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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 30.01.2004
Aktenzeichen: 2 W 8/04
Rechtsgebiete: ZPO, InsO, AnfG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 420
ZPO § 568 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 851 Abs. 2
ZPO § 857 Abs. 3
InsO § 131 Abs. 1
InsO § 142
AnfG § 2
AnfG § 3 Abs. 1
AnfG § 3 Abs. 1 Satz 1
AnfG § 3 Abs. 2
AnfG § 4
AnfG § 11 Abs. 1
AnfG § 11 Abs. 1 Satz 2
AnfG § 20 Abs. 1
BGB § 292
BGB § 819 Abs. 1
BGB § 818 Abs. 4
BGB § 989
BGB § 1059 Satz 2
BGB § 1092 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 W 8/04

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Göbel als Einzelrichter

am 30. Januar 2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) vom 31. Dezember 2003 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 9. Dezember 2003 - 1 O 384/03 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, in rechter Frist (§§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde, der das Landgericht gemäß Beschluss vom 7. Januar 2004 nicht abgeholfen und über die gemäß § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Einzelrichter des Beschwerdegerichts zu entscheiden hat, ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Antrag des Beklagten zu 1) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil seine Rechtsverteidigung gegen die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO). Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand hat der Kläger gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 33.981,19 € sowie eines weiteren Betrages in Höhe von 2.511,12 € jeweils zuzüglich der geltend gemachten Zinsen. Der Anspruch ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) in der Fassung vom 5. Oktober 1994 i.V.m. den §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 und 989 BGB. Dass die hier in Rede stehende Rechtshandlung vor dem 1. Januar 1999 vorgenommen wurde, steht der Anwendung des Anfechtungsgesetzes in der aktuellen Fassung gemäß § 20 Abs. 1 AnfG nicht entgegen.

1. Der Kläger ist gemäß § 2 AnfG anfechtungsberechtigt.

a) Zumindest im Prozesskostenhilfeverfahren kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger gegen den Schuldner, den Beklagten zu 3), aufgrund des Versäumnisurteils des Landgerichts Aachen vom 26. August 1997 (1 O 265/97) in Höhe eines Betrages von 57.272,14 DM (= 29.282,78 €) nebst 9,75 % Zinsen seit dem 15. Dezember 1996 sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Aachen vom 8. September 1997 (1 O 265/97) in Höhe eines Betrages von 4.911,33 DM (= 2.511,12 €) nebst 4 % Zinsen seit dem 2. September 1997 Vollstreckungstitel erlangt hat. Zwar hat der Beklagte zu 1) das Vorliegen entsprechender Titel mit Nichtwissen bestritten. Durch die Vorlage von Ablichtungen der genannten Titel hat der Kläger auch den ihm obliegenden Beweis des Vorliegens entsprechender Vollstreckungstitel noch nicht geführt. Vielmehr ist insoweit gemäß § 420 ZPO die Vorlegung der (Original-) Urkunde(n) erforderlich. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger, der im übrigen die Beiziehung der Akten mit den erwähnten Titeln beantragt und deren Existenz der Prozessbevollmächtigte des Klägers zumindest konkludent anwaltlich versichert hat, nicht führen kann. Ohne entsprechende Vollstreckungstitel wäre auch die Zwangsvollstreckung in den Pkw des Schuldners, die Gegenstand des Rechtsstreits in dem Verfahren 11 O 458/01 LG Aachen gewesen ist, nicht möglich gewesen. Auch in diesem Verfahren haben sich keine Zweifel an dem Vorliegen entsprechender Vollstreckungstitel ergeben. Dieses voraussichtliche Beweisergebnis ist im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens zu Lasten des Beklagten zu 1) zu berücksichtigen. Die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung im Sinne des § 114 ZPO muss nämlich auch in tatsächlicher Hinsicht gegeben sein, was auch eine vorausschauende Prüfung der Beweisbarkeit erfordert. Das Verbot der Beweisantizipation gilt unmittelbar nur für das Erkenntnisverfahren. Im Verfahren der Prüfung eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist es demgegenüber statthaft, auch die Erfolgsaussichten der in Betracht kommenden Beweisaufnahme zu prognostizieren (vgl. BGH NJW 1994, 1160 (1161); Senat, MDR 1987, 62; Senat, NJW-RR 1995, 1405; OLG Köln (1. Zivilsenat), NJW-RR 2001, 791; OLG Köln (16. Zivilsenat), FamRZ 1991, 344; OLG Hamm, NJW-RR 2000, 669; OLG Koblenz, NJW-RR 1992, 706 (707); Musielak/Fischer, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 114 Rdnr. 21; Wachs in M.ener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2000, § 114 Rdnr. 101). Auch wenn die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. wie hier: der Rechtsverteidigung im Prozesskostenhilfeverfahren nicht überspannt werden dürfen, ist andererseits darauf zu achten, dass der Hilfsbedürftige nicht besser gestellt wird als die Partei, die ihre Prozesskosten selbst tragen muss. Vor diesem Hintergrund ist eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung insoweit statthaft, als nach dem feststehenden Inhalt der Akten eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei, die den Prozess selbst finanzieren müsste, wegen des absehbaren Misserfolgs der Beweisaufnahme von einer Prozessführung absehen würde (vgl. BGH NJW 1994, 1160 (1161); OLG Köln, NJW-RR 2001, 791). So liegt es hier, soweit der Beklagte zu 1) das Vorliegen der Vollstreckungstitel bestreitet. Verfassungsrechtliche Bedenken stehen dieser Beurteilung nicht entgegen. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren in begrenztem Rahmen zulässig ist, wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würde (vgl. BVerfG NJW 1997, 2745 (2746); BVerfG NJW-RR 2002, 1069 (1070)).

b) Die von dem Kläger in das Vermögen des Schuldners durchgeführte Zwangsvollstreckung hat auch nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt. Nach dem Vorbringen des Klägers konnte er im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner lediglich einen Betrag in Höhe von 13.938,85 € von dem Schuldner erlangen. Ausweislich des von dem Kläger vorgelegten Schreibens des Obergerichtsvollziehers M. vom 4. Februar 2003 resultiert dieser Betrag aus der Versteigerung des gepfändeten Pkw's. Aufgrund der von dem Kläger vorgenommenen Verrechnung des erlösten Betrages (Anlage 7 zur Klageschrift) steht aus den beiden Vollstreckungstiteln noch ein Betrag in Höhe der Klageforderung offen. Dass demgegenüber der Kläger weitere Beträge gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung oder auf sonstige Weise erlangt hat, wird von dem Beklagten zu 1) nicht, jedenfalls nicht substantiiert dargelegt.

2. Der zwischen dem Schuldner und dem Beklagten zu 1) am 6. März 1998 geschlossene notarielle Grundstückskaufvertrag, in dem zugleich die Auflassung erklärt und zugunsten des Schuldners ein Wohnungsrecht bestellt wurde, stellt eine gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG anfechtbare Rechtshandlung dar.

a) Jede Gläubigeranfechtung und damit auch die Anfechtung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG setzt voraus, dass durch die angefochtene Rechtshandlung eine anderenfalls - ohne die fragliche Handlung - gegebene Möglichkeit des Gläubigers, sich aus dem Schuldnervermögen zu befriedigen, erschwert oder beeinträchtigt worden ist. Dies ist nunmehr in § 1 Abs. 1 AnfG dadurch ausdrücklich klargestellt worden, dass nur solche Rechtshandlungen eines Schuldners der Anfechtung unterliegen, die seine Gläubiger benachteiligen. Eine solche Gläubigerbenachteiligung ist vorliegend zu bejahen. Ohne Abschluss des hier in Rede stehenden Vertrages vom 6. März 1998 hätte der Kläger die Zwangsvollstreckung auf das Grundstück, als dessen Eigentümer der Schuldner am 6. August 1998 eingetragen worden war, erstrecken können. Diese Zwangsvollstreckung hätte auch insbesondere vor dem Hintergrund, dass ausweislich der Angaben in dem Vertrag vom 6. März 1998 in Abteilung III des Grundbuchs keine Rechte eingetragen waren, auch zum Erfolg geführt. Durch die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf den Beklagten zu 1) wurde das Grundstück dem Vollstreckungszugriff des Klägers entzogen. Bei dieser Sachlage würde eine Benachteiligung im Sinne des § 1 AnfG nur dann ausscheiden, wenn zugleich eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt wäre. In diesem Fall läge ein sogenanntes Bargeschäft vor (vgl. auch § 142 InsO), bei dem jedenfalls eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung ausscheiden würde. Vorliegend hat der Schuldner jedoch keine gleichwertige Gegenleistung erlangt. Das dem Schuldner und Beklagten zu 3) eingeräumte Wohnungsrecht schuf für die Gläubiger keinen Ausgleich an haftendem Vermögen. Die Vertragsbeteiligten hatten die Überlassung des Wohnungsrechts an Dritte nicht gestattet, so dass die Zwangsvollstreckung in dieses ausgeschlossen war bzw. ist (§ 857 Abs. 3 ZPO, § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB). Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von der für den Nießbrauch geltenden, weil § 1059 Satz 2 BGB die Überlassung der Ausübung des Nießbrauchs auch ohne besondere Gestattung vorsieht (§ 857 Abs. 1 i.V.m. § 851 Abs. 2 ZPO; siehe hierzu auch BGHZ 130, 314 (318)).

Auch der in § 3 des notariellen Vertrages vom 6. März 1998 vorgesehene Kaufpreis in Höhe von 120.000,00 DM kann nicht als die Benachteiligung der Gläubiger - vollständig - ausgleichende Gegenleistung angesehen werden. Dies folgt zunächst bereits daraus, dass das unbelastete Grundstück einen deutlich höheren Wert als 120.000,00 DM gehabt haben dürfte, da nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass bei der Bestimmung des Kaufpreises ein Abschlag wegen des dem Schuldner zugleich eingeräumten Wohnungsrechts gemacht worden ist und der Kaufpreis für den Erwerb des unbelasteten Grundstücks entsprechend höher ausgefallen wäre. Unabhängig davon erscheint auch zweifelhaft, ob die infolge des Erwerbs durch den Beklagten zu 1) erfolgte Verschlechterung der Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger des Schuldners jedenfalls teilweise in Höhe eines Betrages von 120.000,00 DM kompensiert worden sind. Der Beklagte zu 1) hat nämlich diesen Betrag unstreitig nicht an den Beklagten zu 3) gezahlt. Vielmehr hat er lediglich in Anrechnung für die Begleichung des Kaufpreises eine Darlehensverbindlichkeit des Schuldners in Höhe von 120.000,00 DM gegenüber Frau D. M. übernommen bzw. sich zur Begleichung des Darlehens gegenüber dem Schuldner verpflichtet. Die Gegenleistung stand deshalb den übrigen Gläubigern nicht zur Verfügung.

Es kann dahinstehen, ob eine solche Darlehensverbindlichkeit tatsächlich bestand und in welchem Umfang der Beklagte zu 1) möglicherweise Zahlungen hierauf erbracht hat. Entscheidend ist insoweit lediglich, dass aufgrund des Vertrages kein unmittelbarer Gegenwert für das übertragene Grundstück in das Vermögen des Beklagten zu 3) gefallen ist, auf das die Gläubiger hätten zugreifen können.

b) Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) in seinem Schriftsatz vom 11. November 2002 ist eine Anfechtung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG nicht deshalb ausgeschlossen, weil einer Anfechtung gemäß den §§ 3 Abs. 2, 4 AnfG der Vorrang zukäme. Vielmehr stehen diese Anfechtungsgründe selbständig nebeneinander. Insbesondere schließt die Tatsache, dass eine Anfechtung gemäß den § 3 Abs. 2 AnfG bzw. § 4 AnfG wegen Verstreichens der Anfechtungsfrist ausgeschlossen ist, nicht aus, die Anfechtung auf § 3 Abs. 1 AnfG zu stützen, wobei dann allerdings auch in subjektiver Hinsicht die gegenüber den genannten Vorschriften strengeren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AnfG erfüllt sein müssen. Die Anfechtungsfrist von 10 Jahren hat der Kläger vorliegend eingehalten.

c) Das Landgericht hat zumindest im Ergebnis auch den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und Beklagten zu 3) zu Recht bejaht. Insoweit genügt es, wenn der Schuldner bei einem möglicherweise auf einen anderen Zweck gerichteten Handeln die Benachteiligung der Gläubiger als mögliche Folge seines Handelns erkennt und billigend in Kauf nimmt (vgl. BGHZ 130, 314 (319) m.w.N.). Vorliegend ist bedingter Vorsatz des Schuldners in diesem Sinne zu bejahen.

aa) Allerdings lässt sich der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht bereits daraus herleiten, dass es sich um einen Fall der sogenannten inkongruenten Deckung handelt. Zutreffend ist insoweit zwar, dass das Vorliegen eines inkongruenten Deckungsgeschäftes ein erhebliches Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteilungsvorsatz des Schuldners und auch für die Kenntnis des anderen Teils davon darstellt (vgl. nur Huber, Anfechtungsgesetz, 9. Aufl. 2000, § 3 Rdnr. 34 mit umfassenden Nachweisen der Rechtsprechung). Mit inkongruenten Deckungshandlungen sind aber nur solche Sachverhalte gemeint, bei denen der Gläubiger eine Sicherung oder Befriedigung erhält, die er nach dem ursprünglichen Schuldverhältnis nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (vgl. Huber, a.a.O., § 3 Rdnr. 9; siehe auch zum Insolvenzrecht die Vorschrift des § 131 Abs. 1 InsO). Vorliegend ergab sich der Anspruch des Beklagten zu 1) auf Übertragung des Grundbesitzes aus dem zugleich am 6. März 1998 geschlossenen Kaufvertrag. Entscheidend ist, ob bereits dieser Kaufvertrag und die hierin gleichzeitig erfolgte Auflassung des Grundstückes an den Beklagten zu 1) anfechtbar ist. Es geht deshalb um die Anfechtbarkeit des "ursprünglichen Schuldverhältnisses". Ein inkongruentes Deckungsgeschäft lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass - so die Auffassung des Landgerichts - dem Eigentumserwerb des Beklagten zu 1) an dem streitbefangenen Grundstück keine wertausgleichende Gegenleistung gegenübersteht. Dieser Umstand hat Bedeutung für die Frage, inwieweit der Rechtshandlung gläubigerbenachteiligende Wirkung zukommt bzw. sie sich möglicherweise als unentgeltliche Leistung des Schuldners darstellt.

bb) Auch ohne die Vermutungswirkung eines inkongruenten Deckungsgeschäftes kann vorliegend jedoch bereits aus den übrigen objektiv feststehenden Umständen der Gläubigerbenachteilungsvorsatz des Beklagten zu 3) bejaht werden. Dieser wusste, dass infolge der Grundstücksübertragung auf den Beklagten zu 1) das Grundstück den Gläubigern als haftende Vermögensmasse nicht mehr zur Verfügung stand, ohne dass eine dem gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen übergegangen ist. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor und werden auch von dem Beklagten zu 1) nicht vorgetragen, dass dem Beklagten zu 3) über das hier in Rede stehende Grundstück hinaus - sieht man von dem Pkw, den der Kläger im Wege der Zwangsvollstreckung verwertet hat, ab - sonstiges Vermögen zur Befriedigung seiner Gläubiger zur Verfügung stand. Dies folgt bereits daraus, dass Vollstreckungsversuche, die der Kläger aufgrund des Versäumnisurteils vom 26. August 1997 sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 8. September 1997 gegen den Beklagten zu 3) eingeleitet hatte, bis auf die Pfändung des Pkw's keinen Erfolg hatten. Darüber hinaus lässt sich dies jedenfalls mittelbar auch aus dem Vertrag vom 6. März 1998 entnehmen, selbst wenn zugunsten des Beklagten zu 1) unterstellt wird, dass eine entsprechende Darlehensverbindlichkeit des Beklagten zu 3) gegenüber der in dem Vertrag erwähnten Frau M. tatsächlich bestand. Hiernach war der Beklagte zu 3) offensichtlich nicht in der Lage, das in dem Vertrag erwähnte Darlehen in Höhe von 120.000,00 DM zurückzuzahlen. Dies war ihm nur möglich durch die Veräußerung des Grundstückes an den Beklagten zu 1), der dann im Gegenzug das Darlehen tilgen sollte. Gleichzeitig sollte der Beklagte zu 3) bei wirtschaftlicher Betrachtung das Grundstück durch das ihm eingeräumte Wohnungsrecht in vollem Umfang weiter nutzen können. Wenn dem Beklagten zu 3) jedoch neben dem Grundstück weitere Vermögenswerte zugestanden hätten, wäre es ein Leichtes gewesen, Eigentümer des Grundstückes zu bleiben und die Darlehensverbindlichkeit gegenüber Frau M. aus sonstigen Mitteln zu begleichen. Auch in diesem Fall hätte er das Grundstück weiter nutzen können, ohne jedoch das Eigentum aufgeben zu müssen. Anhaltspunkte dafür, dass es für die von dem Beklagten zu 3) und dem Beklagten zu 1) in dem Vertrag vom 6. März 1998 gewählte Rechtskonstruktion andere Gründe gab als die schlechte Vermögenssituation des Beklagten zu 3), werden weder von dem Beklagten zu 1) vorgetragen, noch sind solche Anhaltspunkte sonst ersichtlich. Damit wusste der Beklagte zu 3) aber, dass durch den Vertrag vom 6. März 1998 die Befriedigungsmöglichkeiten seiner Gläubiger verschlechtert wurden und allenfalls Frau M. durch die in dem Vertrag vorgesehne Übernahme der Darlehensverbindlichkeit durch den Beklagten zu 1) eine gewisse Kompensation für den auch ihr nicht mehr offenstehenden Zugriff auf das Grundstück erhielt.

d) Der Beklagte zu 1) hatte auch die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG weiter erforderliche Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 3). Hierbei kann dahinstehen, ob und inwieweit der Beklagte zu 1) von den erfolglosen Vollstreckungsversuchen des Klägers aufgrund des Versäumnisurteils bzw. des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Aachen informiert war. Der Senat teilt die Auffassung des Klägers, dass die Kenntnis des Beklagten zu 1) aus der vorliegend gewählten Vertragskonstruktion zu folgern ist. Er wusste, dass infolge der Vermögensübertragung auf ihn das Grundstück den Gläubigern des Beklagten zu 3) als Haftungsmasse nicht mehr zur Verfügung stand und infolge des Vertrages keine gleichwertigen Vermögensgegenstände in das Vermögen des Beklagten zu 3) übergangen sind. Im übrigen gelten die Ausführungen zu dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 3) entsprechend. Hätte der Beklagte zu 3) außer dem Grundstück bzw. dem Pkw noch über weitere Vermögenswerte verfügt, hätte die Kaufpreiszahlung nicht in Gestalt der Übernahme des Darlehens erfolgen müssen. Da der Beklagte zu 3) das Grundstück, wie sich aus dem ihm eingeräumten Wohnungsrecht ergibt, weiter nutzen wollte, hätte er auch das Grundstück nicht an den Beklagten zu 1) übereignen müssen. Auch dem Beklagten zu 1) ist deshalb bewusst gewesen, dass die Vermögensübertragung auf ihn zwangsläufig mit einer Benachteiligung der Gläubiger verbunden war und allenfalls für die Gläubigerin M. durch die Übernahme der Darlehensverbindlichkeit eine gewisse Kompensation erfolgt ist.

3. Da der Beklagte zu 1) zwischenzeitlich das Grundstück aufgrund des Vertrages vom 8. Januar 2003 an seine Mutter, die Beklagte zu 2), veräußert hat, scheidet ein "zur Verfügung stellen" des Grundstückes gemäß der in § 11 Abs. 1 AnfG vorgesehenen Regelrechtsfolge einer Anfechtung aus. Der Kläger kann aber gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG i.V.m. den §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292, 989 BGB Zahlung der noch ausstehenden Restforderung gegen den Schuldner in Höhe von 33.981,19 € nebst Zinsen (Rest Versäumnisurteil vom 26. August 1997) sowie in Höhe von 2.511,12 € nebst Zinsen (Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. September 1997) verlangen. Durch die Veräußerung an die Beklagte zu 2) hat der Beklagte zu 1) die ansonsten bestehende Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in das Grundstück schuldhaft unmöglich gemacht.

a) Allerdings geht der Wertersatz entgegen der Auffassung des Klägers in der Klageschrift nicht dahin, "dass dem Anfechtungsgläubiger derjenige Betrag zur Verfügung zu stellen ist, der zu dessen Befriedigung erforderlich ist". Vielmehr hat der Anfechtungsgegner den objektiven Verkehrswert zu ersetzen, den der Gegenstand zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz gehabt hätte, wenn er im Besitz des Anfechtungsgegners verblieben wäre (vgl. Huber, a.a.O., § 11 Rdnr. 43; Hirte in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl. 2003, § 143 Rdnr. 28 zu der Parallelvorschrift des § 143 InsO mit umfassenden Nachweisen; siehe auch HK/Kreft, Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2003, § 143 Rdnr. 22). Wenn dieser Wert geringer ist als die noch ausstehende Forderung des Gläubigers, ist der Wertersatzanspruch auf diesen Betrag begrenzt. Wenn der Wert demgegenüber höher als die Forderung des Gläubigers ist, stellt die Forderung des Gläubigers die Obergrenze des Ersatzanspruches dar. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG geht der Anspruch des Gläubigers nur so weit, wie es zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Dies gilt entsprechend auch für den Wertersatzanspruch gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG.

b) Für die Schadensberechnung kommt es deshalb entscheidend darauf an, ob das mit dem Wohnrecht des Beklagten zu 3) belastete Grundstück derzeit noch einen Verkehrswert mindestens in Höhe der gegenüber dem Beklagten zu 1) geltend gemachten Klageforderung in Höhe von 33.981,19 € und 2.511,12 € jeweils nebst Zinsen hat. Das auf dem Grundstück lastende Wohnrecht muss deshalb berücksichtigt werden, weil auch der Beklagte zu 1) das Grundstück nur mit einer entsprechenden Belastung erworben hat. Dies schließt allerdings nicht aus, dass der Kläger wegen der erfolgten Belastung Anfechtungsklage gegen den insoweit Begünstigten erhebt. Rechtsnachfolger kann auch der Schuldner selbst sein, insbesondere wenn er sich an dem anfechtbar an einen Dritten übertragenen Gegenstand ein beschränktes dingliches Recht bestellen lässt (vgl. BGHZ 130, 314 (317); siehe auch HK/Kreft, a.a.O., § 145 Rdnr. 7). In diesem Sinne hat auch vorliegend der Kläger den Beklagten zu 3) persönlich in Anspruch genommen. Auch wenn vorliegend der Beklagte zu 1) das Grundstück hiernach nicht unbelastet, sondern mit dem Wohnungsrecht des Beklagten zu 3) belastet erlangt hat, übersteigt der Verkehrswert des Grundstückes jedenfalls die Klageforderung. Dies folgt nach Auffassung des Senats jedenfalls daraus, dass zum einen in dem Kaufvertrag zwischen den Beklagten zu 1) und 3) vom 6. März 1998 trotz der Belastung ein Kaufpreis in Höhe von 120.000,00 DM vereinbart worden ist. Auch in dem zwischen dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) geschlossenen Kaufvertrag vom 8. Januar 2003 ist der Kaufpreis auf diesen Betrag - nunmehr in Höhe von 61.355,00 € - festgelegt worden. Auch wenn der hiernach zwischen den Beklagten zu 1) und 3) einerseits sowie zwischen dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) andererseits vereinbarte Kaufpreis nicht exakt dem Verkehrswert entsprechen muss, spricht alles dafür, dass das belastete Grundstück zumindest einen Verkehrswert in Höhe der Klageforderung hat, die sich lediglich auf rund die Hälfte des vereinbarten Kaufpreises beläuft. Dies genügt für die im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren entsprechend den obigen Ausführungen anzustellende Prognose für die Berechtigung der Klageforderung.

4. Der von dem Kläger gegen den Beklagten zu 1) geltend gemachten Wertersatzanspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil er mit der Klage zugleich die Beklagte zu 2) als Rechtsnachfolgerin des Beklagten zu 1) gemäß § 15 Abs. 2 AnfG auf Duldung der Zwangsvollstreckung des streitigen Grundstückes in Anspruch nimmt. Es ist anerkannt, dass die Haftung des Rechtsnachfolgers im Sinne des § 15 Abs. 2 AnfG nicht an die Stelle, sondern neben die des Rechtsvorgängers - hier des Beklagten zu 1) - tritt (vgl. BGH NJW-RR 1986, 991 (993 f.); Huber, a.a.O., § 15 Rdnr. 22; Kirchhof in M.ener Kommentar zur InsO, Bd. 2; 2002, § 145 Rdnr. 32 f., zu der Parallelvorschrift des § 145 InsO; Jaeger/Henckel, Konkursordnung, 9. Aufl. 1997, § 40 Rdnr. 62 mit weiteren Nachweisen zu § 40 KO). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Kläger seine Forderung doppelt erfüllt bekommt. Wenn einer der Ansprüche erfüllt wird, erlischt vielmehr der andere, soweit sich beide Ansprüche wertmäßig decken (vgl. Jaeger, a.a.O.; siehe auch OLG Düsseldorf, NZI 2001, 477 (478) zu den Voraussetzungen eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen der Haftung des Rechtsnachfolgers und des Rechtsvorgängers).

5. Schließlich steht der Anwendung der vorstehend erörterten Vorschriften des Anfechtungsgesetzes nicht entgegen, dass die hier in Rede stehende Rechtshandlung vor dem 1. Januar 1999 vorgenommen wurde. Gemäß § 20 Abs. 1 AnfG würde die Anwendung der genannten Vorschriften nur dann ausscheiden, wenn die Rechtshandlung nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen wäre. Dies ist indessen nicht der Fall, da auch nach dem bisherigen Recht der Beklagte zu 1) zur Zahlung der Klageforderung verpflichtet wäre.

a) Auch wenn es nach dem Anfechtungsgesetz in der früheren Fassung eine dem § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG entsprechende Vorschrift nicht gab, war anerkannt, dass der Anfechtungsgegner zum Wertersatz des anfechtbar erworbenen Vermögensgegenstandes verpflichtet war. Die Rechtslage nach dem alten Recht war insoweit sogar noch ungünstiger, weil der Anfechtungsgegner Wertersatz auch dann leisten musste, wenn er die Unmöglichkeit der "Rückgewähr in Natur des anfechtbar erworbenen Gegenstandes" nicht verschuldet hatte (vgl. Huber, a.a.O., § 11 Rdnr. 42 mit weiteren Nachweisen).

b) Nach dem früheren Recht wäre der vorliegende in Rede stehende Vertrag vom 6. März 1998 gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F. anfechtbar gewesen. Auch nach dieser Vorschrift genügte in subjektiver Hinsicht bedingter Vorsatz des Schuldners betreffend die Gläubigerbenachteiligung und die positive Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz (vgl. statt aller Huber, a.a.O., § 3 Rdnr. 21). Die obigen Ausführungen zu den subjektiven Voraussetzungen der Anfechtung gelten deshalb entsprechend bei einer Geltung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F.

c) Schließlich ist auch die Anfechtungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 AnfG a.F. gewahrt. Hiernach konnte die Anfechtung einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 anfechtbaren Handlung nur binnen 10 Jahren erfolgen. Gemäß § 12 Abs. 2 AnfG a.F. beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem der Gläubiger den vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte und seine Forderung fällig war, wenn aber die Rechtshandlung nach diesem Zeitpunkt vorgenommen ist, mit der Vornahme der Handlung. Vorliegend ist die Anfechtungsklage bereits innerhalb dieses 10-Jahres-Zeitraumes erhoben worden.

6. Da mithin das Landgericht die Rechtsverteidigung des Beklagten zu 1) zu Recht als nicht erfolgversprechend im Sinne des § 114 ZPO angesehen hat, muss die sofortige Beschwerde zurückgewiesen werden. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die Regelung des § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst. Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 ZPO sind nicht erfüllt.

Ende der Entscheidung

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