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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.12.2007
Aktenzeichen: 2 W 100/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 47 Abs. 1
ZPO § 273 Abs. 2
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 568 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 27. November 2007 gegen die Anordnungen unter Ziff. 3 und 4 des Beschlusses des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 20. November 2007 - 7 O 96/06 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Gründe:

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2007 haben die Beklagten erklärt, der Einzelrichter des Landgerichts, Herr Vorsitzender Richter am Landgericht X, werde wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch hat die Zivilkammer des Landgerichts durch Beschluß vom 19. November 2007 zurückgewiesen. Durch Beschluß vom 20. November 2007 hat Herr Vorsitzender Richter am Landgericht X als Einzelrichter den auf den 21. November 2007 anberaumten Termin zur Verkündung einer Entscheidung aufgehoben (Ziff. 1 der Beschlußformel), die mündliche Verhandlung wieder eröffnet (Ziff. 2 der Beschlußformel), Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 30. Januar 2008 bestimmt (Ziff. 3 der Beschlußformel) und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem jeweiligen neuen Vorbringen der Gegenseite bis zum 15. Dezember 2007 gegeben (Ziff. 4 der Beschlußformel). Gegen die Anordnungen unter Ziff. 3 und 4 des Beschlusses vom 20. November 2007 wenden sich die Beklagten mit der sofortigen Beschwerde vom 27. November 2007, mit der sie rügen, der abgelehnte Richter sei deshalb gemäß § 47 Abs. 1 ZPO gehindert gewesen, diese Anordnungen zu treffen, weil im Zeitpunkt ihres Erlasses der das Ablehnungsgesuch zurückweisende Beschluß vom 19. November 2007 nicht rechtskräftig gewesen sei. Durch Beschluß vom 7. Dezember 2007, der von dem geschäftsplanmäßigen Vertreter des Einzelrichters gefaßt und unterzeichnet ist, hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Rechtsmittel, über das nach § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter des Beschwerdegerichts zu entscheiden hat, ist unzulässig. Nach § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde außer in den gesetzlich ausdrücklich bestimmten Fällen nur dann gegeben, wenn die eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung der ersten Instanz angefochten wird, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Vielmehr handelt es sich bei den von der Beschwerde angegriffenen Anordnungen unter Ziff. 3 und 4 des Beschlusses um verfahrensleitende Maßnahmen, die nach ganz einhelliger Ansicht nicht selbständig mit der Beschwerde angefochten werden können (vgl. OLG Köln [16. Zivilsenat], OLGZ 1985, 122 f.; OLG Karlsruhe, OLGR 2005, 484 f. mit weit. Nachw.; beide hier zitiert nach juris; BayObLG NJWE-FER 1998, 43, mit weit. Nachw). Dies gilt für die unter Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses verfügte Bestimmung eines Verhandlungstermins (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 216, Rdn. 11; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 216, Rdn. 21) ebenso wie für eine vorbereitende Maßnahme nach § 273 Abs. 2 ZPO, durch die - wie hier unter Ziff. 4 des angefochtenen Beschlusses geschehen - den Parteien unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Die sofortige Beschwerde muß deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden.

Das Beschwerdegericht bemerkt daher lediglich ergänzend, daß das Rechtsmittel unabhängig von der von den Beklagten angesprochenen Frage der Wartepflicht nach § 47 Abs. 1 ZPO schon deshalb auch in der Sache keinen Erfolg hätte haben können, weil ihm der geschäftsplanmäßige Vertreter des abgelehnten Richters nicht abgeholfen und sich dadurch dessen Anordnung vom 20. November 2007 auch inhaltlich zu eigen gemacht hat. Darauf, daß die nach Verfahrenslage angezeigten Maßnahmen von keinem Richter getroffen werden, sondern unterbleiben, so daß das Verfahren in Stillstand gerät, hatten und haben die Beklagten keinen Anspruch.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.

Beschwerdewert : bis EUR 7.000,-- (entsprechend rund 5 % des Betrages des in erster Instanz zuletzt gestellten Klageantrages)

Ende der Entscheidung

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