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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 13.06.2000
Aktenzeichen: 2 W 86/00
Rechtsgebiete: InsO, ZPO, BRAGO, GKG
Vorschriften:
InsO § 7 Abs. 3 | |
InsO § 7 Abs. 1 | |
InsO § 6 Abs. 3 Satz 1 | |
InsO § 99 Abs. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 3 | |
BRAGO § 77 Abs. 1 | |
GKG § 38 | |
GKG § 35 | |
GKG § 25 Abs. 2 Satz 2 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
2 W 86/00 5 T 5/2000 Landgericht Paderborn 2 IN 109/99 Amtsgericht Paderborn
In der Beschwerdesache
betreffend das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn pp.
an der hier beteiligt sind
pp.
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Jäger sowie der Richter am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn und Sternal am 14. Juni 2000 in Kenntnis auch des an diesem Tage eingegangenen Schriftsatzes des Beteiligten zu 1) vom 13. Juni 2000
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 4. April 2000 gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 14. März 2000 - 5 T 5/2000 - wird nicht zugelassen. Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
Die Wertfestsetzung im Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 14. März 2000 - 5 T 5/2000 - wird geändert. Der Wert des Beschwerdeverfahrens (5 T 5/2000) und der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde (2 W 86/00) werden jeweils auf DM 40.000,-- festgesetzt.
Gründe
1. Durch Beschluß vom 7. Dezember 1999 - 2 IN 109/99 - hat die Richterin des Amtsgerichts Paderborn das Insolvenzverfahren eröffnet. Gegen diesen Eröffnungsbeschluß hat der Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde erhoben, die vom Landgericht Paderborn durch Beschluß vom 14. März 2000 - 5 T 4/2000 - zurückgewiesen worden. Dagegen hat der Beteiligte zu 1) am 5. April 2000 weitere Beschwerde - verbunden mit einem Antrag auf Zulassung jenes Rechtsmittels - eingelegt, die bei dem Senat unter dem Aktenzeichen 2 W 85/00 bearbeitet wird.
Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist ein weiterer Beschluß der Richterin des Amtsgerichts Paderborn vom 7. Dezember 1999 - 2 IN 109/99 -, durch den eine Postsperre angeordnet worden ist. Gegen diese Anordnung hat der Beteiligte zu 1) mit einem am 21. Dezember 1999 bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangenen Schriftsatz vom 20. Dezember 1999 sofortige Beschwerde eingelegt. Diesem Rechtsmittel hat die Richterin des Amtsgerichts durch Beschluß vom 4. Januar 2000 nicht abgeholfen und es dem Landgericht Paderborn zur Entscheidung vorgelegt. Durch Beschluß vom 14. März 2000 - 5 T 5/2000 - hat das Landgericht Paderborn die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 24. März 2000 zugestellten Beschluß des Landgerichts wendet sich der Beteiligte zu 1) mit einem am 6. April 2000 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom 4. April 2000, mit dem er gegen den Beschluß des Landgerichts weitere Beschwerde eingelegt und die Zulassung dieses Rechtsmittels beantragt hat. Der Senat hat den Beteiligten, nachdem die Verfahrensakte am 28. April 2000 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangen war, Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Rechtsmittelschrift gegeben.
2. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550 = NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Paderborn vom 14. März 2000 berufen.
Der Senat läßt die weitere Beschwerde nicht zu. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 InsO sind nicht erfüllt. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der Streitfall wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Die weitere Beschwerde gegen die Bestätigung der Anordnung der Postsperre kann nicht auf die Einwendungen des Beteiligten zu 1) gegen den Eröffnungsbeschluß und dessen Bestätigung durch das Landgericht gestützt werden. Anders als die Entscheidung des Beschwerdegerichts (§ 6 Abs. 3 Satz 1 InsO) wird eine Entscheidung des Insolvenzgerichts sogleich mit ihrem Erlaß wirksam. Der Eröffnungsbeschluß vom 7. Dezember 1999 bildet damit, soweit die Voraussetzungen der Eröffnung selbst in Rede stehen, eine hinreichende Grundlage für die durch Beschluß des Amtsgerichts vom selben Tage getroffene Anordnung einer Postsperre nach § 99 Abs. 1 InsO. Einwendungen, die sich gegen die Zulässigkeit und Begründetheit des Eröffnungsantrages und damit gegen den Eröffnungsbeschluß richten, sind nicht mit der Beschwerde gegen die Anordnung einer Postsperre, sondern mit einem Rechtsmittel gegen den Eröffnungsbeschluß geltend zu machen, wie dies der Beteiligte zu 1) im vorliegenden Fall auch getan hat.
Die von der weiteren Beschwerde aufgeworfene Frage, "inwieweit das Beschwerdegericht verpflichtet ist, die Tatsachen mitzuteilen, die es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, und insbesondere inwieweit es verpflichtet ist, in der Entscheidungsbegründung mitzuteilen, worauf seine Überzeugung von entscheidungserheblichen Tatsachen beruht", ist in mehreren veröffentlichten Entscheidungen des Senats (vgl. Senat, NZI 2000, 80; Senat, NZI 2000, 133; Senat, NZI 2000, 169 [171]), sowie durch den in der vorliegenden Sache ergangenen Beschluß des Senats vom 26. Januar 2000 - 2 W 226/99 - (Bl. 735 ff d.A.) beantwortet worden, so daß es einer neuerlichen Stellungnahme des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung derzeit nicht bedarf.
Der angefochtene Beschluß des Landgerichts genügt noch den Anforderungen, die der Senat in jenem Entscheidungen formuliert hat. Zwar ist der im Wortlaut in die Entscheidung des Landgerichts eingerückte, die Frage der Postsperre betreffende Teil des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts vom 4. Januar 2000, den sich das Landgericht zu eigen gemacht hat, nicht in vollem Umfang aus sich heraus verständlich und damit schon aus diesem Grunde nicht geeignet, als Grundlage für die rechtliche Überprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde zu dienen. Insbesondere sind die Ausführungen jener Nichtabhilfeentscheidung zu einer Erkundigung des Beteiligten zu 1) nach einem Kostenfestsetzungsverfahren ohne nähere - hier fehlende - Darstellung des insoweit gegebenen Sachverhalts nicht nachvollziehbar und bereits deshalb nicht geeignet, die Anordnung einer Postsperre zu begründen. Unzureichend ist auch die Bezugnahme auf diverse, nicht konkret bezeichnete Schreiben des Beteiligten zu 6), aus denen sich die Notwendigkeit der Anordnung der Postsperre ergeben soll.
Das Landgericht hat die von ihm geteilten Gründe des Amtsgerichts indes durch eine eigene Begründung ergänzt, die - wenn auch in knapper Form und nicht, wie es wünschenswert wäre, von der rechtlichen Würdigung getrennt - den für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt mitteilt. Das Landgericht hat auf die Darstellung in den von ihm im einzelnen konkret bezeichneten Stellungnahmen des Beteiligten zu 6) verwiesen, aus denen sich ergebe, daß der Beteiligte zu 6) als der (vorläufige) Insolvenzverwalter über einen wesentlichen Teil der wirtschaftlichen Aktivitäten erst auf Grund der Posteingänge nach der Anordnung der vorläufigen Postsperre unterrichtet worden sei. Es hat ferner dargelegt, daß es keinen Anlaß sehe, an der Richtigkeit dieser tatsächlichen Angaben des Insolvenzverwalters zu zweifeln. Diese Begründung trägt die Anordnung der Postsperre, die dazu bestimmt ist, für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen des Schuldners aufzuklären oder zu verhindern (§ 99 Abs. 1 InsO). Entgegen der Rüge der weiteren Beschwerde hat das Landgericht auch - wenn auch gleichfalls nur mit knappen Worten - dargelegt, daß und warum es die Aufrechterhaltung der Postsperre derzeit noch für geboten hält. Die Würdigung des Sachverhalts dahin, daß insbesondere die Übertragung von Vermögenswerten auf Familienangehörige des Schuldners zur Aufklärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse - und damit zur Vermeidung von Nachteilen für die Gläubiger - den Fortbestand der Postsperre erfordere, stellt lediglich eine Beurteilung des konkreten Einzelfalls dar, die einer Überprüfung im Rahmen einer Rechtsbeschwerde nicht zugänglich ist, wobei selbst eine - unterstellt - im Einzelfall unzutreffende Würdigung noch nicht die Zulassung der weiteren Beschwerde rechtfertigt (vgl. Senat, Rpfleger 2000, 293 [294]; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 1999, § 7, Rdn. 24).
Da die weitere Beschwerde somit nicht zuzulassen ist, muß das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden.
Den Beschwerdewert hat das Landgericht mit DM 280.000,-- zu hoch bemessen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung einer Postsperre richtet sich nicht nach § 38 GKG oder nach § 77 Abs. 1 BRAGO, sondern ist gemäß den §§ 3 ZPO, 35 GKG zu schätzen. In Anlehnung an die Bewertung der Rechtsmittels gegen die Anordnung einer vorläufigen Postsperre im Beschluß des Landgerichts vom 20. September 1999 - 5 T 228/99 - und in der Entscheidung des Senats vom 26. Januar 2000 - 2 W 226/99 - mit jeweils DM 20.000,-- setzt der Senat den Beschwerdewert für die Rechtsmittel gegen die Anordnung der Postsperre nach § 99 Abs. 1 InsO jeweils auf DM 40.000,-- fest. Entsprechend ist daher die Wertfestsetzung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG zu ändern.
Ende der Entscheidung
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