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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 03.03.2004
Aktenzeichen: 2 W 19/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 149
ZPO § 252
ZPO § 567 I
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 W 19/04

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Richter am Oberlandesgericht Sternal als Einzelrichter

am 3. März 2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 30. Dezember 2003, gegen den Beschluß des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. Dezember 2003, 4 O 250/03, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1.

Die gemäß den §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde, der das Landgericht gemäß Beschluß vom 25. Februar 2004 nicht abgeholfen hat, ist in der Sache nicht begründet.

Die Entscheidung des Landgerichts, den Antrag des Beklagen auf Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Erledigung des gegen ihn wegen des Verdachts strafbarer Handlungen im Rahmen seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter gerichteten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Bonn, 41 Js 236/02, zurückzuweisen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Aussetzung gemäß § 149 ZPO liegt im Ermessen des Gerichts. Der Einzelrichter des Landgerichts hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt, indem er der Beschleunigung des Zivilprozesses hier den Vorrang gegeben hat.

Nach § 149 ZPO kann das Gericht die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung des Zivilprozesses von Einfluß ist. Der Zweck der Aussetzung besteht darin, die allgemein besseren Erkenntnismöglichkeiten des dem Untersuchungsgrundsatz folgenden Verfahrens nach der Strafprozeßordnung dem Zivilprozeß, der dem Verhandlungsgrundsatz folgt, zunutze zu machen. Dabei darf das Gericht aber nicht das berechtigte Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Entscheidung über seinen Anspruch außer Acht lassen (OLG Köln [19. Senat], OLGR 1998, 132 [133]). Deshalb hat das Gericht das Gebot der Verfahrensbeschleunigung gegen die zu erwartenden Vorteile einer Aussetzung abzuwägen (OLG Düsseldorf, NJW 1980, 2534; OLG Stuttgart, NJW 1991, 1556; OLG München, OLGR 1995, 238 [239]; OLG Köln [19. Senat], OLGR 1998, 132 [133]; OLG Frankfurt, OLGR 1998, 334; OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 1649; MünchKomm/Peters, ZPO, 2. Auflage 2000, § 149 Rn 10; Zöller/Greger, ZPO, 24. Auflage 2004, § 149 Rn 2). Eine Verfahrensaussetzung und damit Vernachlässigung der Interessen des Klägers kommt im wesentlichen nur in Betracht, wenn die Umstände, auf deren Feststellung es im Zivilverfahren ankommt, streitig sind und die bessere Aufklärung gerade dieser Umstände im Strafverfahren zu erwarten und anzunehmen ist, daß damit eine erneute Klärung im Zivilverfahren erspart wird (OLG Düsseldorf, NJW 1980, 2534; OLG Köln [19. Senat], OLGR 1998, 132 [133]). Eine solche Rechtfertigung besteht im vorliegenden Fall nicht. Es sind nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand keine konkreten Punkte streitig, deren bessere Aufklärung im Strafverfahren zu erwarten ist. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Rückführung der von dem Beklagten vom Anderkonto bei der Kreissparkasse L. im Jahre 2002, mithin nach seiner Abberufung als Insolvenzverwalter vorgenommenen Abverfügungen sowohl auf §§ 823 ff. BGB als auch auf §§ 812 ff. BGB. Zumindest hinsichtlich möglicher Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ist nicht ersichtlich, welche besseren Erkenntnismöglichkeiten des Ermittlungsverfahrens im vorliegenden Zivilprozeß nutzbar gemacht werden können. Die Feststellungen der Ermittlungsbehörden zu einem strafbaren Verhalten der Beklagten haben auf die neben den deliktischen Ansprüchen aus §§ 823 ff. BGB völlig unabhängig bestehenden Rückzahlungsansprüchen aus §§ 812 ff. BGB (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 63. Auflage 2004, Einf v. § 812 Rn 13) ersichtlich keinen unmittelbaren Einfluß.

Fehl geht die Vorstellung des Beklagten, die Aussetzung des Verfahrens sei deshalb geboten, weil die Durchführung des Zivilprozesses vor Abschluß des Strafverfahrens wegen der Erklärungspflicht nach § 138 ZPO zu einem nicht lösbaren Interessenkonflikt führe. Dieser Aspekt ist bei der Abwägung der Interessen nicht zu berücksichtigen. Lag tatsächlich ein strafrechtlich relevantes Verhalten vor, bleibt es allein Sache des Täters, den Konflikt zwischen der zivilprozessualen Wahrheitspflicht und der ihm im Ermittlungsverfahren von der Strafprozeßordnung eingeräumten Möglichkeiten zu lösen (OLG Frankfurt, OLGR 1992, 192; OLG Hamm, ZfS 2000, 91; OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 1649).

Eine weitere Verzögerung des Verfahrens, der Prozeßkostenhilfeantrag stammt immerhin von Mai 2003, ist dem Kläger nicht zuzumuten. Vielmehr bedarf der Rechtsstreit der Förderung, weil das Interesse des Klägers, alsbald einen Vollstreckungstitel zu erhalten, auch deshalb Vorrang vor einer etwaigen Klärung im Ermittlungs- und einem sich anschließenden Strafverfahren einzuräumen ist, weil infolge des Zeitablaufs eine ernsthafte Gefahr einer Erschwernis der späteren Realisierung des titulierten Anspruchs besteht. So verlief - ausweislich der von dem Kläger vorgelegten Unterlagen - bereits in anderen Verfahren die Zwangsvollstreckung hinsichtlich eines Zwangsgeldes von 100,00 € fruchtlos.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen, unter denen nach § 574 Abs. 2 und 3 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, sind im Streitfall nicht erfüllt.

Beschwerdewert: bis 1.500,00 € (geschätzt gemäß den §§ 3 ZPO, 12 Abs. 1 GKG)

Ende der Entscheidung

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