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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 02.05.2001
Aktenzeichen: 2 W 56/01
Rechtsgebiete: StPO, InsO, ZPO, GKG
Vorschriften:
StPO § 467 | |
InsO § 4 | |
InsO § 7 Abs. 3 Satz 1 | |
InsO § 7 Abs. 1 | |
InsO § 7 | |
InsO § 6 | |
InsO § 7 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 99 | |
ZPO § 99 Abs. 1 | |
ZPO § 568 Abs. 3 | |
GKG § 8 | |
GKG § 8 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
2 W 56/01 2 T 130/99 LG Essen 160 IK 7/99 AG Essen
In dem Insolvenzverfahren
pp.
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn, Dr. Schlafen und Sternal am 2. Mai 2001
beschlossen:
Tenor:
1.
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 21. Februar 2001 gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 9. September 1999 - 2 T 130/99 - wird zugelassen.
2.
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 21. Februar 2001 wird der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 9. September 1999 - 2 T 130/99 - hinsichtlich der Kostengrundentscheidung abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
I.
Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 1. Juni 1999 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe richtet.
II.
Soweit der Eröffnungsantrag des Schuldners vom 2. März 1999 zurückgewiesen worden ist, wird der Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 1. Juni 1999 aufgehoben.
Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - 2 T 130/99 Landgericht Essen - ist nicht veranlaßt.
Die im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Köln angefallenen Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
Gründe
1.
Am 2. März 1999 hat der Beteiligte zu 1) beim Amtsgericht Essen einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie auf Erteilung von Restschuldbefreiung gestellt. Zugleich hat er beantragt, ihm für das Verfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Mit Beschluß vom 1. Juni 1999 hat das Insolvenzgericht das Prozeßkostenhilfegesuch und den Eröffnungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der von dem Beteiligten zu 1) vorgelegte Schuldenbereinigungsplan trage als "Null- bzw. Fast-Nullplan" nicht den Gläubigerinteressen ausreichend Rechnung. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel hat das Landgericht Essen zurückgewiesen, soweit es sich gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe richtet. Im übrigen hat es - ausgehend von der Zulässigkeit eines "Nullplanes" - den Beschluß des Amtsgerichts Essen aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgerichts zurückverwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Auslagen hat es analog § 467 StPO der Landeskasse mit der Begründung auferlegt, dem Schuldner sei nicht zuzumuten, die Kosten einer begründeten Beschwerde selbst zu tragen; weitere Kostenschuldner als die Landeskasse bestünden nicht.
Gegen diesen nicht förmlich zugestellten Beschluß wendet sich der Beteiligte zu 2) als Vertreter der Landeskasse mit der sofortigen weiteren Beschwerde vom 21. Februar 2001, verbunden mit einem Zulassungsantrag. Der Beschwerdeführer rügt im wesentlichen, § 467 StPO sei nicht analog im Insolvenzverfahren anwendbar.
2.
a)
Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt in: NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das von dem Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Landgerichts Essen vom 9. September 2001 eingelegte Rechtsmittel berufen.
b)
Der Senat läßt das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu.
Das von dem Beteiligten zu 2) form- und - mangels Laufs einer Beschwerdefrist - auch fristgerecht angebrachte Rechtsmittel ist statthaft. Es liegt eine dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsentscheidung des Landgerichts im Sinne des § 7 InsO vor (vgl. zu diesem Erfordernis: BGH, ZIP 2000, 755; Senat, NZI 2000, 367 = ZInsO 2000, 334 = ZIP 2000, 1628; HK-Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2001, § 7 Rdnr. 5 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Das Landgericht hat über eine gemäß § 6 InsO zulässige Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) entschieden. Ist die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens abgelehnt worden, ist diese Entscheidung mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde anfechtbar, §§ 6, 34 Abs. 1 InsO.
Eine isolierte Anfechtung des Kostenausspruchs der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung ist vorliegend nicht gemäß § 99 ZPO ausgeschlossen. Zwar bestimmt diese Vorschrift, die über § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren entsprechende Anwendung findet (Senat, Beschluß vom 23. April 2001, 2 W 65/01; Senat, NZI 2000, 374; OLG Celle, NZI 2001, 150; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 271 [272]; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 475), daß die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt dann unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Wortlaut und der Sinn des § 99 Abs. 1 ZPO sind insoweit klar. Es soll wegen des engen Sachzusammenhangs, der zwischen der Entscheidung in der Hauptsache und der Kostenentscheidung regelmäßig besteht, verhindert werden, daß das Rechtsmittelgericht bei der Überprüfung der Kostenentscheidung erneut inzidenter die Grundlagen der - nicht angefochtenen und daher auch nicht abänderbaren - Entscheidung in der Hauptsache nachprüfen müßte und so in einem Verfahren widersprüchliche Beurteilungen und Entscheidungen derselben Fragen Bestand haben könnten (Senat, NZI 2000, 374; OLG Köln [14. Senat], NJW-RR 1997, 707 jeweils mit weiteren Nachweisen; BayObLG, Rpfleger 1972, 101 für die entsprechende Regelung in § 20a Abs. 1 FGG).
Die Regelung des § 99 ZPO findet jedoch dann keine Anwendung, wenn das Gericht eine Kostenentscheidung getroffen hat, die verfahrensrechtlich nicht hätte ergehen dürfen, insbesondere wenn einem Dritten, der an dem Verfahren nicht beteiligt ist, die Kosten des Verfahrens auferlegt werden (BGH, NJW 1988, 49 [50]; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 828; OLG Frankfurt, MDR 1975, 413; Zöller/Herget, ZPO, 22. Auflage 2001, § 99 Rdnr. 1; vgl. auch für das FGG-Verfahren: Zimmermann in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, § 20a Rdnr. 5a, Rdnr. 13; BayObLGZ 1976, 256 [257]; OLG Düsseldorf, MittRhNotK 1978, 46; OLG Frankfurt, OLGZ 1980, 278 [280]; OLG Oldenburg, JR 1965, 427). In diesem Fall darf die durch eine solche Entscheidung benachteiligte Partei Beschwerde mit dem Ziel einlegen, die ersatzlose Beseitigung der Kostenentscheidung zu erreichen. Insoweit besteht nicht die Gefahr divergierender Entscheidungen in der Hauptsache. Wenn eine Kostenentscheidung zu Lasten des am Ausgangsverfahren nicht beteiligten Dritten nicht hätte erlassen werden dürfen, dann darf und muß gegebenenfalls ausschließlich die Kostenregelung des angefochten Beschlusses abgeändert werde, ohne daß es zu einer Überprüfung der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Rechtsfragen kommt. Damit wird die Entscheidung im Kostenpunkt praktisch zur Hauptsache, und es erscheint geboten, die verfahrensrechtlich unzulässige Entscheidung durch Zulassung eines Rechtsmittels zu beseitigen (OLG Frankfurt, MDR 1975, 413). Der Rechtsbehelf unterliegt hier ebensowenig den Beschränkungen des § 568 Abs. 3 ZPO. Dabei kann es dahinstehen, inwieweit diese Regelung über § 4 InsO im Insolvenzverfahren Anwendung findet (vgl. Senat, ZIP 2000, 760 [761 f.]; OLG Naumburg, ZIP 2000, 1587; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 271 [272]; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 474: HK/Kirchhof, 2. Auflage 2001, § 7 Rdnr. 7; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Auflage 1999, § 568 Rdnr. 9). Eine einen Dritten erstmals belastende Kostengrundentscheidung kann nicht einer Kostenentscheidung im Sinne des § 568 Abs. 3 ZPO gleichgesetzt werden (Zöller/Gummer, ZPO, 22. Auflage 2001, § 568 Rdnr. 36; vgl. auch KG, NJW 1969, 850 [851]; OLG Koblenz, Rpfleger 1989, 339 [340] jeweils für eine vom Landgericht unterlassene Kostenentscheidung).
Schließlich besitzt der Beteiligte zu 2) die notwendige Beschwerdeberechtigung. Zur Einlegung eines Rechtsmittels und mithin zur Stellung eines Zulassungsantrages ist derjenige befugt, dessen Recht durch eine Entscheidung beeinträchtigt ist (z.B. HK/Kirchhof, a.a.O.; § 6 Rdnr. 18 f.). Insoweit darf auch derjenige ein Rechtsmittel einlegen, gegen den sich eine Entscheidung richtet, obwohl er bisher am Verfahren überhaupt beteiligt war (BGH, MDR 1978, 307; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 828).
Die weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung des Rechtsmittels nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO sind ebenfalls gegeben. Der Beteiligte zu 2) stützt sein Rechtsmittel auf eine Verletzung des Gesetzes, und die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die von dem Beschwerdeführer zur Entscheidung gestellten Fragen, ob bei einer sofortigen Beschwerde nach § 6 InsO die Kosten des Rechtsmittels analog § 467 StPO der Landeskasse aufzuerlegen sind, wenn dem Beschwerdeführer kein Beschwerdegegner gegenübersteht, hat grundsätzliche Bedeutung. Diese bisher - soweit ersichtlich - noch nicht obergerichtlich geklärte Rechtsfrage kann zur Vermeidung der Gefahr einander widersprechender Gerichtsentscheidungen im Rahmen einer Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO überprüft werden (vgl. allgemein hierzu: Senat, NZI 2000, 80; HK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 23; FK/Schmerbach, InsO, 2. Auflage 1999, § 7 Rdnr. 16).
c)
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 550 ZPO).
Das Beschwerdegericht vertritt die Auffassung, in einem Beschwerdeverfahren nach § 6 InsO sei dem Rechtsmittelführer nicht zuzumuten, die Kosten einer begründeten Beschwerde selbst zu tragen, wenn ihm kein weiterer Kostenschuldner als die Landeskasse gegenübersteht. In diesem Falle seien in entsprechender Anwendung des § 467 StPO die Kosten der Landeskasse aufzuerlegen. Diese von der Kammer auch in einer weiteren Entscheidung vertretene Auffassung (Beschluß vom 9. November 1999, 2 T 73/99, abgedruckt: ZInsO 2000, 47) entbehrt einer rechtlichen Grundlage und ist der Insolvenzordnung fremd.
Ob eine Entscheidung über die Verpflichtung zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten zu treffen ist, bestimmt sich auch im Insolvenzverfahren nach den §§ 91 ff., 97 ZPO, die gemäß § 4 InsO entsprechende Anwendung finden (FK/Wimmer, ZPO, 2. Auflage 1999, § 6 Rdnr. 22; HK/Kirchhof, a.a.O., § 6 Rdnr. 27; Hoffmann, NZI 1999, 425 [429]). Diese Vorschriften regeln indes nur die Kostenerstattungsansprüche einer Partei gegen die andere. Sie setzen voraus, daß es im Beschwerdeverfahren einen Unterlegenen gibt. Für eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist daher nur Raum, wenn sich der Beschwerdeführer und ein anderer Beteiligter im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens gegenüberstehen. Dieser Fall ist immer bei einem kontradiktorischen Verfahren gegeben, wenn ein Beschwerdeführer und ein anderer Beteiligter mit entgegengesetzten Interessen und Anträgen widereinander streiten und ein Erfolg des einen zugleich den Mißerfolg des anderen bedeutet (KG, NJW 1969, 850 [851]; OLG Koblenz, Rpfleger 1989, 339 [340]). Vorliegend handelt es sich nicht um ein solch kontradiktorisches Verfahren. Vielmehr steht bei einem Eigenantrag des Schuldners dem Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren gegen die Ablehnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kein Gegner gegenüber, der sich an dem Beschwerdeverfahren mit entgegengesetzten Interessen und Anträgen beteiligen kann. Die Landeskasse ist in diesem Verfahren ebensowenig Beteiligte wie etwa die Gläubiger des Schuldners. Beide können weder Anträge stellen noch Stellungnahmen abgeben; sie haben letztlich auf die Entscheidung des Beschwerdegerichts keinen Einfluß. Bei einer erfolgreichen Beschwerde des Schuldners fehlt es mithin an einem unterlegenen Gegner.
Für diesen Fall sieht das Gesetz für die Erstattung der dem Beschwerdeführer im Falle einer erfolgreichen Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten keine ausdrückliche Regelung vor. Es findet vielmehr keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten statt (HK/Kirchhof, a.a.O., § 6 Rdnr. 27; OLG Frankfurt, Rpfleger 1989, 339 [340] für die Konkursordnung). Selbst bei einer fehlerhaften erstinstanzlichen Entscheidung dürfen die Kosten weder der Staatskasse noch etwa dem untergeordneten Spruchkörper, dessen Entscheidung abgeändert wird, auferlegt werden (OLG Düsseldorf, MittRhNotK 1978, 46). Allenfalls können die Gerichtskosten gemäß § 8 GKG niedergeschlagen und andere Schäden im Wege der Amtshaftung ausgeglichen werden (HK/Kirchhof, a.a.O., § 34 Rdnr. 27).
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Kosten dem Beteiligten zu 2) aufzubürden, läßt sich auch nicht auf eine gesetzesanaloge Anwendung von § 467 StPO stützen. Diese Vorschrift stellt keinen allgemeinen, für alle Verfahrensordnungen geltender kostenrechtlichen Grundsatz dar. Sie ist vielmehr, wie die Entstehungsgeschichte zeigt, eine kostenrechtliche Konsequenz der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 MRK). Der Freigesprochene und ihm gleichzustellende nicht verurteilte Angeschuldigte sollen unbeschadet eines fortbestehenden Verdachts und der Frage, ob ihr Verhalten aus sonstigen Gründen zu mißbilligen ist, nicht die Verfahrenskosten tragen und Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten (Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Auflage 1989, § 467 Rdnr. 1). Eine analoge Anwendung der StPO bzw. des § 46 OWiG auf andere Rechtsgebiete verbietet sich bereits wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der für die verschiedenen Verfahren geltenden Kostenregelungen (Senat, OLGR 1997, 102 [103] mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und Literatur; OLG Brandenburg, MDR 1999, 508 jeweils für das Beschwerdeverfahren gegen einen Ordnungsgeldbeschluß).
Auch aufgrund des Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip ist eine Entscheidung über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten nicht veranlaßt (so aber LG Essen, ZInsO 2000, 47 [48]). Für die von dem Beschwerdegericht in einem anderen Verfahren vertretene, nicht weiter begründete Ansicht, der Gesetzgeber habe die Intention verfolgt, den im Beschwerdeverfahren erfolgreichen Schuldner nicht mit den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu belasten, finden sich weder in den Materialien zu der Insolvenzordnung noch in dem Gesetzestext Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Insolvenzordnung auch die Fälle im Auge gehabt, bei denen dem Beschwerdeführer kein Beschwerdegegner gegenübersteht. Insoweit ist er, wie auch bei anderen Beschwerdeverfahren, bei denen es keinen Beschwerdegegner gibt (z.B. bei der Streitwertbeschwerde; bei einem Ablehnungsgesuch; bei der Beschwerde eines Zeugen oder einer Partei gegen einen Ordnungsgeldbeschluß; bei der Beschwerde nach § 54 BeurkG gegen die Ablehnung der Erteilung einer Vollstreckungsklausel durch den Notar; bei einer Anfechtung der vom Konkursgericht gemäß § 134 Nr. 1 KO erteilten Genehmigung), davon ausgegangen, daß eine Erstattung der Kosten nicht in Betracht kommt.
3.
Soweit verschiedene Oberlandesgerichte (OLG Brandenburg, Beschluß vom 18. April 2000, 8 W 52/00; OLG Celle, NZI 2001, 150; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 271 [272]; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 475) - wie auch der Senat - (NZI 2000, 374) in mehreren Entscheidungen ausgesprochen haben, daß auch im Verfahren nach der Insolvenzordnung eine isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung nicht möglich ist, bedarf es im Hinblick auf die vorliegende Entscheidung keiner Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nach § 7 Abs. 2 Satz 1 InsO. Es wird durch den Senat keine bereits entschiedene Rechtsfrage abweichend beurteilt (vgl. zu dieser Notwendigkeit: Senat NZI 1999, 494 [497]; HK/Kirchhof, a.a.O. § 7 Rdnr. 38). Über die streitgegenständliche Frage der Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung durch einen am Ausgangsverfahren nicht beteiligten Dritten, ist - soweit ersichtlich - für die Insolvenzordnung noch keine abweichende obergerichtliche Entscheidung ergangen.
4.
Die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten durch das Landgericht ist gleichbedeutend mit der Bejahung einer unrichtigen Sachbehandlung im Sinne des § 8 Abs. 1 GKG. Gerichtskosten für das Verfahren der weiteren Beschwerde sind deshalb nicht zu erheben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 4 InsO, 91 Abs. 1 ZPO.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: bis 300,00 DM
Ende der Entscheidung
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