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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.08.2001
Aktenzeichen: 2 W 104/01
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 6
InsO § 7
InsO § 34
InsO § 309
InsO § 308
InsO § 7 Abs. 1
InsO § 6 Abs. 1
InsO § 307 Abs. 3
InsO § 7 Abs. 3 Satz 1
InsO § 305 Abs. 3 Satz 1
InsO § 307 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 W 104/01

In dem Verfahren

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht Dr. Schlafen, Prof. Dr. Metzen und Sternal

am 29. August 2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 11. Mai 2001 gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 7. Mai 2001 - 2 T 4/01 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden der Beteiligten zu 1) auferlegt.

Gründe:

1.

Am 2. Juli 1999 hat die Beteiligte zu 1) beim Amtsgericht Bonn einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und auf Erteilung von Restschuldbefreiung gestellt. In dem Schuldenbereinigungsplan hat sie die Beteiligten zu 2) bis 11) mit Forderungsbeträgen zwischen 24,00 DM und 33.764,06 DM benannt und allen Gläubigern Einmalzahlungen in Höhe von jeweils 1,55 % ihrer Forderung angeboten. Nachdem nicht alle Beteiligten dem vorgelegten Plan zugestimmt haben, hat die Schuldnerin die ihr mit Verfügung vom 12. November 1999 gebotene Möglichkeit einer Änderung bzw. Ergänzung des Schuldenbereinigungsplans nicht wahrgenommen und statt dessen mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1999 beantragt, die Einwendungen der Gläubiger durch Zustimmung zu ersetzen. Mit Beschluß vom 28. Februar 2000 hat das Insolvenzgericht den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der widersprechenden Gläubiger mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle bereits an der notwendigen Kopfmehrheit. Das hiergegen von der Beteiligten zu 1) eingelegte Rechtsmittel hat das Landgericht ebenfalls zurückgewiesen. Nachdem der Senat mit Beschluß vom 1. Dezember 2000, 2 W 202/00 (unter anderem abgedruckt in: ZIP 2000, 2312 = ZInsO 2001, 85 = NZI 2001, 88 = NJW-RR 2001, 266), das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Bonn zurückverwiesen hat, hat das Beschwerdegericht seinerseits unter dem 1. Februar 2001 - 2 T 19/00 - das Verfahren an das Insolvenzgericht Bonn (weiter-)verwiesen. Dieses hat mit Verfügung vom 16. Februar 2001 der Beteiligten zu 1) erneut gemäß § 307 Abs. 3 InsO Gelegenheit gegeben, den Schuldenbereinigungsplan unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen, näher aufgezeigten Umstände binnen eines Monats zu ändern bzw. zu ergänzen. Hierauf hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 3. März 2001 gegen "den Beschluß des Insolvenzgerichts" sofortige Beschwerde eingelegt. Die Kammer hat das Rechtsmittel mit Beschluß vom 7. Mai 2001 mit der Begründung als unzulässig verworfen, gegen die Anordnung des Amtsgerichts gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO sei kein Beschwerderecht nach § 6 InsO eröffnet, es liege noch keine förmliche Nichteröffnungsentscheidung im Sinne von § 34 InsO vor. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der am 12. Mai 2001 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde mit der sie rügt, das Beschwerdegericht habe mit § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO die falsche Rechtsnorm herangezogen; für die vom Insolvenzgericht geforderte Nachbesserung gebe auch § 307 Abs. 3 InsO keine gesetzliche Grundlage.

Auf das ebenfalls von der Beteiligten zu 1) gegen den Zurückverweisungbeschluß der Kammer vom 1. Februar 2001 eingelegte weitere Rechtsmittel hat der Senat unter dem 28. März 2001, 2 W 60/01 (unter anderem abgedruckt in: NZI 2001, 323 = ZInsO 2001, 378), den Beschluß des Landgerichts aufgehoben und das Verfahren zur Entscheidung über den Ersetzungsantrag an das Landgericht Bonn zurückverwiesen. Dieses hat mit Beschluß vom 7. Mai 2001 - 2 T 6/01 - die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Über das hiergegen eingelegte Rechtsmittel hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage in dem Verfahren 2 W 105/01 entschieden.

2.

a)

Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt in: NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das von der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 7. Mai 2001 eingelegte Rechtsmittel berufen.

b)

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) ist unzulässig.

Der Beschluß des Landgerichts vom 7. Mai 2001, mit dem dieses die Erstbeschwerde gegen die der Beteiligten zu 1) vom Insolvenzgericht eingeräumte Möglichkeit einer Planänderung bzw. -ergänzung als unzulässig verworfen hat, kann nicht mit der weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO angefochten werden. Diese Vorschrift knüpft, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B.: ZIP 2000, 1732 = NZI 2000, 538; ZIP 2000, 1397 = NZI 2000, 317 [318] jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur) hinsichtlich der Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde an die Regelung des § 6 Abs. 1 InsO an. Der insolvenzrechtliche Rechtsmittelzug der §§ 6, 7 InsO mit seinen einerseits einschränkenden, andererseits die Rechtsmittelmöglichkeiten erweiternden Besonderheiten ist den in der Insolvenzordnung selbst vorgesehenen Entscheidungen vorbehalten. Nur wenn die Erstentscheidung des Insolvenzgerichts nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbar ist, weil ein Fall gegeben ist, in dem die Insolvenzordnung ausdrücklich eine derartige Anfechtbarkeit vorsieht, ist gemäß § 7 Abs. 1 InsO gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer der Weg zum Oberlandesgericht eröffnet. Indem das Gesetz in § 6 Abs. 1 InsO die Möglichkeit der Anfechtung von Entscheidungen des Insolvenzgerichts auf bestimmte, in der Insolvenzordnung ausdrücklich aufgeführte Fälle beschränkt, ist zugleich die Möglichkeit einer Überprüfung durch die dritte Instanz entsprechend beschränkt.

Gegen die vom Insolvenzgericht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 InsO - und nicht wie das Landgericht fälschlicherweise meint, § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO - einem Schuldner gewährte Möglichkeit, einen vorgelegten Schuldenbereinigungsplan binnen einer bestimmten Frist zu ändern oder zu ergänzen, sieht die Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vor. Nach dieser Vorschrift kann dem Schuldner, wenn dies auf Grund der Stellungnahme eines Gläubigers erforderlich oder zur Förderung einer einverständlichen Schuldenbereinigung sinnvoll erscheint, zumindest noch einmal (so Hess in: Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Auflage 2001, § 307 Rdnr. 24; Wenzel in: Kübler/Prütting, InsO, Stand: 9. Lfg. März 2001, § 307 Rdnr. 6) oder mehrmals (so Römermann in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand: 2. Lfg. November 2000, § 307 Rdnr. 20) Gelegenheit gegeben werden, einen vorgelegten Plan den geänderten Umständen anzupassen.

Ob der Schuldner diese Möglichkeit wahrnimmt und sich weiter um eine Einigung bemüht, obliegt allein seiner Entscheidung. Der Schuldner behält trotz der Aufforderung durch das Gericht weiterhin das Planinitiativrecht (Hess in: Hess/Weis/Wienberg, a.a.O., § 307 Rdnr. 22). Das Gericht ist indes nicht daran gehindert - wie vorliegend geschehen - dem Schuldner hinsichtlich der Abänderungen eigene konkrete Veränderungsvorschläge zu machen. Diese liegen im Interesse des Schuldners (HK/Landfermann, InsO, 2. Auflage 2001, § 307 Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen, Römermann in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 307 Rdnr. 14). Insbesondere besteht auch keine Möglichkeit des Gerichts oder gar der Gläubiger, den Schuldner dazu zu zwingen, Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen (FK/Grote, InsO, 2. Auflage 1999, § 307 Rdnr. 11). Nimmt er - wie hier die Beteiligte zu 1) - diese nicht wahr, erwachsen ihm hieraus keine Sanktionen hinsichtlich des weiteren Verlaufs des Verfahrens.

3.

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:

Soweit der Senat in dem Verfahren 2 W 105/01 unter Aufhebung der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung an das Beschwerdegericht zur weiteren Behandlung zurückverwiesen hat, hat das Landgericht über den Zustimmungsersetzungsantrag der Schuldnerin zu entscheiden. Soweit das Insolvenzgericht bereits Maßnahmen im Hinblick auf das Schuldenbereinigungsverfahren bzw. auf die Fortführung des vereinfachten Insolvenzverfahrens getroffen hat, sind diese aufgrund der Entscheidung des Senates vom 28. März 2001 (2 W 60/01) und vom heutigen Tage (2 W 105/01) wegen der nunmehr von dem Beschwerdegericht vorzunehmenden Prüfung der Voraussetzungen des § 309 InsO gegenstandslos geworden. Werden die Einwendungen der widersprechenden Gläubiger nicht durch eine Zustimmung ersetzt, so treten die Rechtswirkungen des § 308 InsO nicht ein. In diesem Falle ist die von der Beteiligten zu 1) angestrebte Annahme des vorgelegten Schuldenbereinigungsplans endgültig gescheitert. Der Schuldnerin ist dann nicht nochmals Gelegenheit zu geben, einen weiteren, geänderten Plan vorzulegen. Vielmehr ist im Interesse eines zügigen Verfahrensfortgangs das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen als vereinfachtes Insolvenzverfahren fortzusetzen, § 311 InsO (vgl. BayObLG, NZI 2001, 145 [146]).

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 5.000,00 DM

(geschätzt wie in dem Parallelverfahren 2 W 105/01)

Ende der Entscheidung

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