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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.10.2001
Aktenzeichen: 2 W 200/01
Rechtsgebiete: InsO, RPflG, ZPO


Vorschriften:

InsO § 4
InsO § 6
InsO § 7
InsO § 6 Abs. 1
InsO § 7 Abs. 1
InsO § 7 Abs. 3 Satz 1
RPflG § 10
RPflG § 28
RpflG § 10 Satz 1
ZPO § 46 Abs. 2
ZPO §§ 41 ff.
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 568 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 W 200/01

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Jäger sowie der Richter am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn und Sternal

am 19. Oktober 2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 23. September 2001 gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 6. September 2001 - 4 T 351/01 - wird nicht zugelassen und als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

Gründe:

1.

Am 31. Mai 2000 hat das Insolvenzgericht Kleve das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 1) eröffnet und den Beteiligten zu 2) zum Treuhänder bestimmt. In einem auf den 3. Mai 2001 bestimmten Termin zur Durchführung einer Gläubigerversammlung hat der Beteiligte zu 1) einen Antrag auf Aufhebung der Versammlung mit der Begründung gestellt, der Termin sei ihm zuvor nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Diesen Antrag hat der Rechtspfleger zurückgewiesen und die Versammlung weiter durchgeführt. Mit Schreiben vom 16. Juni 2001 hat der Schuldner den Rechtspfleger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, der Rechtspfleger verzögere und verschleppe vorsätzlich das Verbraucherinsolvenzverfahren, er habe am 3. Mai 2001 statt der gebotenen Schlußversammlung eine "Sondergläubigerversammlung" einberufen. Diesem Gesuch hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 16. August 2001 nicht stattgegeben. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 6. September 2001 zurückgewiesen. Gegen diese ihm am 17. September 2001 zugestellte Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der sofortigen Beschwerde vom 23. September 2001, verbunden mit einem Zulassungsantrag.

2.

a)

Das Oberlandesgericht Köln ist für die Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel zuständig. Durch § 7 Abs. 3 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550 = NZI 1999, 66) ist die Entscheidung über die weiteren Beschwerden nach § 7 InsO für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Köln zugewiesen worden. Diese Zuweisung beschränkt sich nicht auf die Entscheidung über die nach § 7 Abs. 1 InsO statthafte weitere Beschwerde, also auf solche Rechtsmittel, die sich gegen eine Entscheidung des Landgerichts über eine sofortige Beschwerde nach § 6 InsO richten, und die Fälle, in denen von dem Rechtsmittelführer geltend gemacht wird, es sei ein Fall des § 7 Abs. 1 InsO gegeben (Senat, NZI 1999, 198; Senat, NZI 1999, 415; Senat, Beschluß vom 24. März 1999, 2 W 61/99). Vielmehr sind durch die genannte Verordnung dem Oberlandesgericht Köln die Entscheidungen "über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen" schlechthin zugewiesen worden, also über alle Fälle, in denen in einer Insolvenzsache das Oberlandesgericht als dritte Instanz angerufen wird (Senat, NZI 2000, 538).

b)

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) ist indes nicht statthaft.

Gemäß § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet gegen eine Entscheidung des Landgerichts im Beschwerdeverfahren die weitere Beschwerde nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist. Dies ist hier nicht der Fall. Bei der Ablehnung eines Rechtspflegers im Insolvenzverfahren eröffnet weder §§ 10, 28 RPflG noch §§ 10 Satz 1 RpflG in Verbindung mit 46 Abs. 2 ZPO eine weitere Beschwerdemöglichkeit. Vielmehr sieht § 46 Abs. 2 ZPO gegen den das Gesuch zurückweisenden Beschluß nur die sofortige (Erst-)Beschwerde vor (vgl. hierzu: Senat, Beschluß vom 15. Oktober 2001, 2 W 206/01; OLG Karlsruhe, InVo 2000, 51; FK/Schmerbach, a.a.O., § 4 Rdnr. 47).

Eine Erweiterung des Rechtsmittelzuges ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 1 InsO. Zwar kann nach dieser Vorschrift das Oberlandesgericht auf Antrag gegen die Entscheidung des Landgerichts die sofortige weitere Beschwerde zulassen, wenn diese darauf gestützt wird, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Diese Vorschrift knüpft jedoch, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, hinsichtlich der Statthaftigkeit des weiteren Rechtsmittels an die Regelung des § 6 Abs. 1 InsO an. Der insolvenzrechtliche Rechtsmittelzug der §§ 6, 7 InsO mit seinen einerseits einschränkenden, andererseits die Rechtsmittelmöglichkeiten erweiternden Besonderheiten ist den in der Insolvenzordnung selbst vorgesehenen Entscheidungen vorbehalten. Nur wenn die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbar ist, weil ein Fall gegeben ist, in dem die Insolvenzordnung ausdrücklich eine derartige Anfechtbarkeit vorsieht, ist gemäß § 7 Abs. 1 InsO gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts der Weg zum Oberlandesgericht eröffnet (vgl. hierzu: z.B. BGH, NJW 2000, 1869 = ZIP 2000, 755 = NZI 2000, 260; Senat, NJW-RR 2000, 1578 = NZI 2000, 367; HK/Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2001, § 7 Rdnr. 5 jeweils mit zahlreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).

Eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gehört dazu aber nicht, weil dieses Verfahren nicht in der Insolvenzordnung gesondert geregelt worden ist. Aufgrund der Verweisung in § 4 InsO richtet sich das Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung, hier §§ 41 ff. ZPO (vgl. Senat, Beschluß vom 15. Oktober 2001, 2 W 206/01; FK/Schmerbach, InsO, 2. Auflage 1999, § 4 Rdnr. 30 ff.; Wienberg in: Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Auflage 2001, § 4 InsO Rdnr. 6, 56 ff.; HK/Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2001, § 4 Rdnr. 5; Kübler in: Kübler/Prütting, InsO, Stand: 9. Lfg. März 2001; Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand: November 2000, § 4 Rdnr. 19). Insoweit handelt es sich um ein selbständiges außerhalb der Insolvenzordnung geregeltes Nebenverfahren (vgl. Senat, Beschluß vom 22. Oktober 1999, 2 W 228/99; Hansens in: Meyer-Stolte/Herrmann/Hansens, RpflG, 5. Auflage 1999, § 10 Rdnr. 19 jeweils für das Konkursverfahren sowie zu der ähnlich gelagerten Problematik bei der Ablehnung des Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren: Senat, Beschluß vom 10. August 2001, 2 W 149/01; BayObLG, FamRZ 1993, 1339 [1340]; OLG Karlsruhe, Rpfleger 1995, 402; OLG Schleswig, SchLHA 1996, 247; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Auflage 2001, § 45 Rdnr. 8, § 49 Rdnr. 5).

Soweit das Oberlandesgericht Zweibrücken mit Beschluß vom 22. März 2000, 3 W 50/00 (NZI 2000, 222) abweichend entschieden hat, die Insolvenzordnung sehe in § 7 InsO gegen den die Ablehnung eines Rechtspfleger betreffenden Beschluß des Landgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die weitere Beschwerde vor, bedarf es keiner Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nach § 7 Abs. 2 Satz 1 InsO. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in dessen Beschluß vom 16. März 2000 (NJW 2000, 1869 = ZIP 2000, 755 = NZI 2000, 260) diesen Standpunkt ausdrücklich aufgegeben (Beschluß vom 11. August 2000, 3 W 138/00 = NZI 2000, 475) und knüpft nunmehr hinsichtlich der Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde im Sinne von § 7 Abs. 1 InsO ebenfalls an der vom Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof vertretene Auffassung an.

3.

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) muß daher mit der Kostenfolge aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,00 DM

Ende der Entscheidung

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