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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.02.2003
Aktenzeichen: 2 W 17/03
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO, GVG


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 2
EGZPO § 26 Nr. 10
ZPO § 348 a.F.
ZPO § 568 S. 2 n.F.
ZPO § 572 III n.F.
GVG § 75
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 W 17/03

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Richter am Landgericht Dr. Göbel als Einzelrichter

am 14. Februar 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 18. Dezember 2002 wird der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Dezember 2002 - 5 O 282/01 - insoweit aufgehoben, als hierin die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten in Höhe von 3/4 auferlegt wurden. In dem Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde an das Landgericht Köln zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrte aufgrund der im Juni 2001 beim Landgericht eingegangenen Klage von dem Beklagten Übereignung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück. Nach Auffassung der Klägerin handelte es sich um eine ihre Erbenstellung gemäß § 2287 BGB beeinträchtigende Schenkung des Erblassers an den Beklagten. Den Wert des hälftigen Anteils an dem Grundstück schätzte die Klägerin in der Klageschrift auf 100.000 DM. In der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2001 vor der Zivilkammer beschloss die Kammer auf Antrag beider Parteien das Ruhen des Verfahrens. Nachdem die Parteien durch Schriftsatz vom 22.11.2002 sowie vom 05.12.2002 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, wurden durch Beschluss des Einzelrichters vom 10.12.2002 die Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 3/4 dem Beklagten und in Höhe von 1/4 der Klägerin auferlegt sowie der Streitwert auf 160.000,-- € festgesetzt. Hiergegen legte der Beklagte sofortige Beschwerde ein. Er beantragte, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben und den Streitwert auf 80.000,-- € festzusetzen. Das Landgericht - Einzelrichter - half durch Beschluss vom 23.01.2003 der Beschwerde teilweise ab und setzte den Streitwert auf 80.000,-- € fest. Im übrigen legte er die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

II.

1. Auf das Beschwerdeverfahren sind gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO die Bestimmungen der Zivilprozessordnung in ihrer am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Fassung anzuwenden, weil die von dem Beklagten angefochtene Entscheidung des Landgerichts nach dem 31.12.2001 der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Da die Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, ist gemäß § 568 Satz 1 ZPO zur Entscheidung über die Beschwerde der Einzelrichter des Senats berufen. Die in § 568 Satz 2 ZPO für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat aufgestellten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Ob das Landgericht überhaupt befugt war, durch den Einzelrichter zu entscheiden, ist für die Besetzung des Beschwerdegerichts unerheblich.

2. Die - aufgrund der teilweise erfolgten Nichtabhilfe durch das Landgericht nur im Hinblick auf die in dem Beschluss vom 10.12.2002 enthaltene Kostenentscheidung beim Oberlandesgericht anhängige - sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft und fristgerecht (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegt worden. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt sechshundert Euro (§§ 91 Abs. 2 Satz 2, 511 ZPO) und der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt einhundert Euro (§ 567 Abs. 2 Satz 1 ZPO). In der Sache führt die Beschwerde gemäß § 572 Abs. 3 ZPO zur Zurückverweisung an das Landgericht, da die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch den Einzelrichter nicht vorlagen und der Beschluss deshalb an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, stellt jeder absolute Revisionsgrund gemäß §§ 551 ZPO a.F., 547 ZPO n.F. auch einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar (vgl. BGH, NJW 1992, 2099, <2100>; vgl. auch OLG Frankfurt, MDR 1995, 311 f.). Wenn deshalb das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt ist im Sinne der §§ 551 Nr. 1 ZPO a.F., 547 Nr. 1 ZPO n.F., ist auch im Beschwerdeverfahren die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und die Zurückverweisung an das Ausgangsgericht angezeigt. Eine nicht ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts ist unter anderem dann gegeben, wenn der Einzelrichter nicht befugt war, anstelle des Kollegialorgans zu entscheiden (vgl. BGH, NJW 2001, 1357; BGH NJW 1993, 600).

b) Vorliegend waren die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Einzelrichters nicht gegeben. Gemäß § 75 GVG, der durch die Zivilprozessrechtsreform keine Änderung erfahren hat, sind die Zivilkammern mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzt, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozessgesetze an Stelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat. Da der vorliegende Rechtsstreit bereits im Juni 2001 bei dem Landgericht anhängig gemacht wurde, fanden gemäß § 26 Nr. 2 Satz 1 EGZPO - dies im Unterschied zu den Vorschriften über das Beschwerdeverfahren gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO - die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug vor dem Einzelrichter in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung weiter Anwendung. Nach bisherigem Recht gab es jedoch den sogenannten originären Einzelrichter nicht (vgl. insoweit § 348 Abs. 1 ZPO n.F.). Vielmehr sollte gemäß § 348 Abs. 1 ZPO a.F. die Zivilkammer lediglich in der Regel unter bestimmten Voraussetzungen den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Vorliegend fehlt es indessen an einer derartigen Entscheidung der Zivilkammer, so dass der Einzelrichter nicht befugt war, eine Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO zu treffen.

3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) sind nicht gegeben, da die Rechtssache angesichts der zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

4. Die Entscheidung über die Niederschlagung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (vgl. GKG-KV Nr. 1951) beruht auf § 8 GKG. Eine Niederschlagung von Gerichtskosten der ersten Instanz kommt nicht in Betracht, weil für die angefochtene Entscheidung keine selbständigen Gebühren angefallen sind (vgl. GKG-KV Nr. 1210). Über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Landgericht im Zusammenhang mit der neuen Sachentscheidung zu befinden, da mit der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz noch nicht feststeht, welche Seite im Ergebnis obsiegen wird.

Beschwerdewert: bis 2.000,-- €

Ende der Entscheidung

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