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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.12.2005
Aktenzeichen: 2 U 89/05
Rechtsgebiete: ZPO, InsO, AO, UStG
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 | |
InsO § 38 | |
InsO § 43 | |
InsO § 131 | |
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 | |
InsO § 143 Abs. 1 Satz 1 | |
AO § 33 Abs. 1 | |
AO § 44 | |
AO § 73 | |
AO § 73 Satz 1 | |
AO § 219 | |
AO §§ 309 ff. | |
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 |
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des beklagten Landes vom 1. August 2005 gegen das am 13. Juli 2005 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 372/04 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Das beklagte Land erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 10. Januar 2006 Stellung zu nehmen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass mit einer Verlängerung der Frist nicht gerechnet werden kann.
Gründe:
1.
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dem klagenden Insolvenzverwalter steht aufgrund der von ihm erklärten Anfechtung ein Anspruch auf Rückzahlung der von der Schuldnerin geleisteten Zahlungen nebst Zinsen zu, § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO. Dies hat das Landgericht zutreffend entschieden. Die Einwendungen der Berufung veranlassen keine abweichende Beurteilung.
a)
Durch die beiden Zahlungen vom 10. Juli 2002 sind jeweils die Insolvenzgläubiger benachteiligt worden (§ 129 Abs. 1 InsO), weil die Insolvenzmasse durch diese Zahlungen verkürzt worden ist. Dagegen wendet sich die Berufung nicht. Die an dem Tage des Eröffnungsantrages vorgenommenen Überweisungen erfüllen zudem den Anfechtungstatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
b)
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes war der Zuwendungsempfänger auch Insolvenzgläubiger der späteren Insolvenzschuldnerin. Insolvenzgläubiger im Sinne des § 131 InsO ist jeder, der diese Eigenschaft ohne die erlangte Deckung hätte, der also seinen Vermögensanspruch nur als Insolvenzforderung verfolgen könnte (MünchKomm/Kirchhof, InsO, 2002, § 131 Rn.6). Hierzu gehören auch die Gläubiger gesetzlicher Ansprüche wie der Steuerfiskus oder Sozialversicherungsträger (vgl. BGHZ 114, 315 [320] = NJW 1991, 2147 [2148]; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 12. Auflage 2003, § 130 Rn. 25 mwN). Voraussetzung ist, dass der Gläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat (Kübler/Prütting/Holzer, InsO, Stand Oktober 2005, § 38 Rn. 12; MünchKomm/Ehricke, InsO, 2001, § 38 Rn. 15; Uhlenbruck, InsO, aaO, § 38 Rn. 6).
Dies ist hier der Fall. Hinsichtlich der Überweisung der 79.303,21 €, wovon das Landgericht in seiner Entscheidung 75.208,21 € zugesprochen hat, folgt die Stellung eines Insolvenzgläubigers bereits daraus, das die Finanzverwaltung am 2. Juli 2002 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen und in Höhe des überwiesenen Betrages die Ansprüche des Vollstreckungsschuldners gegenüber der Insolvenzschuldnerin gemäß §§ 309 ff. AO gepfändet hat. Zugleich wurde die Einziehung der gepfändeten Forderungen und Rechte in Höhe des geschuldeten Gesamtbetrages angeordnet (§ 314 AO). Diese Pfändungs- und Einziehungsverfügung bewirkt, dass der Vollstreckungsgläubiger befugt ist, im eigenen Namen und für eigene Rechnung seine Rechte gegenüber dem Drittschuldner geltend zu machen (vgl. allgemein: Zöller/Stöber, ZPO, 25. Auflage 2005, § 836 Rn. 4). Zudem besitzt der Vollstreckungsgläubiger mit dem Einziehungsrecht auch die Stellung eines Insolvenzgläubigers im Falle der Insolvenz des Drittschuldners (Zöller/Stöber, aaO, § 836 Rn. 4).
Zudem war das beklagte Land auch aus einem weiteren Gesichtspunkt Insolvenzgläubiger der späteren Insolvenzschuldnerin. Zwischen der Schuldnerin und ihrem Geschäftsführer bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG mit dem Geschäftsführer der späteren Insolvenzschuldnerin als Organträger und der Gesellschaft als Organgesellschaft. Konsequenz dieser umsatzsteuerrechtlichen Konstruktion ist es, dass der Organschuldner aus den Umsätzen der Organträger persönlicher Steuerschuldner im Sinne des § 33 Abs. 1 AO für die Umsatzsteuer aus den Umsätzen der Organgesellschaft ist. Die Organgesellschaft ihrerseits haftet nach § 73 Satz 1 AO für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Hierdurch sollen die steuerlichen Risiken ausgeglichen werden, die mit der Verlagerung der steuerlichen Rechtszuständigkeit auf den Organträger verbunden sind (vgl. BGH, BB 1993, 22 [23]; BFH, ZIP 1991, 1081 [1082]; BFH, BB 2004, 2673 [2674 f.]).
Aufgrund dieser organschaftlichen Verbindung war hinsichtlich der streitbefangenen Umsatzsteuer der Geschäftsführer primär Steuerschuldner im Sinne des § 33 Abs. 1 AO, während die spätere Insolvenzschuldnerin für diese Zahlungen gemäß §§ 73, 219 AO subsidiär haftete. Indes führt - entgegen der Berufung - die zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer geübte Steuerumlagepraxis nicht zu einer Verneinung der Gläubigerstellung des beklagten Landes im Sinne des § 131 InsO. Es entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, den Organkreis als einheitliches Ganzes zu betrachten (BGH, BB 1993, 22 [23]; BFH, BB 2004, 2673 [2675 f.]). Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung schulden oder für sie haften, sind Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 Satz 1 AO). Diese Vorschrift gilt nicht nur zwischen mehreren Steuerschuldnern oder einer Mehrzahl von Haftenden, sondern auch dann, wenn die Finanzbehörde den einen als Steuerschuldner, den anderen dagegen als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen kann (BGH, BB 1993, 22 [23]). Soweit die Haftung besteht, ist der Insolvenzschuldner ebenfalls Schuldner des Gläubigers. Der Dritte kann - zusätzlich - Insolvenzgläubiger sein, wenn ihm der Insolvenzschuldner zur Tilgung verpflichtet war (RGZ 152, 321 [322 f.]; MünchKomm/Kirchhof, aaO, § 130 Rn. 19).
Entgegen der Auffassung der Berufung kann das Bestehen eines begründeten Anspruchs und damit die Stellung eines Insolvenzgläubigers nicht mit der Begründung verneint werden, der Bundesfinanzhof (BStBl. 1968, 376) vertrete die Auffassung, Steuerschuldner und Haftender seien nur unechte Gesamtschuldner. Das Finanzamt sei nicht völlig frei, an welchen von beiden es sich halten wolle; es müsse zunächst der Steuerschuldner in Anspruch genommen werden (vgl. auch BGH, BB 1993, 22 [24]). Dieser Gesichtspunkt berührt nicht die Gesamtschuld als solche, sondern nur deren Geltendmachung im Verwaltungsverfahren (Kruse in Tipke/Kruse, AO, Stand Juli 2005, § 44 Rn. 5). Insbesondere beantwortet die einschränkende Auslegung des § 44 AO nicht die Frage, wer Insolvenzgläubiger im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist. Nur die Entstehung und die Fälligkeit der Steuerforderung richtet sich nach Steuerrecht. Ob und zu welchem Zeitpunkt eine Steuerforderung im Sinne von § 38 InsO dagegen begründet ist, bestimmt sich hingegen nach dem Insolvenzrecht (BFH, ZIP 1993, 1892 [1893]). Danach ist ein Anspruch begründet, wenn schon das Schuldverhältnis vor Verfahrenseröffnung bestand, selbst wenn sich hieraus eine Forderung erst nach Verfahrenseröffnung ergibt. Nur der Schuldrechtsorganismus, der die Grundlage des Anspruchs bildet, und nicht schon die Forderung selbst braucht vor Verfahrenseröffnung entstanden zu sein (st. Rspr. z.B. BGHZ 72, 263 [265 f.]; BAG, NJW 1979, 774 [777 ff.]; BFH, KTS 1971, 111 [115 f.]; BFH, NJW 1978, 559; BFH, ZIP 1983, 1120; BFH, ZIP 1994, 1286 [1287]; Gottwald/Forscher, Insolvenzrechtshandbuch, 2. Auflage 2001, § 62 Rn. 1; MünchKomm/Ehricke, aaO, § 38 Rn. 79; Uhlenbruck, aaO, § 38 Rn. 6, 27).
Bei einer Steuerforderung genügt es, wenn der zugrunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt, der zur Entstehung der Steueransprüche führt, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (BFH, BStBl. II 1987, 226; BFH, BStBl. II 1987, 527; BFH, BStBl. II 1989, 343) oder die nach dem Gesetz maßgebenden Besteuerungsmerkmale erfüllt sind (BFH, BStBl. II 1984, 602). Dagegen ist es ohne Bedeutung, ob und wann die Steuer festgesetzt wird und sie zu entrichten, also fällig ist (Uhlenbruck, aaO, § 38 Rn. 27). Vielmehr entsteht der Haftungsanspruch bereits mit dem Steueranspruch gegen den Organträger, für die Organgesellschaft, vorliegend die Schuldnerin, haftet (vgl. BFH, BStBl. II 1986, 872 [874]; BFH, ZIP 1991, 1081 [1083]). Insoweit behandelt die Insolvenzordnung die echte und unechte Gesamtschuld nicht unterschiedlich. So findet § 43 InsO in allen Fällen einer Gesamtschuld, auch bei der unechten Gesamtschuld Anwendung (Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Auflage 2001, § 43 Rn. 9; MünchKomm/Lwowski/Bitter, aaO, § 43 Rn. 5; Uhlenbruck, InsO, 12. Auflage 2003, § 43 Rn. 1). Die Finanzbehörde kann bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des nachrangig Haftenden ihre Haftungsforderung als aufschiebend bedingt anmelden, und es wird die Quote nur für den Ausfallbetrag berechnet (vgl. MünchKomm/Lwowski/Bitter, aaO, § 43 Rn. 11; MünchKomm/Füchsl/Weishäupl, aaO, § 191 Rn. 9 ff.).
c)
Die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin gewährten der Beklagten eine Befriedigung, die sie nicht zu beanspruchen hatte.
Hinsichtlich der Überweisung der 79.303,21 € besteht schon deshalb eine inkongruente Deckung, weil die spätere Insolvenzschuldnerin auf eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme geleistet hat. Unter Berücksichtigung der obergerichtlichten Rechtsprechung zur Anfechtung einer so genannten Druckzahlung kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Schuldnerin nach Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 2. Juli 2002 unter dem Druck der ausgebrachten Zwangsvollstreckungsmaßnahme gezahlt hat. Dafür spricht bereits der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Eingang der Verfügung bei der Schuldnerin, am 4. Juli 2002, und der Zahlung am 10. Juli 2002. Ein weiterer Beleg ist der Umstand, dass der in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufgenommene, im einzelnen aufgeschlüsselte Gesamtbetrag der offen stehenden Abgabe von 79.303,21 € unter Angabe der ebenfalls mitgeteilten Steuernummer des Organträgers an die Finanzbehörde überwiesen wurde. Zudem ist auf der von der Kläger bereits mit der Klageschrift vorgelegten Pfändungs- und Einziehungsverfügung der aufgeführte Gesamtbetrag "abgehackt" und mit einer Paraphe sowie dem Datum "4/7/02" versehen worden. Schließlich befindet auf dem Bescheid der Vermerk "Überwiesen 10. Juli 2002".
Auch die weitere am 10. Juli 2002 vorgenommene Zahlung der Insolvenzschuldnerin ist als inkongruent anzusehen. Dabei kann es dahinstehen, ob nicht bereits der Druck der ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahme auch der Grund für die weitere Zahlung war. Möglicherweise wurde sie zur Vermeidung einer weiteren Pfändungs- und Einziehungsverfügung erbracht (vgl. zur Anfechtung einer Leistung zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen, BGH, NZI 2004, 201; BGH, NZI 2003, 533; BGH, ZIP 2002, 1159; OLG Hamburg, ZInsO 2005, 657 [658]; zur Anfechtung der Tilgung von Steuerschulden durch Zwangsvollstreckung, OLG Schleswig, ZIP 2003, 727). Auf jeden Fall liegen die Voraussetzungen einer inkongruenten Deckung schon deshalb vor, da das beklagte Land die Befriedigung nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Eine nicht zu der Zeit zu beanspruchende Befriedigung liegt vor, wenn ein Anspruch beglichen wird, der noch nicht fällig ist (st. Rspr. z.B. BGH, ZIP 2002, 812 [813]). Von einer fehlenden Fälligkeit geht auch die Berufung aus. So verweist das beklagte Land darauf, dass der Haftungsanspruch des Finanzamtes gegen die Organgesellschaft mangels Erlass eines Haftungsbescheides noch nicht fällig und zudem die Finanzbehörde grundsätzlich verpflichtet war, zunächst den Primärschuldner in Anspruch zu nehmen. Dass ein Schuldner die Leistung im Zweifel auch vor der Fälligkeit bewirken darf (§ 271 Abs. 2 BGB), begründet noch nicht deren Kongruenz (FK/Dauernheim, InsO, 3. Auflage 2001, § 131 Rn. 14; Kübler/Prütting/Paulus, aaO, § 131 Rn. 16; MünchKomm/Kirchhof, aaO, § 131 Rn. 40).
d)
Unzutreffend ist die Ansicht der Berufung, der Entscheidung des Landgerichts stehe das Urteil des OLG Köln vom 4. Juni 2003, 11 U 149/02, entgegen. Es wird übersehen, dass der dort entschiedene Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist. In dem vom 11. Zivilsenat entschiedenen Verfahren ist weder von dem Landgericht Bonn noch von dem Berufungsgericht das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft und damit eine gesamtschuldnerische Haftung der damaligen Insolvenzschuldnerin gem. § 73 AO i.V.m. § 44 AO festgestellt worden. Vielmehr ist in dem dortigen Verfahren von der späteren Insolvenzschuldnerin auf eine persönliche Steuerschuld des Geschäftsführers gezahlt und damit ausschließlich eine fremde Schuld getilgt worden. Damit greifen die von dem Senat vorstehend aufgezeigten Grundsätze nicht.
2.
Die Annahme der Berufung des beklagten Landes ist trotz fehlender Erfolgsaussicht ebenso wenig aus einem der Gründe des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO gegeben. Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Vielmehr sind die maßgeblichen Rechtsfragen in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im übrigen basiert die Beurteilung des Streitfalls auf einer Würdigung der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls.
Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gibt der Senat dem beklagten Land Gelegenheit, zu der beabsichtigten Zurückweisung des Rechtsmittels innerhalb der in der Beschlussformel bezeichneten Frist Stellung zu nehmen.
Ende der Entscheidung
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