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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 30.07.2008
Aktenzeichen: 2 VA (Not) 2/07 (1)
Rechtsgebiete: BGB, RPflG, FGG, ZPO, BNotO, BRAO


Vorschriften:

BGB § 181
RPflG § 11 Abs. 2 S. 1
FGG § 13a
FGG § 13a Abs. 1
FGG § 13a Abs. 3
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
BNotO § 111
BNotO § 111 Abs. 4 S. 2
BRAO § 40 Abs. 4
BRAO § 42 Abs. 6 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.01.2008 betreffend die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

In dem von dem Antragsteller angestrengten Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung des Antragsgegners auf Besetzung einer Notarstelle im Bezirk des Amtsgerichts Paderborn war der Beschwerdegegner als derjenige, mit dem die ausgeschriebene Stelle besetzt werden sollte, weiterer Beteiligter. Mit Beschluss des Senats vom 07.05.2007 wurde er förmlich beigeladen. In dem Verfahren hatte sich die Kanzlei, der der weitere Beteiligte angehört, für diesen bestellt (Bl. 16 d. A.).

Mit Beschluss vom 07.05.2007 (Bl. 66 ff. d. A.) wurde der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.09.2007 (NotZ 74/07) zurückgewiesen. Zugleich wurden dem Antragsteller u. a. die notwendigen Auslagen des weiteren Beteiligten auferlegt. Auf dessen Antrag (Bl. 138 d. A.) hin wurden in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.01.2008 (Bl. 158 d. A.) 3.509,07 € Kosten für die anwaltliche Vertretung festgesetzt, wobei Gebühren gemäß Nr. 3200 und 3202 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG angesetzt worden sind.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers (Bl. 168 ff. d. A.). Darin macht er u. a. geltend, eine anwaltliche Vertretung des weiteren Beteiligten sei tatsächlich gar nicht erfolgt, dieser habe sich in dem Verfahren vielmehr selbst vertreten und dementsprechend auch alle Schriftsätze selbst unterzeichnet. Eine etwaige Mandatierung der Kanzlei, der er selbst angehöre, sei wegen Verstoßes gegen § 181 BGB unwirksam. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in diesem Verfahren sei auch nicht für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlich gewesen. Jedenfalls seien nur Gebühren gemäß Nr. 3500 und 3513 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG entstanden.

Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung hierüber vorgelegt (Bl. 247f. d. A.).

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Der vom Antragsteller als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG zu verstehen. Der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte nicht eröffnet (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO).

2. Die Erinnerung ist unbegründet. Der Anspruch ist nämlich dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt.

a) Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung fehlt es nicht an der erforderlichen Kostengrundentscheidung. Diese ergibt sich vielmehr ohne weiteres aus dem Tenor des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 17.09.2007. Es ist zwar zutreffend, dass die Kosten anwaltlicher Beratung und Vertretung nicht zwingend zu den Kosten gehören, die gemäß § 13a FGG zu ersetzen sind, weil diese Bestimmung in ihrem Absatz 3 gerade nicht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO verweist, der die generelle Einbeziehung der Kosten anwaltlicher Beratung und Vertretung in die zu erstattenden Kosten regelt. Daraus folgt jedoch nicht, dass Anwaltskosten nur erstattungsfähig sind, wenn dies im Tenor der Entscheidung ausdrücklich zum Ausdruck gebracht wird. Dies ist vielmehr gerade nicht erforderlich, weil die Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung erst im Kostenfestsetzungsverfahren geklärt wird (Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 13a Rdnr. 57).

b) Der weitere Beteiligte ist auch im Beschwerdeverfahren durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. A., Q & Partner vertreten worden und hat sich nicht etwa selbst vertreten. In dem Bestellungsschriftsatz vom 19.06.2007 heißt es ausdrücklich:

"zeigen wir die Vertretung des weiteren Beteiligten... an"

Die Unterschrift , die wohl nicht vom weiteren Beteiligten selbst stammt, erfolgte ausdrücklich "Für die Rechtsanwälte ...". Dies lässt eindeutig erkennen, dass sich sämtliche Mitglieder der Sozietät als anwaltliche Vertreter des weiteren Beteiligten bestellen und nicht etwa dieser sich selbst vertreten will. Soweit er überhaupt im Beschwerdeverfahren gehandelt hat, hat er dies als Vertreter der Sozietät und nicht im eigenen Namen getan.

Es gibt auch keinen Grund für die Annahme, dass der Mandatsvertrag zwischen dem weiteren Beteiligten und der ihn vertretenden Sozietät gemäß § 181 BGB nichtig wäre. Es ist reine Spekulation des Antragstellers, dass der weitere Beteiligte die Beauftragung zur Wahrnehmung des Mandats sich selbst gegenüber abgegeben hat. Aber selbst wenn dem so wäre, wäre ein entsprechender Auftrag inzwischen von der Sozietät, die im Kostenfestsetzungsverfahren durch Rechtsanwalt X vertreten wurde, genehmigt worden. Die vom Antragsteller gegen die Genehmigungsfähigkeit unter Hinweis auf die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichte des Bundes vom 17.04.1984 (NJW 1984, 2149f.) erhobenen Bedenken sind nicht berechtigt. In dieser Entscheidung geht es darum, dass eine nachträgliche Genehmigung einer Prozessvollmacht keine prozessuale Rückwirkung entfalten kann, weil dem die inzwischen eingetretene Rechtskraft der Entscheidung entgegensteht. Darum geht es hier jedoch nicht, denn die Rückwirkung der Genehmigung betrifft die materiellrechtliche Frage der Entstehung des Honoraranspruchs; Probleme der Rechtskraft stellen sich hier nicht.

c) Die anwaltliche Vertretung des weiteren Beteiligten war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch geboten. Es ging um ein Konkurrentenverfahren, in dem sich durchaus problematische und in ihrem Ausgang nicht sicher vorhersagbare Fragen u. a. des Verfassungsrechts stellten. Bei dieser Ausgangslage ist es auch für einen Rechtsanwalt vertretbar, sich anderweitiger anwaltlicher Beratung zu bedienen.

Der Senat weicht hiermit auch nicht von seiner Entscheidung vom 19.01.1971 - 4 VA (Not) 2/69 - (DNotZ 1971, 763) ab. In dieser Entscheidung ging es um die anders gelagerte Frage, ob ein Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt, hierfür in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO Kostenerstattung verlangen kann. Der Umstand, dass der Senat dies im Hinblick auf die Regelung des § 13a Abs. 3 FGG verneint hat, besagt nichts über die hier zu entscheidende - in § 13a Abs. 1 FGG angesiedelte - Frage, ob die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt - die Sozzietät - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geboten war.

d) Auch die Höhe der festgesetzten Kosten ist nicht zu beanstanden, denn der Rechtspfleger hat zu Recht die Gebühren gemäß Nr. 3200 und 3202 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG festgesetzt. Es trifft zwar zu, dass Gebühren für ein Beschwerdeverfahren grundsätzlich gemäß Nr. 3500 ff. des Vergütungsverzeichnisses zum RVG festzusetzen sind. Ausnahmen bestehen danach lediglich für die in der Vorbemerkung 3.2.1 zum Vergütungsverzeichnis aufgeführten Verfahren, zu denen das Verfahren gemäß § 111 BNotO nicht gehört. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass die Aufzählung der Beschwerdeverfahren, für die die Gebühren wie bei einem Berufungsverfahren festzusetzen sind, nicht abschließend ist und diese Regelung deshalb entsprechend auf das Beschwerdeverfahren in Notarsachen anzuwenden ist.

Ausweislich der Gesetzesmaterialien hat der Gesetzgeber mit der Aufzählung der Verfahren in der Vorbemerkung 3.2.1 zum Vergütungsverzeichnis eine einheitliche Handhabung "in allen Beschwerderechtszügen in der Hauptsache eines streitigen Verfahrens, die mit dem Berufungsverfahren vergleichbar sind, auch wenn sich dieses nach den Vorschriften des FGG richtet" erreichen wollen (BT-Drs. 15/1971, S. 213). Dies trifft gerade auch für das Beschwerdeverfahren in Notarsachen zu. Es handelt sich hierbei um ein streitiges Verfahren, auf das gemäß §§ 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 S. 2 BRAO, 111 Abs. 4 S. 2 BNotO die Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäße Anwendung finden. Das Beschwerdeverfahren in Notarsachen ist sowohl in seinem Aufwand wie auch in der Bedeutung für die Beteiligten mit den anderen in der Vorbemerkung 3.2.1 genannten Beschwerdeverfahren vergleichbar. Die Gesetzesmaterialien geben auch keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber ganz bewusst die Verfahren in Notarsachen nicht in der Vorbemerkung 3.2.1 des Vergütungsverzeichnisses erwähnt hat. Die geringe Zahl dieser Verfahren legt es vielmehr nahe, dass diese schlicht übersehen wurden.

Ende der Entscheidung

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