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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.12.1999
Aktenzeichen: 2 W 273/99
Rechtsgebiete: ZPO, InsO, GmbHG


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 36 Abs. 2
ZPO § 17
InsO § 4
InsO § 3 Abs. 1 Satz 2
GmbHG § 3 Abs. 1 Nr. 1
GmbHG § 7 Abs. 1
GmbHG § 54 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 W 273/99 75 IN 109/99 AG Köln 902 IN 415/99-4 AG Hannover

OBERLANDESGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

In dem Insolvenzantragsverfahren

pp.

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Jäger, der Richterin am Oberlandesgericht Scholz sowie des Richters am Oberlandesgericht Sternal

am 20. Dezember 1999

beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird an das Amtsgericht Köln zurückgegeben.

Gründe:

1.

Mit einem beim Amtsgericht Köln am 17. Juni 1999 eingegangenen Schreiben hat die Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Durch notarielle Urkunde vom 18. Juni 1999 haben die früheren Gesellschafter der GmbH ihre Gesellschaftsanteile an den jetzigen Geschäftsführer der Schuldnerin veräußert. Zugleich hat die Gesellschaft beschlossen, ihren Sitz von G. nach H. zu verlegen.

Auf Antrag der Gläubigerin hat sich das Amtsgericht durch Beschluß vom 12. August 1999 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Hannover verwiesen. Mit Verfügung vom 1. Oktober 1999 hat das Amtsgericht Hannover die Akten dem Amtsgericht Köln mit der "Anregung" zurückgesandt, den Verweisungsbeschluß wegen fehlender Bindungswirkung aufzuheben. Das Amtsgericht Köln hat die Akten gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO dem Senat vorgelegt.

2.

Das Oberlandesgericht ist zur Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits berufen, weil der Bundesgerichtshof das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der beteiligten Insolvenzgerichte von Köln und Hannover wäre und das Amtsgericht Köln zuerst mit der Sache befaßt war (§§ 4 InsO, 36 Abs. 2 ZPO).

Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich mit "rechtskräftigen" Entscheidungen für unzuständig erklärt haben. Hieran fehlt es.

Das Amtsgericht Hannover hat sich nicht rechtskräftig für unzuständig erklärt. Die Rückgabeverfügung vom 1. Oktober 1999 erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die bloße Rücksendung der Akten an das Amtsgericht Köln mit der "Anregung" der Aufhebung des Verweisungsbeschlusses enthält bereits keine endgültige Unzuständigkeitserklärung des Amtsgerichts Hannover (vgl. allgemein: BGH, NJW-RR 1996, 254; BayObLG, ZIP 1999, 1714; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Auflage 1999, § 36 Rdnr. 24). Zudem hat das Amtsgericht Hannover seiner Rückgabeverfügung keine Außenwirkung durch Bekanntgabe an die Schuldnerin verliehen (vgl. allgemein: BGH, NJW-RR 1992, 1154; BGH, NJW-RR 1995, 641; BayObLGZ 1991, 280 [281]; BayObLG, ZIP 1999, 1714; BayObLG, InVo 1999, 137 [138]).

Hinzu kommt, daß der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vom 12. August 1999 ausweislich der Akte bisher der Schuldnerin nicht wirksam mitgeteilt und damit ihr gegenüber nicht wirksam geworden ist (vgl. hierzu allgemein: BGH, NJW-RR 1995, 641 m.w.N.; BGH, NJW-RR 1996, 254; BGH, NJW-RR 1996, 1217; BGH, NJW-RR 1997, 1161; BayObLG, BayObLGZ 1991, 387 [388]; BayObLG, BayObLGZ 1994, 378 [380]; BayObLG, InVo 1999, 137 [138] m.w.N.; Zöller/Vollkommer, a.a.O. § 36 Rdnr. 25 m.w.N.).

Die Sache ist daher an das vorlegende Amtsgericht zurückzugeben.

Zur Vermeidung weiteren Zuständigkeitsstreits weist der Senat auf folgendes hin:

Bisher ergeben sich aus der Akte keine Anhaltspunkte dafür, daß zum Zeitpunkt des Eingangs des Insolvenzantrages beim Amtsgericht Köln - am 17. Juni 1999 - der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO außerhalb der örtlichen Zuständigkeit dieses Insolvenzgerichts lag.

Sollte die Schuldnerin ihre werbende Tätigkeit eingestellt haben, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem allgemeinen Gerichtsstand. Der allgemeine Gerichtsstand einer GmbH richtet sich gemäß §§ 4 InsO, 17 ZPO, 3 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 GmbHG nach dem in dem Gesellschaftsvertrag festgelegten Sitz (§ 4 a GmbHG). In diesem Fall erfordert eine Sitzverlegung eine Satzungsänderung (§ 53 GmbHG), die zum Handelsregister des alten Sitzes anzumelden (§ 54 GmbHG) und vom Registergericht dem Gericht des neuen Sitzes mitzuteilen ist (Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Auflage, § 3 Rdnr. 8). Die Sitzverlegung wird gemäß § 54 Abs. 3 GmbHG erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam (vgl.: BayObLG, ZIP 1999, 1714 = NZI 1999, 457; OLG Hamm, ZInsO 1999, 533 [534]).

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