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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 02.11.1999
Aktenzeichen: 2 W 137/99
Rechtsgebiete: InsO, ZPO, FGG


Vorschriften:

InsO § 1
InsO § 7
InsO § 7 Abs. 1
InsO § 7 Abs. 1 Satz 1
InsO § 7 Abs. 1 Satz 2
InsO § 7 Abs. 2
InsO § 7 Abs. 3
InsO § 26
InsO § 26 Abs. 1
InsO § 26 Abs. 1 Satz 1
InsO § 231 Abs. 1
InsO § 289 Abs. 3
InsO § 298 Abs. 1
InsO § 305 ff
InsO § 305 Abs. 1 Nr. 4 I
InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 306 Abs. 1
InsO § 306 Abs. 1 Satz 1
InsO § 307
InsO § 307 Abs. 1
InsO § 308
InsO § 308 Abs. 1
InsO § 308 Abs. 1 Satz 2
InsO § 308 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 308 Abs. 1 Nr. 2
InsO § 309 Abs. 1
InsO § 312 Abs. 3
ZPO § 78 Abs. 3
ZPO § 568 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 569 Abs. 1
ZPO § 569 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 577 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1
FGG § 27
FGG § 28
FGG § 28 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

2 W 137/99 2 T 69/99 Landgericht Essen 161 IK 10/99 Amtsgericht Essen

In dem Beschwerdeverfahren

betreffend pp.

an dem beteiligt ist

pp.

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Jäger, der Richters am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn und Sternal

am 2. November 1999

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 14. Juni 1999 wird der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 28. Mai 1999 - 2 T 69/99 - geändert, soweit darin über die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Antrages auf Erteilung von Restschuldbefreiung entschieden ist, und insoweit wie folgt neu gefaßt:

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 26. März 1999 wird der Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 18. März 1999 - 161 IK 10/99 - aufgehoben, soweit das Amtsgericht über den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung entschieden hat. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag der Schuldnerin vom 8. März 1999 auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 18. März 1999 abzulehnen.

Gründe:

1. Die Schuldnerin hat am 9. März 1999 bei dem Amtsgericht Essen einen Antrag vom 8. März 1999 auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen und auf Gewährung von Restschuldbefreiung eingereicht. Diesen Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 18. März 1999 - 161 IK 10/99 - "als unzulässig zurückgewiesen", und zwar mit der Begründung, der von der Schuldnerin vorgelegte sogenannte "Null-Plan" trage den Gläubigerinteressen nicht ausreichend Rechnung. Zugleich hat das Amtsgericht den Antrag der Schuldnerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Insolvenzverfahren abgelehnt. Die gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 26. März 1999 ist durch Beschluß des Landgerichts Essen vom 28. Mai 1999 - 2 T 69/99 -, der der Schuldnerin am 7. Juni 1999 zugestellt worden ist, zurückgewiesen worden. Das Landgericht hat ausgeführt, der Eröffnungsantrag werde den in § 1 InsO genannten Zielen des Verfahrens nicht gerecht. Eine Befriedigung eines nennenswerten Teils der Forderungen der Gläubiger von fast DM 340.000,-- sei nicht zu erreichen. Für eine solche Fallgestaltung sei das Insolvenzverfahren nicht vorgesehen. Gelegenheit zu einer Restschuldbefreiung solle nur der Schuldner erhalten, der mit seinem Vermögen zumindest einen Teil seiner Verbindlichkeiten erfüllen könne. Zugleich hat das Landgericht auch die Beschwerde der Schuldnerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen.

Mit einem von ihr selbst unterzeichneten, an das Oberlandesgericht Hamm adressierten und dort am 17. Juni 1999 eingegangenen Schreiben vom 14. Juni 1999 hat die Schuldnerin gegen die Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde durch den Beschluß des Landgerichts vom 28. Mai 1999 weitere Beschwerde eingelegt und beantragt, diese weitere Beschwerde gemäß § 7 InsO zuzulassen. Das Oberlandesgericht Hamm hat diese Eingabe der Schuldnerin an das Oberlandesgericht Köln weitergeleitet. Hier ist sie am 21. Juni 1999 eingegangen. Die Schuldnerin macht geltend, die Ablehnung ihres Eröffnungsantrages verstoße gegen das Gesetz, weil § 1 InsO auch eine sogenannte Nullösung erlaube.

Die weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen die Zurückweisung ihrer die Ablehnung ihres Prozeßkostenhilfegesuchs betreffenden Erstbeschwerde hat der Senat durch Beschluß vom 21. Juli 1999 - 2 W 159/99 - als unzulässig verworfen.

2. Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin betreffend die Zurückweisung ihres Antrages auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist zulässig und begründet.

a) Der Senat läßt die weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu. Der Antrag der Schuldnerin auf Zulassung dieses Rechtsmittels und die mit ihm verbundene weitere Beschwerde selbst sind in rechter Form und Frist angebracht worden.

Die Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung (§§ 7 Abs. 1 InsO, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. Breutigam/ Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht Bd. I, 1998, § 7 InsO, Rdn. 8; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, § 7, Rdn. 8; Kübler/Prütting, InsO, 1998, § 7, Rdn. 6; Nerlich/Römermann/Becker, InsO, 1999, § 7, Rdn. 33; Schmerbach in Frankfurter Kommentar zur InsO, 1999, § 7, Rdn. 4) ist gewahrt. Zwar war das Schreiben der Schuldnerin vom 14. Juni 1999, mit dem sie weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Essen vom 28. Mai 1999 eingelegt hat, an das Oberlandesgericht Hamm gerichtet. Es ist indes an das für die Entscheidung über die weitere Beschwerde und den Zulassungsantrag gemäß § 1 der Verordnung über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen (GVBl. NW 1998, 550) in Verbindung mit § 7 Abs. 3 InsO zuständige Oberlandesgericht Köln weitergeleitet worden und hier noch vor dem Ablauf der genannten Frist eingegangen.

Entgegen einer im Schrifttum - von Prütting (in: Kübler/Prütting, a.a.O., § 7, Rdn. 20) und Goetsch (in: Breutigam/Blersch/Goetsch, a.a.O., § 7, Rdn. 9) - vertretenen Auffassung unterliegen die weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO und der Antrag auf ihre Zulassung nicht dem Anwaltszwang. Die Insolvenzordnung schreibt eine Vertretung des Beschwerdeführers durch einen Rechtsanwalt nicht vor. Auch daraus, daß die weitere Beschwerde und der Antrag auf ihre Zulassung gemäß den §§ 569 Abs. 1 ZPO, §§ 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 7 Abs. 1 Satz 2 InsO nur bei dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht angebracht werden können (vgl. Breutigam/Blersch/Goetsch, Kirchhof, Kübler/Prütting und Schmerbach, jeweils a.a.O.; Nerlich/Römermann/Becker, a.a.O., § 7, Rdn. 23), ergibt sich die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung nicht. Da für das Verfahren im ersten Rechtszug - vor dem Amtsgericht als Insolvenzgericht (§ 2 Abs. 1 InsO) - kein Anwaltszwang besteht, folgt vielmehr aus den §§ 78 Abs. 3, 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO, daß sich die Beteiligten auch bei der Einlegung der weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO und bei dem Zulassungsantrag nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (vgl. Kirchhof und Schmerbach, jeweils a.a.O.; Nerlich/Römermann/Becker, a.a.O., § 7, Rdn. 37).

Daß die Entscheidungen der Vorinstanzen im Ergebnis übereinstimmen, steht der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nicht entgegen. § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist im Insolvenzverfahren nicht anzuwenden (vgl. Nerlich/Römermann/ Becker, a.a.O., § 7, Rdn. 8). Vielmehr sind die Voraussetzungen, unter denen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts mit der weiteren Beschwerde angefochten werden kann, hier durch § 7 Abs. 1 InsO eigenständig und von der Bestimmung des § 568 Abs. 2 ZPO abweichend geregelt.

Mit dem Zulassungsantrag macht die Schuldnerin geltend, daß die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Auch die weitere Zulassungsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO ist erfüllt. Die Frage, ob ein Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens abzulehnen ist, wenn als Schuldbereinigungsplan nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO lediglich sein sogenannter Nullplan vorgelegt wird, wird nicht einheitlich beantwortet, so daß die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.

b) Die weitere Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 550 ZPO). Auch die Beschwerdekammer hält an der in dem angefochtenen Beschluß vom 28. Mai 1999 vertretenen Auffassung nicht mehr fest, wie sich aus einer inzwischen veröffentlichten Entscheidung derselben Kammer vom 8. Juni 1999 (LG Essen, MDR 1999, 1021 = DZWIR 1999, 348 = NZI 1999, 324 f = ZinsO 1999, 414 f) ergibt. Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der von ihr mit diesem Antrag vorgelegte Schuldenbereinigungsplan trage - als sog. "Nullplan" - den Interessen der Gläubiger nicht hinreichend Rechnung.

Im Verbraucherinsolvenzverfahren steht dem Insolvenzgericht kein materielles Prüfungsrecht hinsichtlich der Angemessenheit des mit dem Eröffnungsantrag nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO vorzulegenden Schuldenbereinigungsplans zu (vgl. LG Essen, a.a.O.; LG Würzburg, NZI 1999, 417 [418]; Vallender/Fuchs/ Rey, NZI 1999, 218 [220]). Die Regelung des § 231 Abs. 1 InsO, nach der ein Insolvenzplan unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen zurückgewiesen werden kann, und zwar unter anderem auch dann, wenn der vom Schuldner vorgelegte Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger oder auf Bestätigung durch das Gericht hat, findet gemäß § 312 Abs. 3 InsO im Schuldenbereinigungsplanverfahren keine Anwendung (vgl. Grote in: Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 305, Rdn. 29). Vielmehr obliegt im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren, bis zu dessen Abschluß gemäß § 306 Abs. 1 Satz 1 InsO das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht, nach den §§ 307, 308 InsO zunächst den Gläubigern die Entscheidung, ob sie dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan zustimmen. Als Entscheidung des Gerichts kommen hier lediglich die - deklaratorische - Feststellung, daß der Schuldenbereinigungsplan als angenommen gilt, nachdem kein Gläubiger Einwendungen erhoben hat (§ 308 Abs. 1 Satz 1 InsO), oder unter den Voraussetzungen des § 308 Abs. 1 InsO die Entscheidung über die Ersetzung der fehlenden Zustimmung eines Gläubigers in Betracht. Eine Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des Eröffnungsantrages selbst findet erst nach dem Scheitern des Schuldenbereinigungsplanverfahrens statt (vgl. Grote in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 305, Rdn. 4; Wittig, WM 1998, 157 [162]), weil das Verfahren zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag gemäß § 306 Abs. 1 InsO bis zum Abschluß des Zwischenverfahrens über den Schuldenbereinigungsplan ruht.

Dem formellen Erfordernis, mit dem Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens einen Schuldenbereinigungsplan vorzulegen (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO) genügt auch ein Plan, der als "Nullplan" oder "Fast-Nullplan" keine oder nur eine geringe Befriedigung der Gläubiger vorsieht oder - wie im vorliegenden Fall - als "flexibler Nullplan" (vgl. Grote in: Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 309, Rdn. 36; Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 305, Rdn. 12, 27) die Zusage enthält, bei einer erhofften Besserung der Einkommenssituation des Schuldners die Gläubiger an seinem künftigen pfändbaren Erwerb partizipieren zu lassen. Der Inhalt des Schuldenbereinigungsplans unterliegt vollständig der Privatautonomie des Schuldners und seiner Gläubiger (vgl. LG Baden-Baden, NJW 1999, 993 [995 f]; AG Duisburg, NZI 1999, 373 [374]; AG Köln, DZWIR 1999, 123 [126]; Nerlich/Römermann, a.a.O., § 305, Rdn. 36), so daß der Schuldner nicht gehindert ist, seinen Gläubigern mit diesem Plan als Lösung seiner finanziellen Schwierigkeiten einen vollständigen Schuldenerlaß oder - im Fall des "flexiblen Nullplans" - eine Verpflichtung zur Zahlung nur für den Fall einer Besserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse anzubieten (vgl. LG Hamburg, ZIP 1999, 809 [812]; LG Würzburg, NZI 1999, 417 [418]; AG Duisburg, NZI 1999, 373 [374]; AG Köln, DZWIR 1999, 123 (126]; Grote in: Frankfurter Kommentar, § 309, Rdn. 34; Heyer, JR 1996, 314 [316]; Nerlich/Römermann, a.a.O., § 305, Rdn. 44; Pape, Rpfleger 1997, 237 [241]). Eine Mindestquote hat der Gesetzgeber bewußt nicht vorgesehen (vgl. LG Baden-Baden, NJW-RR 1999, 993 [996]; LG Würzburg, NZI 1999, 417 [418]; AG Köln, DZWIR 1999, 123, 126; AG Wolfratshausen, NZI 1999, 329 [330]). Vielmehr ist die Einführung einer solchen Mindestquote im Gesetzgebungsverfahren diskutiert und abgelehnt worden (vgl. LG Würzburg, a.a.O.; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung, 1997, S. 225 f; Grote in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 309, Rdn. 34; Pape, Rpfleger 1997, 234 [241]). Es ist deshalb auch dem Gericht verwehrt, inhaltliche Mindestanforderungen an den Schuldenbereinigungsplan - im Sinne einer Mindestquote - zu stellen (vgl. LG Würzburg, a.a.O.; Vallender/Fuchs/Rey, a.a.O.), zumal auch Kriterien für die Bemessung einer derartigen Mindestquote fehlen. Daraus, daß der Schuldenbereinigungsplan nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO alle Regelungen enthalten kann, die geeignet sind, zu einer "angemessenen" Schuldenbereinigung zu führen, ergibt sich nichts anderes (so aber AG Würzburg, DZWIR 1999, 301 [302]). Vielmehr bestimmen in diesem Stadium des Verfahrens allein die Beteiligten, also der Schuldner und die Gläubiger, was ihnen als angemessen erscheint. Wenn sich die Gläubiger mit einer "Null-Lösung" einverstanden erklären, ist die Schuldenbereinigung erreicht und dem Gesetzeszweck Genüge getan (vgl. Nerlich/Römermann, a.a.O., § 305, Rdn. 44). Darauf, unter welchen Voraussetzungen im Falle der Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 289 Abs. 3 InsO Restschuldbefreiung gewährt oder nach der Durchführung des Verfahrens gemäß § 298 Abs. 1 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden kann, kommt es deshalb entgegen der Ansicht von Thomas (in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 1997, S. 1205 [1211]) für die hier in Rede stehende Fragen nicht an.

Thomas (a.a.O., S. 1210 f) ist weiter der Auffassung, gegen die Zulassung eines Nullplans als Schuldenbereinigungsplan (nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO) spreche die Regelung des § 26 InsO und der Umstand, daß dem Schuldner für das Insolvenzverfahren Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden könne. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zuzustimmen. Nach der in der Rechtsprechung der Landgerichte überwiegend vertretenen Auffassung kommt allerdings die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für ein Insolvenzeröffnungsverfahren nicht in Betracht (vgl. LG Baden-Baden, NJW-RR 1999, 993 [994]; LG Berlin, NZI 1999, 371 [372]; LG Braunschweig, ZInsO 1999, 481 (Ls.); LG Düsseldorf, NZI 1999, 237 [238]; LG Frankenthal, Rpfleger 1999, 459 [460]; LG Hamburg, DZWIR 1999, 344 [345 f]; LG Köln, DZWIR 1999, 216; LG Lübeck, DZWIR 1999, 389 [390]; LG Lüneburg, NJW 1999, 2287; LG München I, NZI 1999, 371; LG Münster, DZWIR 1999, 390 f; LG Nürnberg/Fürth, ZInsO 1999, 481 (Ls.); LG Saarbrücken, NZI 1999, 325; a.A. LG Ulm, DZWIR 1999, 391 [392]). Der Senat hat diese Frage bisher noch nicht entschieden. Sie bedarf auch hier keiner Entscheidung. Vielmehr steht § 26 InsO auch dann der Zulassung eines Nullplanes als Schuldenbereinigungsplan nicht entgegen, wenn man mit Thomas (a.a.O.) und der zitierten überwiegenden Rechtsprechung der Landgerichte davon ausgeht, daß dem Schuldner für das Insolvenzeröffnungsverfahren Prozeßkostenhilfe nicht gewährt wird. Dies entspricht zudem der Sachlage im Streitfall, nachdem der Senat die weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Prozeßkostenhilfe - entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. Senat, NJW-RR 1999, 996 f =NZI 1999, 198 f = ZInsO 1999, 230 f; Senat NZI 1999, 415 f = OLGR Köln 1999, 332 f) - durch Beschluß vom 21. Juli 1999 (2 W 159/99) als unzulässig verworfen hat. § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO bestimmt indes lediglich, daß das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abweist, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Mit der Zulassung eines Nullplans im Schuldenbereinigungsverfahren ist diese Bestimmung - entgegen Thomas (a.a.O., S. 1210) - nicht "unvereinbar". Sie ist vielmehr im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens noch nicht anzuwenden, weil das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - wie dargestellt - gemäß § 306 Abs. 1 Satz 1 InsO bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan ruht. Daraus, daß der Schuldner, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Nullplan vorlegt, hiermit zugleich schlüssig erklärt, jedenfalls derzeit auch die Kosten des Verfahrens nicht aus eigenen Mitteln aufbringen zu können, folgt nicht notwendig, daß im Falle eines Scheiterns des Schuldenbereinigungsverfahrens der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO abgelehnt werden wird (so aber wohl Schulz in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 54, Rdn. 44), und damit entgegen Thomas (a.a.O.) auch nicht, daß sich in solchen Fällen das Verfahren notwendigerweise auf den Versuch einer Einigung auf die vom Schuldner vorgeschlagene Nullösung beschränkt. Vielmehr unterbleibt im Falle des § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO gemäß Satz 2 dieser Bestimmung die Abweisung dann, wenn ein zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird. § 26 Abs. 1 InsO macht mithin die Eröffnung und Durchführung des Insolvenzverfahrens allein von der Deckung der Verfahrenskosten abhängig, nicht aber vom Vorhandensein entsprechenden Vermögens des Schuldners. Sofern es einem Schuldner, dessen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe - wie im vorliegenden Fall - abgelehnt worden ist, bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelingt, die anfallenden Kosten mit Hilfe anderer - etwa von Familienangehörigen oder Freunden - aufzubringen, steht deshalb der Eröffnung und Durchführung des Insolvenzverfahrens nichts entgegen, auch wenn kein Vermögen des Schuldners selbst für eine den Gläubigern im Schuldenbereinigungsplan anzubietende Quote vorhanden ist (vgl. LG Ulm, DZWIR 1999, 391 [392]; vgl. auch Bork, ZIP 1998, 1210 [1212]).

Gegen die Zulässigkeit eines vollständigen oder flexiblen Nullplans spricht auch nicht die Regelung des § 308 Abs. 1 Satz 2 InsO. Zwar hat nach dieser Bestimmung der Schuldenbereinigungsplan dann, wenn kein Gläubiger Einwendungen erhoben hat oder die fehlende Zustimmung einzelner Gläubiger nach § 309 Abs. 1 InsO ersetzt worden ist, die Wirkungen eines Vergleichs im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO: Der dies feststellende Beschluß nach § 308 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Verbindung mit einem Auszug aus dem Schuldenbereinigungsplan bildet mithin einen Vollstreckungstitel (vgl. Landfermann in: Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 308, Rdn. 5; Nerlich/Römermann, a.a.O., § 308, Rdn. 8). Damit sind indes nur mögliche Wirkungen, nicht aber die Voraussetzungen eines Schuldenbereinigungsplans umschrieben. Daß ein Schuldenbereinigungsplan, der eine Nullösung vorsieht, keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und daß ein flexibler Nullplan jedenfalls regelmäßig nicht den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels (vgl. BGHZ 88, 62 [65]; BGHZ 122, 16 [17]; Senat, Rpfleger 1992, 527 [528]; OLG Frankfurt, NJW-RR 1994, 9; OLG Hamm, NJW 1974, 652; Baumbach/ Lauterbach/Hartmann, ZPO, 57. Aufl. 1999, Grundz. vor § 704, Rdn. 18; Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 704, Rdn. 4) genügt, steht deshalb der Zulässigkeit eines Schuldenbereinigungsplans mit einem derartigen Inhalt nicht entgegen. Auch ein Prozeßvergleich im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht deshalb unwirksam, weil die in ihm getroffenen, dem übereinstimmenden Willen der Parteien entsprechenden Regelungen keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, so etwa, wenn die Parteien in einem Prozeßvergleich vereinbaren, daß keine Seite mehr etwas von der anderen fordern könne. Daraus, daß aus einem zu gerichtlichem Protokoll geschlossenen Vergleich die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, wenn und soweit er einen zur Vollstreckung geeigneten Inhalt hat (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 794, Rdn. 34; Zöller/Stöber, a.a.O., § 794, Rdn. 14), folgt nicht, daß ein vollstreckungsfähiger Inhalt eine notwendige Voraussetzung der Wirksamkeit eines zur Beendigung eines Verfahrens geschlossenen Vergleichs wäre (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, 1126). Entsprechend ergeben sich auch daraus, daß § 308 Abs. 1 Nr. 2 InsO einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan die Wirkungen eines Vergleichs im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO beilegt und somit die Zwangsvollstreckung aus ihm - in Verbindung mit dem Beschluß nach § 308 Abs. 1 Nr. 1 InsO - ermöglicht, wenn der Plan einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, keine Anforderungen an den Inhalt des Plans.

Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht fehlt für die Durchführung eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens aufgrund eines vom Schuldner vorgelegten Nullplans auch nicht das Rechtsschutzinteresse. Es kann nicht mit der Erwägung verneint werden, derjenige Schuldner, der seinen Gläubigern nur eine Nullösung vorschlagen könne, sei bereits durch die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über den Pfändungsschutz hinreichend geschützt, so daß er kein berechtigtes Interesse an der Durchführung eines Schuldbereinigungs- und gegebenenfalls anschließenden Insolvenzverfahrens habe (so aber Kübler/Prüt-ting/Weber, a.a.O., § 286, Rdn. 79). Mit dem Hinweis auf einen anderen - einfacheren und/oder billigeren - Weg, seine Interessen durchzusetzen, kann das Rechtsschutzbedürfnis für einen bestimmten Antrag nur verneint werden, wenn den Antragsteller auf dem anderen - einfacheren und/oder billigeren - Weg ein im wesentlichen gleiches Ergebnis erzielen kann (vgl. Lüke in Münchener Kommentar zur ZPO, 1992, vor § 253, Rdn. 10; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl. 1996, vor § 253, Rdn. 105). Die Vorschriften über den Pfändungsschutz verhindern nicht, daß ein Schuldner aus den von seinen Gläubigern erwirkten Vollstreckungstiteln bis zum Eintritt der Verjährung dieser Ansprüche - und damit regelmäßig während eines Zeitraums von dreißig Jahren seit dem Eintritt der Rechtskraft des Titels (§ 218 Abs. 1 BGB) - auf Zahlung in Anspruch genommen werden kann. Dagegen wird mit der Schuldenbereinigung eine Befreiung von den (restlichen) Verbindlichkeiten des Schuldners schon zu einem früheren Zeitpunkt erstrebt.

Ob ein Nullplan den Zwecken des § 1 InsO entspricht, ist entgegen Weber (in Kübler/Prütting, a.a.O.), keine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses. Ein berechtigtes Interesse des Schuldners, auf einem gesetzlich vorgesehenen Weg - dem der §§ 305 ff InsO - die Zustimmung der Gläubiger zu einer Befreiung von seinen Schulden zu erlangen, läßt sich mit dem Hinweis auf § 1 InsO nicht verneinen. Auch daß es in den Fällen, in denen der Schuldner nur einen - gegebenenfalls flexiblen - Nullplan vorlegen kann, eine Zustimmung der Gläubiger zu diesem Plan oft wenig wahrscheinlich sein mag, steht dem Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners an der Durchführung eines entsprechenden Schuldenbereinigungsverfahrens nicht entgegen. Ausgeschlossen ist die Möglichkeit einer derartigen Zustimmung jedenfalls nicht (vgl. auch LG Würzburg, NZI 1999, 417 [418]). So können etwa - je nach den Umständen des Einzelfalls - die Gläubiger ein Interesse daran haben, dem Schuldner einen schuldenfreien Neuanfang zu ermöglichen (vgl. Heyer, JR 1996, 314 [316]; Nerlich/Römermann, a.a.O., § 309, Rdn. 44; Vallender/Fuchs/Rey, NZI 1999, 218 [220]). Im - hier gegebenen - Fall eines flexiblen Nullplans kommt auch ein Interesse der Gläubiger daran in Betracht, den Schuldner durch die Zustimmung zu seinem Plan in der Absicht zu bestärken, eine gewinnbringende Tätigkeit aufzunehmen, so daß dann jedenfalls ein Teil ihrer Forderungen befriedigt werden kann. Daß die Möglichkeit, eine solche Zustimmung im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren zu erreichen, nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht schon deshalb ausscheidet, weil ein entsprechender außergerichtlicher Einigungsversuch gescheitert ist, ergibt sich aus der Regelung des § 305 Abs. 1 Nr. 1 und 4, 307 Abs. 1 InsO, nach der ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren die Vorlage einer Bescheinigung über das Scheitern eines Versuchs der außergerichtlichen Schuldenbereinigung voraussetzt (vgl. auch LG Mainz, NZI 1999, 368 [369]).

Ob dann, wenn ein Teil Gläubiger Einwendungen gegen den als (flexibler oder vollständiger) Nullplan abgefaßten Schuldenbereinigungsplan erhebt, ihre Zustimmung nach § 309 Abs. 1 InsO ersetzt werden könnte, ist im hier gegebenen Stadium des Verfahrens nicht zu prüfen. Das Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für den Versuch, die Zustimmung seiner Gläubiger zu einem solchen Plan zu erlangen, und im Falle des Scheiterns dieses Versuchs für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fehlt jedenfalls nicht deshalb, weil - was daher hier keiner Entscheidung bedarf - die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Zustimmung nach § 309 Abs. 1 InsO bei einem Nullplan möglicherweise nicht erfüllt sind.

c) Die Voraussetzungen einer Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof gemäß § 7 Abs. 2 InsO sind nicht erfüllt. Zwar könnte aus der Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts vom 28. Juli 1999 (NZI 1999, 412 ff) betreffend die Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gefolgert werden, daß das Bayerische Oberste Landesgericht eine materielle Prüfungskompetenz des Insolvenzgerichts auch hinsichtlich der Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO bejaht. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof kommt indes nur in Betracht, wenn die Entscheidung von der abgewichen werden soll, auf einer abweichenden Beurteilung derselben Rechtsfrage beruht (vgl. Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 7 Rdn. 38). Dies ist für die Vorschrift des § 28 Abs. 2 FGG allgemein anerkannt (vgl. BGHZ 96, 198 [201]; BGH NJW-RR 1989, 73 [74]; OLG Stuttgart, NJW-RR 1987, 976 [978]; Keidel/ Winkler/Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. 1999, § 28 FGG, Rdn. 18 mit weit. Nachw.). Für die Fälle der weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO gilt daher nichts anderes, zumal die Regelung des § 7 InsO vom Gesetzgeber in Anlehnung an die Bestimmungen der §§ 27, 28 FGG konzipiert worden ist (vgl. Senat, NZI 1999, 415 = OLGR Köln 1999, 332 [333]; Schmerbach in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 7, Rdn. 1) und § 7 Abs. 2 InsO im Wortlaut weitgehend mit § 28 Abs. 2 FGG übereinstimmt. Auf ihren Ausführungen zur Sache selbst beruht die genannte Entscheidung vom 28. Juli 1999 indes nicht, weil das Bayerische Oberste Landesgericht die in jenem Fall eingelegte weitere Beschwerde als unzulässig verworfen hat. Zudem hat es das Bayerische Oberste Landesgericht in jener Entscheidung lediglich als nicht greifbar gesetzwidrig bezeichnet, die Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO dann als nicht gegeben anzusehen, wenn die vorgelegte Bescheinigung keinen ernsthaften Einigungsversuch dokumentiert. Der hier gegebene Fall eines flexiblen Nullplans, mit dem die Schuldnerin anbietet, ihre Gläubiger wenigstens an der Chance künftigen Einkommens teilhaben zu lassen (vgl. Landfermann in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 305, Rdn. 27) ist in tatsächlicher Hinsicht anders gelagert.

c) Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts muß deshalb dahin geändert werden, daß der Beschluß des Amtsgerichts vom 18. März 1999 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen wird, den Antrag der Schuldnerin nicht aus den Gründen dieses Beschlusses abzulehnen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, weil der Schuldnerin kein Beschwerdegegner gegenüber steht.

Ende der Entscheidung

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