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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 07.05.2007
Aktenzeichen: 2 VA (Not) 2/07
Rechtsgebiete: BNotO, RVG


Vorschriften:

BNotO § 111
RVG Nr. 3200
Nr. 3200 ff. des Vergütungsverzeichnisses zum RVG gelten auch für die Beschwerdeverfahren in Notarsachen vor dem Bundesgerichtshof.
Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Rechtsanwalt N. M. W. wird beigeladen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragsgegners und des weiteren Beteiligten.

Der Gegenstandswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist seitdem als Einzelanwalt in Bad Lippspringe tätig. In der Vergangenheit hat er sich mehrfach um ausgeschriebene Notarstellen beworben. In einem vorangegangenen Besetzungsverfahren war er mit 116,80 Punkten der am besten bewertete Bewerber. Zu einer Vergabe der Stelle an ihn kam es jedoch nicht, weil die Ausschreibung im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.04.2004 (NJW 2004, 1935) zurückgenommen wurde. Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich entschieden, dass die Rücknahme der Ausschreibung rechtmäßig war (Beschluss vom 28.11.2005 - NotZ 30/05). Diese Stelle wurde vom Antragsgegner am 15.04.2006 erneut ausgeschrieben.

Der Antragsteller hat sich erneut auf die ausgeschriebene Notarstelle beworben. Bei der Bewertung seiner Leistungen gem. § 17 AVNot 2004 durch den Antragsgegner erreichte der Antragsteller einen Punktwert von 104,80 Punkten, während der am besten bewertete Mitbewerber, der weitere Beteiligte, auf 193,35 Punkte kam. Die Ermittlung der Punktewerte stellt sich im einzelnen wie folgt dar.

 Bewerberweiterer Beteiligter Antragsteller
Rang17
2. Staatsexamen48,3526,8
RA-Tätigkeit28,530
Fortbildungen88,548
Beurkundungen280
Sonderpunkte00
Summe193,35104,8

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller deshalb mit Schreiben vom 22.12.2006 mitgeteilt, dass die Vergabe der Stelle an den besser bewerteten Mitbewerber beabsichtigt sei.

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Regelung in § 17 AVNot 2004 auch weiterhin nicht den verfassungsrechtlichen Erfordernissen genügen würde, wie sie sich insbesondere aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.04.2004 ergäben. Er beanstandet insbesondere folgende Punkte:

- Die Examensnote besäße auch weiterhin ausschlaggebende Bedeutung. Die Mehrzahl der Bewerber käme bei den berufspraktischen Qualifikationsmerkmalen auf die Höchstpunktzahl, so dass sich Bewertungsunterschiede im wesentlichen aus der Examensnote ergeben würden.

- Bei dem Bewertungskriterium "Zahl der Beurkundungen" bestehe keine Chancengleichheit zwischen Bewerbern, die einer Sozietät mit einem Anwaltsnotar angehörten, und solchen, bei denen das nicht der Fall sei. Allein die erstgenannten hätte die realistische Chance die Höchstpunktzahl zu erreichen, weil allein sie Gelegenheit zu Beurkundungen hätten. Auch bestehe für diese Bewerber eine erhöhte Möglichkeit, Sonderpunkte zu erreichen, weil auch hierfür auf Praxiserfahrung aus notarieller Tätigkeit abgestellt würde.

Er beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, die im Justizministerialblatt NRW vom 15.04.2006 ausgeschriebene Notarstelle für den Amtsgerichtsbezirk Paderborn mit ihm zu besetzen.

Der Antragsgegner und der weitere Beteiligte beantragen,

den Antrag zurück zu weisen.

Der Antragsgegner sowie der Beteiligte sind den verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers im einzelnen entgegengetreten.

Der Antragsgegner hat auf Bitten des Senats bislang die ausgeschriebene Stelle nicht besetzt. Die Beteiligten haben auf Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, aber unbegründet, weil die Besetzungsentscheidung des Antragsgegners zu Recht erfolgt ist. Er hat sich hierbei auf die Vorgaben der AVNot 2004 gestützt und das ihm auf dieser Grundlage zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt, indem er den punktbesten Bewerber ausgewählt hat.

Der Senat teilt die vom Antragsteller erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 17 AVNot 2004 nicht. Die hierfür maßgeblichen Erwägungen hat er bereits in seiner Entscheidung vom 04.09.2006 - 2 VA (Not) 19/05 -, die ebenfalls den Antragsteller betraf, ausgeführt. Das hiergegen vom Antragsteller eingelegte Rechtsmittel wurde durch Beschluss des Notarsenats des Bundesgerichtshofs vom 26.03.2006 - NotZ 40/06 - zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese dem Antragsteller bekannten Entscheidungen verwiesen.

Es ist im übrigen nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die Anwendung der AVNot 2004 beschwert ist. Auch, wenn man seinen Bedenken folgen und deshalb die Examensnote und die Zahl der Beurkundungen unberücksichtigt lassen würde, wäre der weitere Beteiligte der besser geeignete Bewerber. Der Punktabstand würde dann lediglich von jetzt 88,55 Punkten auf 39 Punkte reduziert.

III.

Der die Gerichtskosten betreffende Kostenausspruch beruht auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 201 Abs. 1 BRAO. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten erfolgt gemäß § 111 Abs. 4 S. 2 BNotO i.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO nach § 13 a Abs. 1 Satz FGG. Dabei wurde berücksichtigt, dass neben dem Antragsgegner auch der weitere Beteiligte durch Stellung eines Sachantrags ein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., 2005, § 162 Rdnr. 23 m. w. N.).

Ende der Entscheidung

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