Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.06.2007
Aktenzeichen: 2 W 41/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 767
Der Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage gegen eine Rechnungslegungsverpflichtung ist nach dem mit der der Rechnungslegung verbundenen zeitlichen und finanziellen Aufwand zu bemessen.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers vom 25. April 2007 gegen den Streitwertbeschluss des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11. Dezember 2006, 18 O 276/06, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Klageverfahrens wird auf bis 500,00 € festgesetzt.

Gründe:

1.

Der Kläger ist durch Teilversäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 10. Februar 2006, 18 O 478/05, verurteilt worden, Rechenschaft über drei Darlehenskonten zu legen. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Teilversäumnisurteil für unzulässig zu erklären. Nachdem der Kläger diese Klage im Termin vom 22. November 2006 zurückgenommen hat, hat der Einzelrichter durch Beschluss vom 11. Dezember 2006 den Streitwert für das Klageverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, der maßgebliche Gegenstandswert habe sich an einem Bruchteil, nämlich 1/3 des mit 30.000,00 € zu schätzenden Interesses der Beklagten an der begehrten Rechnungslegung zu orientieren. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 25. April 2007, bei Gericht eingegangen am 26. April 2007, Beschwerde mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts eingelegt. Durch Beschluss vom 14. Mai 2007 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat vorgelegt.

2.

Die ausdrücklich in Namen des Klägers erhobene Beschwerde mit dem Ziel der Herabsetzung des Gebührenstreitwertes ist zulässig und führt in der Sache zu einer Abänderung der Wertfestsetzung des Landgerichts.

Unzutreffend ist die Auffassung des Landgerichts, der Wert des Streitgegenstandes habe sich hier an dem Interesse der Beklagten an der titulierten Rechnungslegungsverpflichtung zu orientieren. Der Streitwert der Vollstreckungsgegenklage bestimmt sich nach dem Umfang der mit ihr erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung (vgl. BGH NJW 1995, 3318; BGH NJW-RR 2006, 1146). Maßgeblich ist damit das Interesse des Klägers daran, den titulierten Anspruch nicht erfüllen zu müssen. Richtet sich die Klage gegen einen Zahlungstitel, so ist der Betrag des titulierten Anspruchs zugrunde zu legen (BGH NJW-RR 1988, 444; OLG Hamm, Rpfleger 1991, 387), weil das Interesse des Klägers dort darin besteht, die titulierte Zahlung nicht leisten zu müssen, und es dem Betrag des titulierten Forderung entspricht. Wenn - wie im Streitfall - ein Anspruch auf Rechnungslegung tituliert ist, ist für den Streitwert der dagegen gerichteten Vollstreckungsabwehrklage das Interesse des Klägers daran maßgeblich, die im Titel bezeichnete Rechnung nicht legen zu müssen. Anders als bei einem Anspruch auf Zahlung bei einer Geldsumme, bei dem das Interesse des Titelgläubiges und des Titelschuldners regelmäßig gleich, nämlich mit dem Nennbetrag der Forderung zu bewerten sind, decken sich das Interesse des Gläubigers eines Rechnungslegungsanspruchs an der Legung der Rechnung und das Abwehrinteresse des Schuldners daran, keine Abrechnung erteilen zu müssen, regelmäßig nicht. Dieses Abwehrinteresse des Schuldners, nach dem sich der Gegenstandswert einer gegen eine titulierte Rechnungslegungspflicht gerichteten Vollstreckungsabwehrklage ebenso bemisst, wie der Streitwert eines gegen einen solchen Titel gerichteten Rechtsmittels, bestimmt sich vielmehr nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der für ihn mit der Legung der Rechnung verbunden ist, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten, nicht aber nach dem Wert des Rechnungslegungsanspruchs (vgl. auch Senat, Beschluss vom 23. April 2001, 2 W 88/01; OLG Hamburg, FamRZ 1989, 770; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Auflage 2007, Rn. 6076 m.w.N. jeweils zur Vollstreckungsgegenklage gegen eine titulierte Auskunftsverpflichtung).

Da hier das Vorliegen eines besonderen Geheimhaltungsinteresses nicht dargetan oder sonst ersichtlich ist, kommt es für den Streitwert nur auf den nach §§ 3 ZPO, 48 GKG zu schätzenden Aufwand an Zeit und Kosten an, der für den Kläger mit der Erfüllung des im Teilversäumnisurteil des Landgerichts Köln titulierten Verpflichtung Anspruchs verbunden wären. Der Senat schätzt diesen Aufwand - auch unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle - auf bis zu 500,00 €. Mangels gegenteiliger Angaben und unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Klageschrift ist davon auszugehen, dass für den Kläger mit der Legung der Rechnung über die drei streitbefangenen Konten kein besonderer zeitlicher bzw. finanzieller Aufwand verbunden war.

2.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die Regelung des § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt gemäß den §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

Zurück