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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.05.2000
Aktenzeichen: 2 W 107/00
Rechtsgebiete: ZVG, ZPO


Vorschriften:

ZVG § 95
ZVG § 146 Abs. 2
ZVG § 153
ZVG §§ 146 ff
ZVG § 154 Satz 2
ZVG § 32
ZVG § 161 Abs. 4
ZVG § 153 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 567 Abs. 4 Satz 1
ZPO § 568 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 793 Abs. 2
ZPO § 866
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 W 107/00 3 T 26/00 Landgericht Aachen

In dem Beschwerdeverfahren

betreffend die Zwangsverwaltung mehrerer früher auf den Namen der nachstehend bezeichneten Beteiligten zu 2) im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentumsrechte durch den nachstehend bezeichneten Beteiligten zu 3),

an dem hier beteiligt sind

pp.

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn, Dr. Schlafen und Sternal am 19. Mai 2000

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 3. Mai 2000 gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 12. April 2000 - 3 T 26/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Schuldnerin zu tragen.

Gründe

Die weitere Beschwerde ist teilweise unzulässig und im übrigen - soweit das Rechtsmittel zulässig ist - unbegründet. Das Rechtsmittel muß deshalb insgesamt zurückgewiesen werden. Im einzelnen gilt folgendes:

1. Nach § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der gemäß den §§ 793 Abs. 2, 866 ZPO, 95, 146 Abs. 2 ZVG auch im Verfahren der Zwangsverwaltung anzuwenden ist (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1988, 60; Dassler/Schiffhauer/Muth, ZVG, 11. Aufl. 1991, § 153, Rdn. 25), ist die weitere Beschwerde nur gegeben, wenn und soweit durch den mit ihr angefochtenen Beschluß des Landgerichts ein "neuer selbständiger Beschwerdegrund" gesetzt worden ist. Voraussetzung dafür ist es, daß das Amtsgericht und das Landgericht ungeachtet der Fassung der jeweiligen Beschlußgründe im Ergebnis von einander abweichend entschieden haben. Darüber hinaus kommt ein neuer selbständiger Beschwerdegrund nur noch dann in Betracht, wenn das Verfahren des Landgerichts bei der Entscheidung über die Erstbeschwerde an einem wesentlichen Mangel leidet und der angefochtene Beschluß auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann (vgl. Senat, NJW-RR 1990, 511; Senat, ZIP 1995, 1832 [1833]; Senat, ZIP 1995, 1835; Senat, Rpfleger 1996, 79 [80]; Senat, NJW-RR 1996, 1022; Senat, InVo 1997, 139; Dassler/Schiffhauer/Muth, a.a.O., vor § 95, Rdn. 27 ff; Zeller/Stöber, ZVG, 16. Aufl. 1999, § 95, Anm. 6.1 und 6.2; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 568, Rdn. 6 ff, 16 ff).

2. Die in rechter Frist (§§ 577 Abs. 2, 793 Abs. 2 ZPO) eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin ist hiernach zulässig, soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ihre Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat. Dies ist der Fall, soweit die Erstbeschwerde Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts nach § 153 ZVG in anderen als in dem Ausgangsverfahren 18 L 252/97 des Amtsgerichts Aachen zum Ziel hatte und soweit das Landgericht hinsichtlich dieses Ausgangsverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis für die Erstbeschwerde verneint hat, nämlich soweit die Erstbeschwerde in diesem Verfahren auf andere Maßnahmen als die Anordnung der Vorlage der Schlußrechnung des Beteiligten zu 3), nämlich insbesondere auf die Entlassung des Beteiligten zu 3) aus dem Amt des Zwangsverwalters gerichtet war. In dem Umfang, in dem das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig bezeichnet hat, wird die Schuldnerin durch den angefochtenen Beschluß vom 12. April 2000 im Sinne von § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO neu und selbständig beschwert, weil es das Landgericht insoweit abgelehnt hat, auf die Sache selbst einzugehen (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 568, Rdn. 13).

Soweit die weitere Beschwerde hiernach zulässig ist, ist das Rechtsmittel indes unbegründet, weil die Beschwerdekammer des Landgerichts die Erstbeschwerde in dem genannten Umfang - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht als unzulässig behandelt hat.

a) Zutreffend hat das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig angesehen, soweit die Schuldnerin mit ihr ein Einschreiten des Vollstreckungsgerichts nach § 153 ZVG in anderen als dem unter dem Aktenzeichen 18 L 252/97 bei dem Amtsgericht Aachen anhängig gewordenen Verfahren verlangt. Der Zulässigkeit der Erstbeschwerde steht nämlich insoweit entgegen, daß die Schuldnerin die weiteren Verfahren, in denen - von dem Verfahren 18 L 252/97 abgesehen - das Rechtsmittel eingelegt werden soll, auch nach Aufforderung durch die Beschwerdekammer nicht hinreichend bezeichnet hat. Die Angabe der Beschwerdeschrift vom 28. Dezember 1999, es werde "in dem/den Zwangsverwaltungsverfahren des in den Grundbüchern von Walheim auf den Namen GZB Gesellschaft für zeitgemäßes Bauen" namens der Schuldnerin "jedes zulässige Rechtsmittel" gegen die Mitteilung des Gerichts und die Zurückweisung des Antrages der Schuldnerin vom 20. Oktober 1999 eingelegt, macht ebensowenig wie die Angabe des Aktenzeichens mit "18 L 252/97 u.a." hinreichend deutlich, in welchen weiteren Verfahren, von dem Verfahren 18 L 252/97 abgesehen, ein Rechtsmittel eingelegt werden sollte. Es obliegt indes dem Rechtsmittelführer, den Gegenstand und Umfang der Anfechtung einer oder mehrerer gerichtlicher Entscheidungen zu bezeichnen und zu diesem Zweck - innerhalb der Rechtsmittelfrist - eindeutig anzugeben, in welchem Verfahren ein Rechtsmittel gegen welche Entscheidung eingelegt werden soll. Die nichtssagende Bezeichnung "u.a.", die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Abkürzung für die Angabe "und andere" darstellt, läßt gerade offen, welche anderen Verfahren konkret gemeint sein sollen. Auch nach dem ihnen mit den Verfügungen des Landgerichts vom 3. Februar und vom 9. März 2000 erteilten Hinweisen auf die Notwendigkeit einer konkreten Bezeichnung derjenigen Verfahren, in denen ein Rechtsmittel zur Entscheidung gestellt sein soll, haben die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin die gebotene Konkretisierung nicht vorgenommen. Sie haben zwar mit Schriftsatz vom 29. Februar 2000 eine Vielzahl von Aktenzeichen angeführt, hiermit jedoch nicht erklärt, das Rechtsmittel solle in allen Verfahren mit den dort aufgeführten Aktenzeichen eingelegt sein. Vielmehr haben sie diese Angabe durch den Zusatz eingeschränkt, das Rechtsmittel sei "in jedem der mit den ... genannten Aktenzeichen angegebenen einzelnen Verfahren eingelegt ..., soweit das einzelne Verfahren noch existiert und läuft". Dies genügt zur Klarstellung, in welchen Verfahren ein Rechtsmittel eingelegt sein soll, deshalb nicht, weil mit der Einschränkung "soweit das einzelne Verfahren noch existiert und läuft", die Einlegung des Rechtsmittels von einer weiteren, nicht von der Schuldnerin als Rechtsmittelführerin selbst eindeutig bestimmten Voraussetzung abhängig gemacht worden ist. Es bleibt nämlich gänzlich unklar, auf wessen Auffassung davon, ob das jeweilige Verfahren noch "läuft", es dafür ankommen soll, ob die Schuldnerin in dem Verfahren ein Rechtsmittel eingelegt wissen will oder nicht. Die Auffassung der jeweils Beteiligten und des Gerichts darüber, welches Verfahren noch in dem von der Beschwerdeführerin gemeinten, aber nicht erläuterten Sinne - "läuft", muß sich nämlich nicht notwendig decken. Dies gilt um so mehr, als der zur vermeintlichen Klarstellung verwendete Begriff ("läuft") dem Gesetz selbst fremd und damit gänzlich unterschiedlicher Ausfüllung zugänglich ist. Deutlich wird dies schon darin, daß die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin offenbar - ausweislich ihres Schriftsatzes vom 21. März 2000 - davon ausgehen, ein Verfahren der Zwangsverwaltung nach den §§ 146 ff ZVG sei erst aufzuheben, wenn die Schlußrechnung erteilt sei, während nach der gesetzlichen Regelung die Schlußrechnung nach der Beendigung der Verwaltung zu erstellen ist (§ 154 Satz 2 ZVG).

Da somit nicht - wie geboten - von der Schuldnerin als der Rechtsmittelführerin klargestellt worden ist, in welchen Verfahren, von dem Verfahren 18 L 252/97 abgesehen, das Rechtsmittel noch eingelegt sein soll, ist die Erstbeschwerde unzulässig, soweit sie sich auf andere als das genannte Ausgangsverfahren beziehen soll. Von dieser Entscheidung des Landgerichts sind die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin nicht überrascht worden. Vielmehr sind sie durch die Verfügungen des Landgerichts vom 3. Februar und vom 9. März 2000 darauf hingewiesen worden, daß und in welcher Weise eine Konkretisierung geboten war, haben die ihnen hierzu gebotene Gelegenheit aber nicht genutzt.

b) Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Erstbeschwerde auch insoweit als unzulässig verworfen, als das Rechtsmittel im - als einziges konkret bezeichneten - Ausgangsverfahren 18 L 252/97 gemäß der Angabe im Schriftsatz der Schuldnerin vom 29. Februar 2000 auf die Entlassung des Beteiligten zu 3) aus dem Amt des Zwangsverwalters gerichtet war.

Zwar vermag der Senat der Auffassung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts, durch den Beschluß des Amtsgerichts vom 2. Dezember 1999 sei das Verfahren 18 L 252/97 aufgehoben worden, so daß eine Entlassung des Zwangsverwalters in diesem Verfahren nicht mehr in Betracht komme und es deshalb an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag der Schuldnerin auf seine Entlassung fehle, nicht beizupflichten. Das Landgericht hat übersehen, daß der im Verfahren 18 L 252/97 ergangene Beschluß der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Aachen vom 2. Dezember 1998, durch den das Verfahren der Zwangsverwaltung des im Grundbuch von Walheim auf Blatt 4475 verzeichnete Wohnungseigentumsrecht aufgehoben worden ist, noch nicht wirksam geworden ist. In dem Beschluß vom 2. Dezember 1998 wird die Wirksamkeit der Entscheidung über die Aufhebung des Verfahrens nämlich von dem Eintritt ihrer Rechtskraft abhängig gemacht, und diese Voraussetzung ist noch nicht eingetreten. Dies beruht darauf, daß der Beschluß vom 2. Dezember 1999 den Verfahrensbeteiligten entgegen der zwingenden Regelung der §§ 32, 161 Abs. 4 ZVG nicht förmlich zugestellt, sondern aufgrund der Verfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts vom 2. Dezember 1999 nur formlos mitgeteilt worden ist, so daß die Notfrist von zwei Wochen zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Aufhebung des Verfahrens (§§ 95, 146 ZVG, 11 Abs. 1 RPflG; vgl. Zeller/Stöber, a.a.O., § 161, Anm. 2.5) bisher noch nicht in Lauf gesetzt worden ist (§ 187 Satz 2 ZPO).

Die Beschwerde ist - soweit sie auf die Entlassung des Zwangsverwalters zielt - indes deshalb unzulässig, weil es insoweit an einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts fehlt, gegen die sich des Rechtsmittel richten könnte. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht hatte die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1999 nicht die Entlassung des Beteiligten zu 3), sondern lediglich beantragt, ihm eine ordnungsgemäße und fehlerfreie Abrechnung aufzugeben und ihm die erforderlichen allgemeinen Anweisungen und Einzelanweisungen zu erteilen. Nur über diesen Antrag hat das Amtsgericht durch die mit der Erstbeschwerde angefochtene Entscheidung vom 2. Dezember 1999 befunden. Erst im Beschwerdeverfahren hat die Schuldnerin dann - mit Schriftsatz vom 29. Februar 2000 - auch die Entlassung des Zwangsverwalters beantragt. Für die Entscheidung über die Entlassung eines Zwangsverwalters ist indes nach den §§ 1, 146 Abs. 1, 153 Abs. 2 Satz 1 ZVG das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht funktionell zuständig. Das Landgericht ist demgegenüber - soweit die Frage der Entlassung zu beurteilen steht - nur für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Beschluß des Amtsgerichts zuständig, durch den eine Entlassung des Zwangsverwalters ausgesprochen oder ein Antrag auf seine Entlassung abgelehnt worden ist, nicht aber für die erstmalige Entscheidung über einen Antrag auf Entlassung des Zwangsverwalters. Bereits deshalb mußte der an das Landgericht gerichtete Antrag, den Beteiligten zu 3) als Zwangsverwalter zu entlassen, als unzulässig verworfen werden.

Der Senat bemerkt deshalb lediglich ergänzend, daß es der Zulässigkeit eines an das zuständige Gericht gerichteten Antrages auf Entlassung des Beteiligten zu 3) entgegen stände, daß das Verfahren der Zwangsverwaltung des im Grundbuch von Walheim, Blatt 4475, verzeichneten Rechts, auch wenn der Aufhebungsbeschluß vom 2. Dezember 1999 noch nicht rechtskräftig und deshalb wegen der ihm beigegebenen Nebenbestimmung noch nicht wirksam geworden ist, mit dem Eintritt der Rechtskraft des dieses Recht betreffenden Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Aachen vom 9. November 1999 - 18 K 259/97 - jedenfalls kraft Gesetzes aufzuheben ist (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 161, Anm. 3.11) und aus diesem Grunde das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Entlassung des Zwangsverwalters fehlt.

c) Jedenfalls aus diesem Grunde hat das Landgericht auch - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht das Rechtsschutzbedürfnis der Schuldnerin für die Anordnung weiterer, über die Anweisung zur Erteilung einer Schlußabrechnung hinausgehender Maßnahmen nach § 153 Abs. 1 ZVG verneint. Da das betroffene Wohnungseigentum mit der Verkündung des Zuschlags (§§ 89, 90 Abs. 1 ZVG) in das Eigentum des Erstehers übergegangen ist, kommen weitere Maßnahmen der Zwangsverwaltung, deren Durchführung dem Beteiligten zu 3) aufgegeben werden könnten, nicht in Betracht. Der Senat bemerkt deshalb lediglich ergänzend, daß die Schuldnerin die von ihr erstrebten Maßnahmen gemäß § 153 Abs. 1 ZVG auch nicht hinreichend konkret bezeichnet hat. Insbesondere genügt - wie das Landgericht in der Verfügung vom 3. Februar 2000 zutreffend ausgeführt hat - hierfür die bloße Wiederholung des abstrakten Gesetzestextes nicht, und auch das Verlangen nach "Beachtung und Berücksichtigung" der zwischen der Schuldnerin und den Erwerbern geschlossenen Verträge läßt keine konkreten Maßnahmen erkennen, die nach dem Antrag und der Vorstellung der Schuldnerin dem Zwangsverwalter - zumal nach der Erteilung des Zuschlags - noch hätten aufgegeben werden sollen.

3. Soweit die ordnungsgemäße Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben des Zwangsverwalters betreffend das Ausgangsverfahren 18 L 252/97 des Amtsgerichts Aachen in Rede steht, hat das Landgericht die Erstbeschwerde der Schuldnerin als zulässig, aber unbegründet angesehen. Damit stimmen hinsichtlich dieses Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens die Entscheidungen des Amtsgerichts vom 2. Dezember 1999 und des Landgerichts vom 12. April 2000 im Ergebnis überein, so daß es insoweit an der gemäß § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde erforderlichen neuen Beschwer der Schuldnerin durch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts fehlt.

Auch ein Verfahrensfehler des Landgerichts ist insoweit weder dargetan noch sonst aus den Akten ersichtlich. Das Landgericht hat vielmehr ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses die Einwendungen der Schuldnerin zur Frage der Schlußrechnung - einschließlich der Beanstandung der Schuldnerin, die Abrechnungen des Beteiligten zu 3) seien "unrichtig", - geprüft, aber im Ergebnis nicht als durchgreifend angesehen. Mit ihrem Einwand, "klar" sei "auch, daß die vom Verwalter vorgelegte Schlußrechnung nicht richtig ist und nicht richtig sein kann", wendet sich die weitere Beschwerde nicht gegen das Verfahren des Landgerichts bei der Entscheidung über die Erstbeschwerde, sondern gegen den Inhalt und die Begründung dieser Entscheidung. Beides kann der Senat indes nur überprüfen, wenn - anders als das hier hinsichtlich des Komplexes der Schlußrechnung der Fall ist - durch eine Abweichung der Entscheidung des Landgerichts von dem Ergebnis des Amtsgerichts oder einen Mangel des Beschwerdeverfahrens ein neuer selbständiger Beschwerdegrund im Sinne von § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesetzt und damit die weitere Beschwerde insoweit zulässig ist.

Auch die Voraussetzungen einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung sind, entgegen der in der Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2000 vertretenen, allerdings nicht näher ausgeführten Auffassung der Schuldnerin nicht erfüllt. Eine solche außerordentliche Beschwerde kommt nämlich - wenn überhaupt - nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung der Vorinstanz jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BGHZ 109, 41 [43]; BGH NJW-RR 1994, 1212; BGH NJW 1997, 3318; Senat, NZI 1999, 415 f). Davon kann im Streitfall keine Rede sein. Daß die Schuldnerin die Abrechnung des Beteiligten zu 3) erneut als "unrichtig" bezeichnet, noch dazu, ohne überhaupt inhaltlich auf das Argument des Landgerichts einzugehen, ihre bisherigen Einwendungen beträfen nicht die Richtigkeit der Abrechnung, sondern die Berechtigung der dieser Abrechnung zugrunde liegenden Maßnahmen, zeigt keine greifbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit als zulässig angesehen hat, trägt die Schuldnerin mit ihrem Rechtsmittel vielmehr nichts vor.

4. Die weitere Beschwerde muß somit insgesamt mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Der Senat weist die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin vorsorglich darauf hin, daß gegen die vorliegende Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist, § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

Beschwerdewert : DM 10.000,-- (geschätzt nach den §§ 3 ZPO, 12 Abs. 1 GKG wie in der Vorinstanz)



Ende der Entscheidung

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