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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 04.10.2000
Aktenzeichen: 2 W 198/00
Rechtsgebiete: InsO, RPflG, ZPO


Vorschriften:

InsO § 287
InsO § 287 Abs. 2 Satz 1
InsO § 287 Abs. 2
InsO § 7 Abs. 3
InsO § 7 Abs. 1
InsO § 7
InsO § 29 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 289 Abs. 1 Satz 2
InsO § 290
InsO § 287 Abs. 1
InsO § 290 Abs. 1
RPflG § 11 Abs. 1
RPflG § 18 Abs. 1 Nr. 2
RPflG § 18
RPflG § 18 Abs. 2 Nr. 1
RPflG § 18 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 568 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 W 198/00 9 T 592/00 Landgericht Dortmund 255 IN 41/99 Amtsgericht Dortmund

In dem Insolvenzverfahren

über das Vermögen des Herrn A. R. aus H.,

an dem hier beteiligt sind

pp.

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Jäger sowie der Richter am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn und Dr. Schlafen am 4. Oktober 2000

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 5. September 2000 gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 31. Juli 2000 - 9 T 592/00 - wird zugelassen.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Schuldner zu tragen.

Gründe

I.

Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 8. März 1999 hat der Schuldner bei dem Amtsgericht Wuppertal die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt. Zugleich hat er den Antrag auf Restschuldbefreiung gemäß § 287 InsO gestellt. Eine Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO war diesem Antrag nicht beigefügt.

Durch Beschluß vom 18. März 1999 hat sich das Amtsgericht Wuppertal für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Dortmund verwiesen. Mit Beschluß vom 8. Juni 1999 hat das Amtsgericht Dortmund das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, den Beteiligten zu 2) zum Insolvenzverwalter ernannt und Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) auf den 30. Juli 1999 bestimmt. Der Eröffnungsbeschluß ist dem Schuldner selbst am 11. Juni 1999 und seinen Verfahrensbevollmächtigten am 14. Juni 1999 zugestellt worden. Dem Schuldner selbst, nicht aber seinen Verfahrensbevollmächtigten ist mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses auch ein Merkblatt "Restschuldbefreiung" zugestellt worden.

In seinem zur Versammlung am 30. Juli 1999 erstellten, bei dem Insolvenzgericht am 23. Juli 1999 eingegangenen Bericht vom 22. Juli 1999 hat der Insolvenzverwalter u.a. ausgeführt, der Schuldner habe einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, dem Antrag aber die nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO erforderliche Abtretungserklärung nicht beigefügt. Am Berichtstermin am 30. Juli 1999 haben der Schuldner und seine Verfahrensbevollmächtigten nicht teilgenommen.

Mit Verfügung vom 3. April 2000 hat der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts gegenüber den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners und gegenüber dem Schuldner selbst im Hinblick darauf, daß die Erklärung nach § 287 Abs. 2 InsO bis zum Berichtstermin nicht vorgelegt worden war, angeregt, den Antrag auf Restschuldbefreiung zurückzunehmen. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 18. April 2000 hat der Schuldner eine undatierte Erklärung zur Akte gereicht, derzufolge er für die Dauer von sieben Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens den jeweils pfändbaren Teil seines Einkommens an einen vom Gericht zu benennenden Treuhänder abtrete, und zugleich wegen der Versäumung der Frist zur Vorlage der Abtretungserklärung um Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht.

Durch Beschluß vom 27. April 2000, der den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners am 2. Mai 2000 zugestellt worden ist, hat der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts den Antrag des Schuldners vom 8. März 2000 auf Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 287 InsO mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, daß bis zum 30. Juli 1999 ein vollständiger Antrag nicht vorgelegt worden sei. Zugleich hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts das Wiedereinsetzungsgesuch des Schuldners abgelehnt und darauf verwiesen, daß der Schuldner anwaltlich vertreten sei. Von einem Rechtsanwalt könne erwartet werden, daß er die zwingende Vorschrift des § 287 Abs. 2 InsO beachte.

Die gegen diesen Beschluß gerichtete, am 10. Mai 2000 bei dem Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Schuldners vom 8. Mai 2000 hat das Landgericht Dortmund durch Beschluß vom 31. Juli 2000 zurückgewiesen. Gegen diesen seinen Verfahrensbevollmächtigten am 4. September 2000 zugestellten Beschluß wendet sich der Schuldner mit der weiteren Beschwerde vom 5. September 2000, verbunden mit einem Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels.

II.

Der Senat läßt das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zu. Es ist jedoch nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. 1998, 550; abgedruckt auch in NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Schuldners gegen den Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 31. Juli 2000 berufen.

2. Der Senat läßt das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu.

Das Rechtsmittel des Schuldners ist statthaft. Es liegt eine dem Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zugängliche Ausgangsentscheidung des Landgerichts im Sinne des § 7 InsO vor (vgl. zu diesem Erfordernis Senat NZI 2000, 367 = ZInsO 2000, 334 = ZIP 2000, 1628 mit zahlr. weit Nachw.). Der mit der Erstbeschwerde angegriffene Beschluß des Insolvenzgerichts vom 27. April 2000 unterliegt gemäß den §§ 6, 289 Abs. 2 InsO - in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RPflG - der sofortigen Beschwerde. Das Amtsgericht hat über den Antrag des Schuldners vom 8. März 1999 auf Gewährung der Restschuldbefreiung entschieden und die Zulässigkeit dieses Antrages verneint. Dieser Beschluß stellt eine gemäß den §§ 6, 289 Abs. 2 InsO anfechtbare Entscheidung des Insolvenzgerichts dar. Mit der sofortigen Beschwerde kann der Schuldner nicht nur jede Versagung der Restschuldbefreiung angreifen, die auf die Gründe des § 290 InsO gestützt wird, sondern auch die Verwerfung des Antrages auf Restschuldbefreiung als unzulässig (vgl. Senat NZI 2000, 367 = ZInsO 2000, 334 = ZIP 2000, 1628; Ahrens in Frankfurter Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 1999, § 289, Rdn. 17).

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners und der Antrag auf ihre Zulassung sind form- und fristgerecht eingereicht worden (§§ 4, 7 InsO, 569, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist im Verfahren gemäß § 7 InsO nicht anzuwenden (vgl. BGH NZI 2000, 260; BayObLG NZI 1999, 451; Senat, NJW 2000, 223 = NZI 1999, 494 = ZIP 1999, 1929 [1930]; Senat, NZI 2000, 367 [368] = ZInsO 2000, 334 = ZIP 2000, 1628 [1629]; OLG Braunschweig, NZI 2000, 321; OLG Celle, ZIP 2000, 1675 [1676]; OLG Schleswig, NZI 2000, 165; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 1999, § 7 Rdn. 9).

Die weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO sind gleichfalls gegeben. Der Schuldner stützt sein Rechtsmittel auf eine Verletzung des Gesetzes. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die aufgeworfenen Rechtsfragen der Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Verwerfung eines Antrages auf Restschuldbefreiung als unzulässig, der Folgen des Fehlens einer Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO und der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der in § 287 Abs. 1 InsO bezeichneten Frist haben grundsätzliche Bedeutung.

3. Die weitere Beschwerde ist indes nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 550 ZPO).

a) Das Amtsgericht durfte bereits jetzt über den Antrag auf Restschuldbefreiung entscheiden. Entgegen einer vom Landgericht Münster vertretenen Auffassung (vgl. LG Münster, Rpfleger 2000, 83 = DZWiR 1999, 474 = ZInsO 1999, 724 [L.]) fordert die Gesetzessystematik nicht, die Entscheidung bis zum Schlußtermin zurückzustellen. Vielmehr ist - wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, NZI 2000, 367 [368] = ZInsO 2000, 334 [335] = ZIP 2000, 1628 [1629]; vgl. auch AG Bielefeld, ZIP 1999, 1180 [1181]; AG Köln, InVo 2000, 127 [128] = DZWiR 2000, 170 [171]; Ahrens, EWiR § 305 InsO 3/2000; Wenzel in Kübler/Prütting, InsO, Stand 2000, § 289, Rdn. 3 a) - bei einem unzulässigen Antrag eine Entscheidung des Insolvenzgerichts bereits vor dem Schlußtermin zulässig und in der Regel auch geboten. Die §§ 289 - 291 InsO sehen zwar eine Beschlußfassung des Insolvenzgerichts über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung im Schlußtermin vor; § 290 Abs. 1 InsO bestimmt jedoch lediglich einen Zeitpunkt für die Entscheidung über die bei einem entsprechenden Gläubigerantrag zu prüfenden, enumerativ aufgezählten Versagungsgründe. Diese betreffen nur die Begründetheit des Schuldnerantrages. Bei der (fehlenden) Zulässigkeit dieses Antrages handelt es sich nicht um einen erst im Schlußtermin festzustellenden "Versagungsgrund", sondern um eine von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzung, über die in jeder Lage des Verfahrens eine Entscheidung ergehen kann (vgl. Senat, a.a.O.; Holzer, DZWiR 2000, 174; Wenzel in Kübler/Prütting, a.a.O., § 289, Rdn. 3 a).

b) Für die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung war der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts zuständig. Der Auffassung des Landgerichts Münster (a.a.O.), die Entscheidung über die Restschuldbefreiung sei gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG stets dem Richter vorbehalten, stimmt der Senat nicht zu.

Durch § 3 Nr. 2 lit. e) RPflG sind dem Rechtspfleger die nach den gesetzlichen Vorschriften von dem Richter wahrzunehmenden Geschäfte in Verfahren nach der Insolvenzordnung vorbehaltlich der in § 18 RPflG aufgeführten Ausnahmen übertragen. Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist und sich der Richter des Amtsgerichts das Verfahren weder ganz noch teilweise vorbehalten hat, sind vorliegend weder die Voraussetzungen der Ausnahme nach § 18 Abs. 1 noch diejenigen des § 18 Abs. 2 Nr. 1 RPflG erfüllt. Auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 RPflG liegen nicht vor. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ist dem Richter das Verfahren bei einem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht schlechthin, sondern nur dann vorbehalten, wenn ein Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Wenn - wie hier - nicht über einen solchen Versagungsantrag zu befinden ist, sondern der Antrag auf Restschuldbefreiung wegen eines formellen Mangels als unzulässig zurückgewiesen wird, fällt die Entscheidung daher nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung in die Zuständigkeit des Rechtspflegers (vgl. auch Arnold/Meyer-Stolte, RPflG, 5. Aufl. 1999, § 18, Rdn. 20).

Aus dem Sinn der Regelung des § 18 Abs. 2 Nr. 2 RPflG ergibt sich nichts anderes. Der Hinweis des Landgerichts Münster (a.a.O.), daß es sich bei der Entscheidung über die Restschuldbefreiung um "eine der für alle Beteiligten ... wichtigsten Entscheidungen des Insolvenzverfahrens" handele, zeigt kein geeignetes Kriterium für die Abgrenzung der Zuständigkeiten des Richters und des Rechtspflegers auf. Eine Differenzierung nach der Bedeutung oder Wichtigkeit der jeweiligen Entscheidung für die Beteiligten liegt weder der Regelung der §§ 14 ff RPflG allgemein noch speziell der Regelung des § 18 Abs. 2 Nr. 2 RPflG zugrunde. Vielmehr beruht der Richtervorbehalt des § 18 Abs. 2 Nr. 2 RPflG nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu Art. 14 Nr. 5 EGInsO auf der Überlegung, daß die Entscheidung über die Restschuldbefreiung dann, wenn ein Gläubiger einen Versagungsantrag stellt, der rechtsprechenden Tätigkeit im Sinne von Art. 92 GG zumindest nahe kommt (vgl. Nerlich/Römermann, InsO, Stand: 2000, § 289, Rdn. 15 mit weit. Nachw.). Eine solche, dem Richter vorzubehaltende Abwägung widerstreitender Standpunkte ist in dem Fall, daß der Antrag auf Gewährung von Restschuldbefreiung wegen eines formellen Mangels als unzulässig zu verwerfen ist, nicht gefordert. Diese Entscheidung ist daher auch nach dem Sinn des § 18 Abs. 2 Nr. 2 RPflG nicht dem Richter vorbehalten.

c) Auch die Auffassung der Vorinstanzen, daß dem Schuldner die erstrebte Restschuldbefreiung nicht gewährt werden kann, weil er die nach § 287 Abs. 2 InsO erforderliche Abtretungserklärung nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist vorgelegt hat, hält der rechtlichen Überprüfung durch den Senat stand.

Nach § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO ist der Antrag auf Restschuldbefreiung spätestens im Berichtstermin entweder schriftlich bei dem Insolvenzgericht einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Diesem Antrag ist gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO eine Erklärung des Schuldners beizufügen, daß er seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretenden laufende Bezüge für die Zeit von sieben Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an einen von dem Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Da diese Abtretungserklärung nach der Regelung des § 287 Abs. 2 InsO dem Antrag auf Restschuldbefreiung "beizufügen" ist, muß auch sie innerhalb der in § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO bezeichneten Frist, also spätestens bis zum Ende des - gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO in dem Eröffnungsbeschluß bestimmten - Berichtstermins (§ 156 InsO) vorgelegt werden. Es reicht deshalb nicht aus, wenn lediglich der Antrag auf Restschuldbefreiung bis zum Berichtstermin gestellt und die Abtretungserklärung nach diesem Termin nachgereicht wird (vgl. Nerlich/Römermann, a.a.O., § 287, Rdn. 47 und Smid/Krug/Haarmeyer, InsO, 1999, § 287, Rdn. 7, nach denen die Vorlage der Abtretungserklärung [nur] bis zum Ende des Berichtstermins nachgeholt werden kann; vgl. auch Ahrens in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 287, Rdn. 17; a.A. wohl LG Münster, Rpfleger 2000, 83 [84] = DZWiR 1999, 474 [475] = ZInsO 1999, 724 [L.]). Ein Antrag, der den Erfordernissen des § 287 InsO nicht genügt, ist - gemäß § 289 Abs. 1 Satz 2 InsO - durch Beschluß als unzulässig zurückzuweisen (vgl. LG Duisburg, NZI 2000, 184; Ahrens in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 289, Rdn. 6; Wenzel in Kübler/Prütting, a.a.O., § 289, Rdn. 3 a).

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hat der Schuldner vorliegend eine Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO bis zum Berichtstermin nicht vorgelegt. Er hat vielmehr erst mit dem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 18. April 2000, und damit Monate nach dem Berichtstermin vom 30. Juli 1999 eine - wenn auch nicht dem in § 287 Abs. 2 InsO vorgesehenen Wortlaut entsprechende - Abtretungserklärung zur Akte gereicht. Er hat damit eine besondere Verfahrensvoraussetzung (vgl. LG Münster, Rpfleger 2000, 83 [84] = DZWiR 1999, 474 [475]; Ahrens in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 287, Rdn. 19) für die Gewährung der Restschuldbefreiung nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist erfüllt, so daß sein Antrag - wie geschehen - als unzulässig zurückzuweisen war.

Der Einwand der weiteren Beschwerde, der Zweck des § 287 Abs. 2 InsO sei vorliegend dadurch erreicht worden, daß in Beratungsgesprächen mit dem anwaltlich vertretenen Schuldner der Ablauf und die Konsequenzen des Verfahrens ausgiebig erörtert worden seien, veranlaßt aus doppeltem Grunde keine abweichende Beurteilung. Zwar trifft es zu, daß die Regelung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO auch eine Warnfunktion erfüllt (vgl. Nerlich/Römermann, a.a.O., § 287, Rdn. 8; Smid/Krug/Haarmeyer, a.a.O., § 287, Rdn. 3; vgl. auch Landfermann in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 287, Rdn. 1), indem mit dem Erfordernis, dem Antrag auf die Restschuldbefreiung die in dieser Bestimmung bezeichnete Abtretungserklärung beizufügen, dem Schuldner deutlich vor Augen geführt werden soll, daß er die Restschuldbefreiung nur erlangen kann, wenn er sich für geraume Zeit mit dem pfändungsfreien Arbeitseinkommen begnügt, und der Schuldner, der hierzu nicht bereit ist, von der Antragstellung abgehalten werden soll. Daraus folgt indes - angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 287 Abs. 2 InsO - nicht, daß die (rechtzeitige) Vorlage der Abtretungserklärung entbehrlich wäre, wenn der Schuldner auf andere Weise über die Konsequenzen seines Antrages auf Restschuldbefreiung informiert wurde. Abgesehen hiervon kann - was die Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners übersehen - die weitere Beschwerde im Insolvenzverfahren als Rechtsbeschwerde gemäß den §§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 550, 561 ZPO nicht auf den Vortrag neuer Tatsachen gestützt werden; dem Gericht der weiteren Beschwerde ist es verwehrt, eigene tatsächliche Feststellungen zu treffen (vgl. Senat, NZI 2000, 133; Senat NZI 2000, 169 [171] =DZWiR 2000, 114 [117]; Senat, ZInsO 2000, 393 [394]; BayObLG NZI 2000, 434OLG Stuttgart, NZI 2000, 166 [168] = ZInsO 2000, 158 [160]; Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 7, Rdn. 20; Schmerbach in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 7, Rdn. 22). In den Tatsacheninstanzen hatte der Schuldner zu der jetzt behaupteten Belehrung durch seine Verfahrensbevollmächtigten nichts vorgetragen; demgemäß hat das Landgericht entsprechende Feststellungen nicht getroffen.

Daß das Amtsgericht den Schuldner vor dem Berichtstermin nicht darauf hingewiesen hat, daß sein Antrag auf Restschuldbefreiung mangels Vorlage der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO unvollständig und damit unzulässig war, steht der Zurückweisung dieses Antrages nicht entgegen. Zwar wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, daß die Frist zur Stellung eines (ordnungsgemäßen) Antrages auf Restschuldbefreiung dann nicht mit dem Berichtstermin ende, wenn das Insolvenzgericht den nach § 30 Abs. 2 InsO gebotenen Hinweis auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung unterlasse (vgl. Ahrens in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 287 Rdn. 12; Smid/Krug/Haarmeyer, a.a.O., § 287, Rdn. 2, 6). Der Schuldner vertritt mit der weiteren Beschwerde die Ansicht, entsprechend müsse sich die Frist zur Vorlage der Abtretungserklärung auch dann verlängern, wenn sie mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung nicht vorgelegt werde und das Insolvenzgericht es - wie hier - unterlasse, vor dem Berichtstermin auf diesen Mangel des Antrages hinzuweisen. Diesen Auffassungen vermag der Senat indes nicht zuzustimmen. Sie stehen in Widerspruch zu der Regelung des § 287 Abs. 1 und 2 InsO, die eine solche Verlängerung der Frist nicht vorsieht. Der - im Anschluß an Ahrens (in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 287, Rdn. 12) formulierte - Einwand der weiteren Beschwerde, in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zur Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Zivilprozeß (BVerfG NJW 1987, 2003 f; BGH NJW 716 f) sei eine Präklusion dann ausgeschlossen, wenn auch dem Gericht ein Versäumnis anzulasten sei, übersieht, daß die Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Zivilprozeß gemäß § 296 ZPO - in unterschiedlicher Ausgestaltung im einzelnen - an die Voraussetzungen geknüpft ist, daß die Berücksichtigung des neuen Vorbringens die Entscheidung verzögern würde und daß die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht (§ 296 Abs. 2 ZPO) oder nicht genügend entschuldigt ist (§ 296 Abs. 1, 3 ZPO). Eine Verzögerung des Verfahrens kann der betreffenden Partei hierbei dann nicht angelastet werden, wenn zu ihr ein Fehlverhalten des Gerichts mit beigetragen hat, und auch die Frage genügender Entschuldigung oder grober Nachlässigkeit der Partei kann nicht ohne Rücksicht auf die Verfahrensweise des Gerichts und die (unterlassene) Erfüllung der Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO beantwortet werden. Auf derartige Umstände stellt § 287 Abs. 1 und 2 InsO indes nicht ab. Darauf, weshalb die rechtzeitige Antragstellung oder die fristgerechte Vorlage der nach § 287 Abs. 2 InsO dem Antrag beizufügenden Abtretungserklärung unterblieben ist, kommt es nach dieser Vorschrift nicht an, so daß sich die Frist nach der Regelung des Gesetzes auch dann nicht verlängert, wenn ein - angezeigter - gerichtlicher Hinweis unterblieben ist.

Eine andere Beurteilung mag zwar dann geboten sein, wenn das Verfahren des Insolvenzgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt. Dies war hier indes nicht der Fall; die Vorinstanzen haben den Anspruch des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Der in § 30 Abs. 2 InsO vorgeschriebene Hinweis auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung und ihre Voraussetzungen konnte auch durch Übermittlung eines entsprechenden Merkblatts erteilt werden (vgl. LG Duisburg, NZI 2000, 184). Darin, daß dieses Merkblatt nur dem Schuldner selbst, nicht aber auch seinen Verfahrensbevollmächtigten zugestellt worden ist, denen (als Rechtsanwälten) die gesetzliche Regelung des § 287 InsO bekannt sein mußte (vgl. auch OLG Celle, InVo 2000, 171), lag keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der im Eröffnungsbeschluß bestimmte Berichtstermin ist sowohl dem Schuldner selbst als auch seinen anwaltlichen Vertretern bekannt gegeben worden: Sowohl dem Schuldner selbst als auch seinen Verfahrensbevollmächtigten ist der Eröffnungsbeschluß ordnungsgemäß zugestellt worden. Beide hatten daher Kenntnis von dem Termin und damit die Gelegenheit, ihn wahrzunehmen. Daß ein Hinweis schriftlich erteilt werden müßte, schreiben die §§ 139 ZPO, 4 InsO nicht vor. Vielmehr kann dann, wenn ein gerichtlicher Termin stattfindet, die Erteilung eines für erforderlich erachteten Hinweises auch dem Termin vorbehalten bleiben. Dies gilt auch für den Hinweis auf Mängel des Antrages auf Restschuldbefreiung. Zutreffend führt Ahrens deshalb aus, das Insolvenzgericht sei gemäß § 139 ZPO gehalten, den Schuldner im Berichtstermin erforderlichenfalls nochmals auf sein Antragsrecht hinzuweisen, um eine Präklusion zu vermeiden (vgl. Ahrens in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 287, Rdn. 12; vgl. auch Häsemeyer, Insolvenzrecht, 2. Aufl. 1998, Rdn. 26.14). Für einen Hinweis auf etwaige Mängel des Antrages - wie eine fehlende oder unzureichende Abtretungserklärung - gilt nichts anderes. Ein solcher Hinweis kam indes hier deshalb nicht in Betracht, weil weder der Schuldner noch seine Verfahrensbevollmächtigten an dem ihnen ordnungsgemäß und rechtzeitig bekannt gegebenen Berichtstermin teilgenommen haben. In dem schriftlichen Bericht des Insolvenzverwalters, der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 30. Juli 1999 im Berichtstermin zu den Akten gereicht worden ist und den der Schuldner und seine Verfahrensbevollmächtigten daher im Falle einer Teilnahme an diesem Termin rechtzeitig vor dem Ablauf der in § 287 Abs. 1 InsO bezeichneten Frist hätten Kenntnis nehmen können, war ein Hinweis darauf enthalten, daß die nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO erforderliche Abtretungserklärung nicht vorgelegt worden war. Dazu, dem Schuldner und/oder seinen Verfahrensbevollmächtigten vorab eine Kopie des bereits wenige Tage vor dem Berichtstermin bei dem Insolvenzgericht eingegangenen schriftlichen Berichts zuzuleiten, war das Insolvenzgericht weder nach den §§ 4 InsO, 139 ZPO noch nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet.

d) Auch die Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuchs des Schuldners durch die Vorinstanzen hält der rechtlichen Überprüfung durch den Senat stand.

Der Einwand des Schuldners, der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts sei für die Entscheidung über dieses Gesuch nicht zuständig gewesen, ist nicht berechtigt. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat nach den §§ 4 InsO, 237 ZPO auch im Insolvenzverfahren in erster Instanz das Gericht zu entscheiden, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozeßhandlung zusteht. Da hier - nach dem oben Gesagten - der Rechtspfleger für die Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung zuständig war, hatte er auch die Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch zu treffen.

Die Vorinstanzen haben das Wiedereinsetzungsgesuch des Schuldners im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Wiedereinsetzung kann dem Schuldner bereits deshalb nicht gewährt werden, weil das Gesetz diese Möglichkeit für den Fall der Versäumung der Frist des § 287 InsO nicht vorsieht. Zwar sind die Bestimmungen der §§ 233 ff ZPO gemäß § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren anzuwenden (vgl. Senat NZI 1999, 458; Senat, NZI 2000, 134 [135]; Senat, NZI 2000, 169 [170]; Senat, NZI 2000, 435; OLG Celle, InVo 2000, 271; Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 4, Rdn. 10; Nerlich/Römermann/Becker, a.a.O., § 4, Rdn. 23). Erste Voraussetzung für die Gewährung der Wiedereinsetzung ist indes, daß es sich bei der versäumten Frist um eine Notfrist oder eine der in § 233 ZPO weiter bezeichneten Fristen handelt. Dies ist hier nicht der Fall. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet sind, § 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Frist des § 287 Abs. 1 InsO ist vom Gesetz nicht als Notfrist ausgestaltet, so daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei ihrer Versäumung nicht in Betracht kommt (so zutreffend Ahrens in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 287, Rdn. 12; offen gelassen bei LG Duisburg, NZI 2000, 184). Der Auffassung von Krug/Haarmeyer (in Smid, a.a.O., § 287, Rdn. 2), einem Schuldner sei im Fall einer Versäumung der Frist des § 287 InsO auf seinen Antrag gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, kann deshalb nicht gefolgt werden. Sie übersieht, daß die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur im Falle der Versäumung bestimmter, in § 233 ZPO bezeichneter Fristen in Betracht kommt.

Für eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 233 ZPO auf die Frist des § 287 InsO ist kein Raum. Schon daß § 233 ZPO die Möglichkeit der Wiedereinsetzung ausdrücklich auf bestimmte Fristen beschränkt, steht der entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung auf andere, dort nicht genannte und vom Gesetz nicht - durch eine entsprechende Bezeichnung - als Notfristen ausgestaltete Fristen entgegen (vgl. Büttner, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 2. Aufl. 1999, § 4, Rdn. 3; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl. 1999, § 233, Rdn. 3). Jedenfalls fehlt es an der für die entsprechende Anwendung der §§ 233 ff ZPO auf den Fall des § 287 InsO erforderlichen Regelungslücke (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 370 ff). Der Gesetzgeber hat beim Erlaß der Insolvenzordnung die Frage der Anwendbarkeit der §§ 233 ff ZPO auf die in ihr bestimmten Fristen nicht übersehen, sondern hier im Einzelfall eine Frist, nämlich diejenige des § 308 Abs. 1 Satz 1 InsO gerade wegen der dann gegebenen Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Notfrist ausgestaltet (vgl. BT-Drucks. 12/7302, S. 191 f; AG Hamburg, NZI 2000, 446), und er hat mit § 186 InsO die entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf die Versäumung des Schlußtermins durch den Schuldner angeordnet.

4. Die weitere Beschwerde muß daher mit der Kostenfolge gemäß den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.



Ende der Entscheidung

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