., S. 351 rechte Spalte). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung wäre vorliegend die Berufungsbegründung bereits am 29. Juni 2004 abgelaufen (drei Monate nach Urteilszustellung am 29. März 2004). Die Frage, auf welche Frist abzustellen ist, kann vorliegend auch nicht offen bleiben, da ihr maßgebliche Bedeutung für die Frage zukommt, ob die Beklagten ohne Verschulden (§ 233 ZPO) daran gehindert waren, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (vgl. dazu näher unten unter 1. b)).
Der Senat vermag sich der Rechtsprechung des OLG Rostock nicht anzuschließen. Durch die ZPO-Reform ist die Vorschrift des § 224 Abs. 3 ZPO nicht geändert worden. Der Wortlaut dieser Vorschrift ("Ablauf der vorigen Frist") kann nur so verstanden werden, dass hiermit das fiktive Ende der Frist gemeint ist, falls diese nicht verlängert worden wäre. Dies beruht darauf, dass eine Verlängerung der Frist nur während ihres Laufs zulässig ist, so dass ein (tatsächlicher) Ablauf der ursprünglichen Frist gar nicht in Betracht kommt (vgl. so auch schon BGH, BGHZ 21, 43 [45]). Der Zeitpunkt des Fristendes wird aber bereits mit Einlegen des Rechtsmittels - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des § 222 Abs. 2 ZPO - festgelegt. Andernfalls würde die Verlängerung der Frist dazu führen, dass die "vorige Frist" im Sinne des § 224 Abs. 3 ZPO nachträglich um die dem Anwendungsbereich des § 222 Abs. 2 ZPO unterfallenden Tage verkürzt würde. Diese Tage sind aber nach dem Gesetz bereits Bestandteil der ursprünglichen Frist geworden (vgl. wiederum BGH BGHZ 21, 43 [48]). Auch unter Berücksichtigung des Normzwecks des neu gefassten § 520 Abs. 2 ZPO ergibt sich entgegen der Auffassung des OLG Rostock nichts anderes. Das Oberlandesgericht Rostock stützt seine abweichende Auffassung im wesentlichen auf das Anliegen der durch die ZPO-Reform neu gefassten Vorschrift, eine klare Bestimmung des Fristendes zu treffen, indem der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist an die Zustellung des Urteils und nicht mehr an die Einlegung der Berufung gebunden werde. Eine fehlerhafte Fristberechnung und daraus resultierende Wiedereinsetzungsgesuche sollten gerade vermieden werden (vgl. OLG Rostock, MDR 2004, 351). Einer hiernach auch vom Gesetzgeber gewünschten (vgl. BT-Drucks. 14/3750, S. 66 rechte Spalte, S. 67 linke Spalte) vereinfachten und klaren Bestimmung des Fristendes steht aber die Anwendung des § 222 Abs. 2 ZPO auf das Ende der ursprünglichen Frist zur Begründung der Berufung nicht entgegen. Auch unter Berücksichtigung dieser Norm steht nämlich bereits mit dem Datum der Zustellung des Urteils fest, wann die Berufungsbegründungsfrist ausläuft, wenn das Ende auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Gem. § 222 Abs. 2 ZPO ist in diesen Fällen der folgende Werktag maßgeblich. Ebenso steht das Ende einer etwaigen Fristverlängerung fest, die sich gem. § 224 Abs. 3 ZPO an das zunächst errechnete Fristende anschließt. Von daher wird dem Normzweck des neu gefassten § 520 Abs. 2 ZPO vollständig Rechnung getragen.
b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann den Beklagten nicht gewährt werden. Ihr Wiedereinsetzungsgesuch vom 14. Juli 2004 ist zwar statthaft, aber nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 233 ZPO sind nicht erfüllt. Dies käme nur dann in Betracht, wenn die Beklagten ohne ihr Verschulden verhindert gewesen wären, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Da die Berufungsbegründungsfrist entsprechend den obigen Ausführungen am 1. Juli 2004 abgelaufen ist, kommt es im Rahmen des § 233 ZPO auch nur darauf an, ob die Beklagten diese Frist schuldlos versäumt haben. Soweit die Beklagten deshalb in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch im einzelnen darlegen, warum sie die unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des OLG Rostock errechnete Frist des 29. Juni 2004 schuldlos versäumt haben, sind diese Ausführungen rechtlich unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, ob die Beklagten und ihr Prozessbevollmächtigter, dessen Verschulden sich die Beklagten gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen, die Frist des 1. Juli 2004 schuldlos versäumt haben. Dies lässt sich jedoch dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht entnehmen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat keine Umstände dargelegt, welche die Einlegung der Berufungsbegründung erst am 2. Juli 2004 entschuldigen würden. Er ging nach seinem eigenen Vorbringen selbst davon aus, dass die Frist am 1. Juli 2004 ablief. Warum er gleichwohl die Berufungsbegründung erst am Folgetag, dem 2. Juli 2004, bei Gericht eingereicht und offenbar auch erst am 2. Juli 2004 verfasst hat, wie das Datum der Berufungsbegründung zeigt, wird von ihm mit keinem Wort erläutert. In dem Wiedereinsetzungsgesuch ist lediglich von einem "verunglückten Zeitpunkt der Einreichung" die Rede, ohne dass ihn entlastende Umstände für die verspätete Einreichung dargelegt werden.
c) Der Senat sieht davon ab, die Beklagten vor einer Entscheidung über die Verwerfung der Berufung bzw. der Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuchs erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Gründen der verspäteten Einreichung der Berufungsbegründung einzuräumen. Zum einen wurde bereits in der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 2. Juli 2004 darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegründungsfrist auch dann versäumt ist, wenn die um einen Monat verlängerte Frist zur Begründung der Berufung erst mit dem Ablauf des 1. Juli 2004 endete. Auch insoweit wurde den Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, ohne dass die Beklagten zu den Gründen der Versäumung (auch) des 1. Juli 2004 näher vorgetragen haben. Auch nachdem der Kläger durch Schriftsatz vom 20. Juli 2004 darauf hingewiesen hat, dass die Beklagten einen Entschuldigungsgrund für die Einreichung der Berufungsbegründung erst am 2. Juli 2004 nicht vorgetragen hätten, ist eine weitere Stellungnahme der Beklagten unterblieben. Bei dieser Sachlage bedarf es der Einräumung einer erneuten Stellungnahmefrist nicht.
3. Die Berufung muss daher gem. den §§ 520 Abs. 2, 522 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO als unzulässig verworfen werden. Der Senat trifft diese Entscheidung gem. § 522 Abs. 1 S. 3 ZPO durch Beschluss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Berufungsstreitwert entspricht dem Wert der Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil des Landgerichts. Dieser Wert ist nach § 14 Abs. 1 S.2 GKG a.F. maßgeblich, weil innerhalb der Frist zur Begründung der Berufung ein Rechtsmittelantrag nicht eingereicht worden ist.
Ende der Entscheidung
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