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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 22.04.2008
Aktenzeichen: 2 W 31/08
Rechtsgebiete: GVG, GKG


Vorschriften:

GVG § 75
GVG § 122
GKG § 63 Abs. 1
GKG § 63 Abs. 1 Satz 2
GKG § 63 Abs. 2
GKG § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz
GKG § 67
GKG § 67 Abs. 1
GKG § 67 Abs. 1 Satz 1
GKG § 68 Abs. 1
GKG § 68 Abs. 1 Satz 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Kläger vom 31. März 2008 gegen die Wertfestsetzung unter Ziff. I des Beschlusses der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 7. März 2008 - 11 O 229/07 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Über die Streitwertbeschwerde der Kläger vom 31. März 2008 hat der Senat in der Besetzung mit drei Mitgliedern gemäß § 122 GVG zu entscheiden, weil der Beschluß vom 7. März 2008, als dessen Ziff. I die angefochtene Wertfestsetzung vorgenommen worden ist, von der Zivilkammer in der Besetzung der Richterbank mit drei Mitgliedern nach § 75 GVG gefaßt worden ist. Daß die Zivilkammer den Rechtsstreit bereits vorher, nämlich schon durch ihren Beschluß vom 8. Januar 2008, den Rechtsstreit zur Entscheidung dem Einzelrichter übertragen hatte, ändert daran ebenso wenig etwas wie der Umstand, daß der Einzelrichter des Landgerichts nach nochmaliger Übertragung durch Ziff. II des Beschlusses vom 7. März 2008 die Nichtabhilfeentscheidung vom 11. April 2008 getroffen hat. Nach den §§ 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG richtet sich die Besetzung der Richterbank des Beschwerdegerichts mit einem oder drei Richtern im Verfahren der Streitwertbeschwerde allein danach, in welcher Besetzung der Vorinstanz die angefochtene Wertfestsetzung vorgenommen worden ist (vgl. Zimmermann in Binz/Dörndorfer, GKG, JVEG, 2007, § 66 GKG, Rdn. 54).

Die Streitwertbeschwerde ist unzulässig, weil das Landgericht den Streitwert durch den Ausspruch unter Ziff. I des Beschlusses vom 7. März 2008 - ausdrücklich - nur vorläufig festgesetzt hat und gegen eine solche bloß vorläufige Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 1 GKG kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. Senat, Beschluß vom 26. Juli 2006 - 2 W 75/06 -; Senat, Beschluß vom 31. August 2007 - 2 W 64/07 -; OLG Köln, OLG-Report 2005, 38: OLG Hamm, OLG-Report 2005, 341; OLG Stuttgart, MDR 2007, 422; VGH Mannheim NVwZ-RR 2006, 854; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 68, Rdn. 4; Zimmermann in Binz/Dörndorfer, a.a.O., § 68 GKG, Rdn. 1). Dies galt schon vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Kostenrechts zum 1. Juli 2004 (vgl. Senat, JurBüro 1996, 195) und ist mit dieser Neuregelung dadurch festgeschrieben, daß § 68 Abs. 1 GKG ausdrücklich nur die Beschwerde gegen die endgültige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG vorsieht, § 63 Abs. 1 GKG dagegen nicht in Bezug nimmt. Eine endgültige Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG, die nach dieser Bestimmung erst veranlaßt ist, wenn eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, hat das Landgericht nicht getroffen. Vielmehr hat es den Streitwert nur vorläufig nach § 63 Abs. 1 GKG festgesetzt.

Die in der Nichtabhilfeentscheidung vom 11. April 2008 vertretene Auffassung des Einzelrichters des Landgerichts, das Rechtsmittel sei nach den §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 67 GKG zulässig, geht fehl. Zwar trifft es zu, daß gegen einen Beschluß, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird, nach § 67 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG die Beschwerde stattfindet. Eine derartige Entscheidung hat das Landgericht mit dem Beschluß vom 7. März 2008 indes nicht getroffen. Es hat darin lediglich den (Gebühren-) Streitwert vorläufig festgesetzt und den Rechtsstreit (nochmals) dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, aber mit keinem Wort seine weitere Tätigkeit von der Zahlung eines Gebührenvorschusses abhängig gemacht. Letzteres ist zwar mit einer Verfügung des Einzelrichters des Landgerichts vom 7. März 2008 geschehen, in der es unter Bezugnahme auf die Wertfestsetzung im Beschluß der Kammer vom selben Tage heißt, "vor Zustellung des entsprechenden Schriftsatzes" - gemeint ist der Schriftsatz der Klägerseite vom 2. März 2008 - bedürfe es "der Einzahlung eines entsprechenden Gebührenvorschusses". Gegen diese Anordnung richtet sich die Streitwertbeschwerde der Kläger vom 31. März 2008 indes nicht. Sie greifen nur die Höhe des vorläufig festgesetzten Wertes an. Für eine Beschwerde gegen die Anordnung des Gerichts vom 7. März 2008, die Zustellung des Schriftsatzes vom 2. März 2008 an den Beklagten von der Einzahlung des zugleich durch die Kostenvorschußrechnung der Geschäftsstelle des Landgerichts vom 7. März 2008 angeforderten weiteren Kostenvorschusses in Höhe von EUR 1.560,-- abhängig zu machen, bestände im übrigen kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, nachdem dieser Kostenvorschuß eingezahlt und daraufhin der Schriftsatz vom 2. März 2008 im Termin am 18. März 2008 - und damit vor Einlegung der Streitwertbeschwerde - dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten übergeben und von ihm als zugestellt angenommen worden ist. Eine in einem Beschwerdeverfahren nach § 67 Abs. 1 GKG allein in Betracht kommende Anordnung des Senats, die Zustellung des Schriftsatzes vom 2. März 2008 an den Beklagten entweder überhaupt nicht von einer Vorschußleistung oder nur von der Einzahlung eines geringeren als des angeforderten Gebührenvorschusses abhängig zu machen, wäre gegenstandslos, weil der genannte Schriftsatz bereits zugestellt ist.

Die Beschwerde muß somit als unzulässig verworfen werden. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die Regelung des § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlaßt.

Ende der Entscheidung

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