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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.11.2007
Aktenzeichen: 2 W 88/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO §§ 114 ff.
ZPO § 115
ZPO § 120 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 322 Abs. 2
ZPO § 563 Abs. 2
BGB § 362 Abs. 1
BGB § 670
BGB § 2315
BGB § 2315 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 23. Oktober 2007 wird der Beschluß des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 24. September 2007 geändert und wie folgt neu gefaßt :

Dem Antragsteller wird für die Klage mit dem Antrag seiner Klageschrift vom 10. Mai 2007 und die Verteidigung gegen die Aufrechnung im Schriftsatz der Beklagten vom 6. September 2007 Prozeßkostenhilfe bewilligt. Insoweit wird ihm zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in der ersten Instanz Frau Rechtsanwältin L Q in E beigeordnet. Zahlungen auf die Prozeßkosten nach den §§ 115, 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO braucht der Antragsteller nicht zu leisten.

Gründe:

1. Die Antragsgegnerin ist die Alleinerbin des am 8. September 2005 verstorbenen Erblassers K M. Der Antragsteller, das einzige Kind des Erblassers und der Beklagten, nimmt sie auf Zahlung eines Pflichtteils in Höhe von EUR 10.487,41 nebst Zinsen in Anspruch. Durch Beschluß vom 16. Juli 2007 hat der Einzelrichter des Landgerichts den Antrag des Antragstellers vom 10. Mai 2007, ihm für eine Klage auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, mit der Begründung abgelehnt, daß die Zahlungsklage keine Aussicht auf Erfolg habe. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 26. Juli 2007 hat der Senat durch Beschluß vom 16. August 2007 - 2 W 61/07 - den Beschluß vom 16. Juli 2007 aufgehoben, die Sache zur erneuten Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch vom 10. Mai 2007 an das Landgericht zurückverwiesen und dieses angewiesen, das Prozeßkostenhilfegesuch nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 6. September 2007 hat die Antragsgegner gegenüber der Klageforderung, der sie nach wie vor entgegen tritt, hilfsweise die Aufrechnung mit behaupteten, in diesem Schriftsatz näher aufgeführten Gegenansprüchen erklärt. Daraufhin hat das Landgericht durch Beschluß vom 24. September 2007 das Prozeßkostenhilfegesuch des Antragstellers vom 10. Mai 2007 erneut zurückgewiesen und ausführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe aufgrund eines gegenüber dem Senatsbeschluß vom 16. August 2007 veränderten Sach- und Streitstandes keine Aussicht auf Erfolg. Denn der vom Antragsteller geltend gemachte Pflichtteilsanspruch sei jedenfalls durch die im Schriftsatz vom 6. September 2007 erklärte Aufrechnung der Antragsgegnerin mit Ansprüchen auf Darlehensrückzahlung erloschen.

Gegen diesen Beschluß vom 24. September 2007 wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde vom 23. Oktober 2007, der das Landgericht gemäß Beschluß vom 19. November 2007 nicht abgeholfen hat.

2. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie, insbesondere gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und in rechter Frist (§§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das Landgericht hat das Prozeßkostenhilfegesuch zu Unrecht abgelehnt.

Bereits im Ansatz fehl gehen die Erwägungen, mit denen der Prozeßbevollmächtigte der Antragsgegnerin unter Ziff. II 1 seines Schriftsatzes vom 6. September 2007 den Ausführungen des Senatsbeschlusses vom 16. August 2007 zur Frage des § 2315 BGB entgegen tritt. Der Prozeßbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat hierbei verkannt, daß es auf seine insoweit erhobenen Einwendungen für die nach dem Beschluß vom 16. August 2007 zu treffende Entscheidung des Landgerichts über das Prozeßkostenhilfegesuch des Antragstellers bereits deshalb nicht ankommen konnte, weil das Landgericht insoweit in entsprechender Anwendung von § 563 Abs. 2 ZPO bei unveränderter Sachlage an die dem Beschluß vom 16. August 2007 zugrunde liegende rechtliche Beurteilung gebunden war (vgl. BGHZ 51, 131 [135]; BGH NJW 2006, 1000; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 572, Rdn. 21). Auch der beschließende Senat ist, da er nunmehr erneut als Beschwerdegericht mit der Sache befaßt ist, bei seiner vorliegenden Entscheidung an die von ihm in seinem Beschluß vom 16. August 2007 vertretene, der damaligen Aufhebung und Zurückverweisung zugrunde liegende Auffassung gebunden (vgl. GmS-OGB BGHZ 60, 392 [396]; BGH NJW 2006, 1000; Thomas/Putzo/ Reichold, a.a.O.). Hiervon abgesehen sind die Einwendungen der Antragsgegnerin gegen die Ausführungen des Senatsbeschlusses vom 16. August 2007 zur Frage des § 2315 BGB auch in der Sache selbst unzutreffend. Zwar trifft es zu, daß der Erblasser die Bestimmung, der Pflichtteilsberechtigte müsse sich eine Zuwendung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen, im dafür maßgeblichen Zeitpunkt, also vor oder spätestens bei der Zuwendung, auch stillschweigend treffen kann (vgl. nur Palandt/Edenhofer, BGB. 66. Aufl. 2007, § 2315, Rdn. 3). Die Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin verkennen indes, daß zur Bejahung einer stillschweigenden - besser: konkludenten - Erklärung bloßes Stillschweigen des Erklärenden allein nicht ausreicht. Für die Annahme einer stillschweigenden Anrechnungsbestimmung im Sinne von § 2315 Abs. 1 BGB ist es vielmehr erforderlich, daß ein Verhalten des Erblassers feststeht, also unstreitig, zugestanden oder erwiesen ist, das der Empfänger der Zuwendung spätestens bei ihrer Entgegennahme als Bestimmung der Anrechnung deuten mußte (vgl. Baumgärtel in Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl. 1999, § 2315 BGB, Rd. 1). Daran fehlt es. Die bloße Zuwendung als solche genügt dafür nicht. Vielmehr muß die - ausdrückliche oder stillschweigende - Anrechnungsbestimmung zu ihr hinzutreten. Dafür, daß der Erblasser eine solche Bestimmung getroffen hätte, streitet auch selbst bei höheren Zuwendungen kein Anscheinsbeweis (vgl. OLG Köln [12. Zivilsenat], Erbrecht effektiv 2006, 19 ff.; OLG Koblenz, ZERB 2006, 130; beide hier zitiert nach juris). Daß die Antragsgegnerin ihre - bestrittene - Behauptung wiederholt, der Erblasser habe gegenüber dem Antragsteller bei jeder Zuwendung erklärt, dieser müsse sie sich auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen, stände der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage nicht einmal dann entgegen, wenn die beweispflichtige Antragsgegnerin diese Behauptung unter geeigneten Beweis gestellt hätte. Vielmehr müßte dann nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und Zustellung der Klage über diese Behauptung Beweis erhoben werden. Die Antragsgegnerin hat aber für jene Behauptung keinen Beweis angeboten, sondern erklärt ausdrücklich, sie sei hierzu nicht in der Lage. Die Erwägung im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14. November 2007, daß der Erblasser eine Liste von Zuwendungen an den Antragsteller nicht erstellt hätte, wenn er nicht eine Anrechnung auf den Pflichtteil gewollt hätte, mag zutreffend sein. Sie gilt aber eben nur für den Zeitpunkt der Erstellung jener Liste und des Testaments und besagt damit nicht dafür, daß der Erblasser in dem für § 2315 Abs. 1 BGB maßgeblichen Zeitpunkt diesen Willen gehabt und ausdrücklich oder konkludent erklärt und dem Antragsteller zum Bewußtsein gebracht hätte. Vielmehr spricht umgekehrt der Umstand, daß der Erblasser - erst - in seinem Testament eine entsprechende Anordnung getroffen hat, statt hier auf entsprechende Äußerungen gegenüber dem Antragsteller zu verweisen, indiziell eher dafür, daß er diesen Willen erst im Zusammenhang mit der Ordnung seines Nachlasses durch Errichtung seiner letztwilligen Verfügung vom 22. Mai 2004 gebildet hat.

An die Beurteilung der Frage der Erfolgsaussicht im Beschluß vom 16. August 2007 nicht gebunden war das Landgericht und ist das Beschwerdegericht allerdings insoweit, als sich mit der im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 6. September 2007 unter Ziff. II 2 erklärten Aufrechnung der Sach- und Streitstand geändert hat. Auch diese Aufrechnung steht der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage und damit der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für den Antragsteller indes nicht entgegen.

Das Landgericht hat die Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs in dem angefochtenen Beschluß vom 24. September 2007 darauf gestützt, daß "der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch ... jedenfalls durch die im Schriftsatz vom 06.09.2007 erklärten Aufrechnungen mit Darlehensansprüchen ... erloschen" sei. Das Landgericht hat indes übersehen, daß die Antragsgegnerin in jenem Schriftsatz die Aufrechnung nur hilfsweise erklärt hat. Die Aufrechnung auf Seite 3 des genannten Schriftsatzes (Bl. 42 d.A.) mit den dort bezeichneten Gegenforderungen von zusammen EUR 14.079,85 wird ausdrücklich nur "hilfsweise" erklärt, und die Aufrechnung mit weiteren - so die Formulierung des Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin - "von dem Erblasser verauslagten Darlehensbeträgen" auf Seite 4 desselben Schriftsatzes (Bl. 43 d.A.) erfolgt erklärtermaßen nur "äußerst vorsorglich", also weiter hilfsweise. Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, darf dann, wenn sich ein Beklagter - wie hier - nur hilfsweise durch Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen verteidigt, die Klage wegen der sonst unbestimmten Rechtskraftwirkung der Entscheidung nicht mit der Begründung abgewiesen werden, die Klageforderung sei, wenn sie überhaupt begründet sein sollte, "jedenfalls" durch Aufrechnung erloschen (vgl. RGZ 167, 257 [258 f.]; BGHZ 80, 97 [99]; BAGE 11, 346 [350]; Senat, NJW-RR 1992, 258 [260] mit weit. Nachw.; vgl. auch Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 388, Rdn. 3; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 145, Rdn. 15; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 145, Rdn. 13). Wenn das Gericht die Klage abweist, weil die Klageforderung nicht entstanden ist, wird die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung von der Rechtskraft dieser Entscheidung nicht berührt. Weist das Gericht die Klage dagegen ab, weil die Klageforderung durch die Aufrechnung mit dem Gegenanspruch erloschen ist, so steht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils auch rechtskräftig fest, daß im Umfang der Abweisung auch die Gegenforderung nicht mehr besteht (§ 322 Abs. 2 ZPO). Dies darf deshalb nur geschehen, wenn das Entstehen der Klageforderung festgestellt ist.

Entsprechend darf auch, wie der Senat bereits früher entschieden hat (vgl. Senat, NJW-RR 1992, 258 [260]), Prozeßkostenhilfe für eine Klage nicht mit der hier vom Landgericht gegebenen Begründung versagt werden, daß die Klage im Ergebnis jedenfalls an der (den) hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung(en) scheitern werde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG bei der Anwendung der Bestimmungen über die Prozeßkostenhilfe zwar keine vollständige Gleichstellung von Unbemittelten und Bemittelten, wohl aber eine weitgehende Angleichung (vgl. BVerfGE 9, 125 [130]; BVerfGE 51, 295 [305]; BVerfGE 63, 380 [394]; BVerfGE 67, 245 [248]; BVerfGE 78, 104 [117 f.]; BVerfGE 81, 347 [356]; BVerfG NJW 2003, 1857; BVerfG NJW-RR 2005, 140 [141]). Der Unbemittelte muß hiernach einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozeßaussichten vernünftig abwägt und hierbei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dabei soll das Verfahren nach den §§ 114 ff. ZPO den Rechtsschutz, den das Rechtsstaatsprinzip fordert, nicht selbst gewähren, sondern zugänglich machen. Im Streitfall könnte es diesen Rechtsschutz auch nicht bieten, weil die Versagung von Prozeßkostenhilfe wegen einer Hilfsaufrechnung anders als eine Klageabweisung mit dieser Begründung nicht die Rechtskraftwirkung des § 322 Abs. 2 ZPO zeitigt. Durch die Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs wegen der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen würde die Antragsgegnerin nicht gehindert, aus dieser Gegenforderung gegen den Antragsteller vorzugehen. Hierdurch setzte sie sich auch nicht dem Vorwurf widersprüchlichen Verhalten aus, nachdem sie die Aufrechnung nur hilfsweise erklärt, in erster Linie also in Abrede gestellt hat, daß ihren zur Aufrechnung gestellten Forderungen überhaupt ein Anspruch des Antragstellers gegenüber steht. Dem Antragsteller wäre mithin durch die Versagung der Prozeßkostenhilfe allein wegen der Aufrechnung der Gegenseite die Möglichkeit genommen, seinen Anspruch durchzusetzen, ohne daß dies (wenigstens) zum Erlöschen auch der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung führen würde. Deshalb kann dem Antragsteller hier auch nicht entgegen gehalten werden, daß ein das Kostenrisiko vernünftig abwägender Bemittelter wegen der Gegenforderungen von einer Prozeßführung absehen würde. Darauf, seinerseits - unbedingt - aufzurechnen, braucht sich der Antragsteller nicht verweisen zu lassen, weil er die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen bestreitet.

Hiervon abgesehen vermag das Beschwerdegericht auch den Standpunkt des Landgerichts, daß die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen jedenfalls begründet seien, nicht zu teilen. Entgegen den knappen Ausführungen der Gründe des angefochtenen Beschlusses und der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts bedarf es einer differenzierenden Betrachtung der einzelnen zur Aufrechnung gestellten behaupteten Gegenansprüche und jedenfalls teilweise weiterer Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht. Dabei ist die für sich genommen wenig aussagekräftige Auflistung zahlreicher größerer und kleinerer Beträge in der mit dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2006 in Kopie (Bl. 16 d.A.) zur Akte gereichten und von ihr als Anlage zum Testament vom 22. Mai 2004 bezeichneten Liste schwerlich geeignet, Ansprüche des Erblassers gegen den Antragsteller auch nur darzutun, geschweige denn zu belegen, und kann somit jedenfalls der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage nicht entgegen gehalten werden. Auch der Einwand im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14. November 2007, der Antragsteller habe mit vorprozessualem Anwaltsschreiben vom 6. Januar 2006 selbst eingeräumt, die in der Anlage zum Testament des Erblassers aufgelisteten Beträge erhalten zu haben, habe diese Beträge aber nicht zurückgezahlt und ihre Rückzahlung nicht einmal substantiiert dargetan, ist nicht geeignet, die für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage auszuräumen. Es bestehen schon Bedenken, die Erklärung jenes Anwaltsschreibens, mit der sinngemäß gesagt wird, der Antragsteller schulde dem Erblasser und damit auch der Erbin nichts mehr, in ein Eingeständnis des Empfangs der genannten Beträge und eine bloße Behauptung ihrer Rückzahlung mit der Folge aufzuteilen, daß das Schreiben als Beleg für das Gegenteil dessen genommen wird, was die Verfasserin des Schreibens, Rechtsanwältin B, mit ihm sagen wollte. Zudem hat das Schreiben vom 6. Januar 2006 selbst dafür, daß der Antragsteller die in der Anlage zum Testament genannten Beträge erhalten hat, nur begrenzten indiziellen Wert. Zwar muß die für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht gegeben sein, so daß das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung hier nur eingeschränkt gilt. Eine Beweisantizipation ist vielmehr erlaubt, wenn und soweit die Gesamtwürdigung aller bereits feststehenden Umstände und Indizien ein positives Beweisergebnis zugunsten des Hilfsbedürftigen als ausgeschlossen erscheinen läßt (vgl. BVerfG NJW 1997, 2745 [2746]; BVerfG NJW-RR 2002, 1069; BVerfG NJW 2003, 2976 [2977]; Senat, MDR 1987, 62; OLG Köln [1. Zivilsenat], NJW-RR 2001, 791), so daß eine vernünftige und wirtschaftlich denkende Partei, welche die Kosten selbst zu tragen hat, wegen des absehbaren Mißerfolges von einer Prozeßführung absehen würde (vgl. auch Zöller/Philippi, a.a.O., § 114, Rdn. 26). So liegt es hier indes nicht.

Selbst wenn und soweit feststeht, daß der Erblasser bestimmte Zahlungen geleistet hat, kommen hierfür im Ausgangspunkt unterschiedliche Rechtsgründe in Betracht, und zwar auch mehrere Gründe, aus denen kein Anspruch auf Rückzahlung gegen den Antragsteller folgt. So kann der Erblasser Zahlungen auf eigene Verbindlichkeiten geleistet haben, er kann Beträge dem Antragsteller unentgeltlich zugewendet (geschenkt) haben, ohne daß sich eine Erklärung im Sinne von § 2315 Abs. 1 BGB feststellen läßt, und er kann dem Antragsteller durch Zahlung an ihn oder an einen Gläubiger des Antragstellers Geldmittel darlehensweise überlassen haben. Nur im zuletzt genannten Fall oder dann, wenn der Erblasser Zahlung an Dritte im Auftrag des Antragstellers oder auf seine Verbindlichkeiten geleistet hat, besteht ein auf die Antragsgegnerin als Erbin übergegangener Anspruch auf Rückzahlung aus Darlehensvertrag oder aus § 670 BGB. Dabei trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Erblasser Ansprüche auf Darlehensrückzahlung oder Aufwendungsersatz erlangt hat, die Antragsgegnerin, die ihre Hilfsaufrechnung auf solche Ansprüche stützt (vgl. nur Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl. 1991, § 607 BGB, Rdn. 4 mit weit. Nachw. und § 670 BGB, Rdn. 1; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 488, Rdn. 38; Palandt/Sprau, a.a.O., § 670, Rdn. 7). Auch gegenüber dem Einwand, eine bestimmte Leistung sei dem Empfänger unentgeltlich zugewandt, also schenkweise erbracht worden, trägt die Darlegungs- und Beweislast derjenige, der sich als Kläger oder im Wege der Aufrechnung gegen eine Klageforderung auf eine Hingabe als Darlehen und einen daraus fließenden Rückzahlungsanspruch beruft (vgl. Baumgärtel/Laumen, a.a.O., § 607 BGB, Rdn. 4; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 516, Rdn. 19).

Gegen die Annahme, der Erblasser hätte die von der Antragsgegnerin in der Aufstellung der zur Aufrechnung gestellten Ansprüche auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 6. September 2007 (Bl. 42 d.A.) als erste genannten Beträge von DM 14.295,00 und weiteren DM 9.900,00 (Kaufpreis für den 1999 erworbenen Pkw Audi 100, Baujahr 1992, und für das 2000 gekaufte Motorrad Suzuki) dem Antragsteller darlehensweise überlassen oder für ihn verauslagt, spricht die Urkundenlage. Nach ihr ergibt sich der von der Antragsgegnerin unter Ziff. II 2 a ihres Schriftsatzes vom 14. November 2007 vermißte sonstige Rechtsgrund für die Zahlung dieser Beträge durch den Erblasser ohne weiteres daraus, daß ausweislich der Kaufverträge vom 23. Dezember 1999 und vom 8. Mai 2000 (Kopien Bl. 44, 45 d.A.) nicht der Antragsteller, S M, sondern der Erblasser, K M, als Vertragspartner der Händler Käufer der Fahrzeuge und damit auch jeweils Schuldner des Kaufpreises war. Auch nach dem Schreiben des Erblassers vom 15. August 2000 an die Staatsanwaltschaft Koblenz (Kopie Bl. 57) hatte der Erblasser die beiden Fahrzeuge auf seinen, des Erblassers, Namen gekauft und seinem Sohn "zur Benutzung zur Verfügung gestellt". Ein Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens oder Erstattung des an den Händler gezahlten Kaufpreises gegen den Antragsteller ergibt sich daraus nicht. Die Behauptung der Antragsgegnerin im Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 14. November 2007, Eigentümer der beiden Fahrzeuge sei der Antragsteller gewesen, steht nicht nur in Widerspruch zu den vorstehend angeführten Unterlagen, sondern hinsichtlich des Pkw Audi 100 auch dazu, daß dieser Audi in dem von ihren Prozeßbevollmächtigten in ihrem Namen erstellten Nachlaßverzeichnis vom 14. Dezember 2005 als Bestandteil des Nachlasses aufgeführt ist. Daß die Antragsgegnerin demgegenüber beantragt, zum Nachweis des Eigentums des Antragstellers an den beiden Fahrzeugen - als Indiz für einen entsprechenden Zahlungsanspruch des Erblassers - eine Auskunft des Straßenverkehrsamts des Kreises N/L1 einzuholen, steht jedenfalls der hier allein zu beurteilenden Erfolgsaussicht der Klage nicht entgegen. Dies gilt unabhängig davon, daß dieser Beweisantritt, soweit er auf die Feststellung des Eigentums zielt, gänzlich ungeeignet sein dürfte, weil die Straßenverkehrsbehörden nur registrieren, wer ihnen gegenüber als Fahrzeughalter bezeichnet wird, aber keine Unterlagen über das Eigentum an einem Fahrzeug führen. Ein Betrag von 23.900,- , welcher der Größenordnung nach - wenn auch nicht exakt - der Summe der vom Erblasser gezahlten Kaufpreise für den Audi und das Motorrad entspricht, ist allerdings in der genannten Anlage zum Testament mit dem Zusatz "Audi + Motorrad" aufgeführt. Dies besagt allerdings dann, wenn der Erblasser Eigentümer der Fahrzeuge wurde und - jedenfalls hinsichtlich des Audi - bis zu seinem Tode blieb, nicht mehr, als daß er bei der Errichtung des Testaments der Auffassung war, der Antragsteller müsse sich auch die Kaufpreise für diese beiden Fahrzeuge auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen, ohne daß sich daraus eine Rechtsgrundlage für diese Auffassung ergibt. Dies entkräftet zugleich die indizielle Wirkung des Anwaltsschreibens vom 6. Januar 2005, in dem die in der Anlage zum Testament genannten Beträge pauschal als "Verbindlichkeiten des S M gegenüber seinem Vater" bezeichnet werden, was jedenfalls hinsichtlich der beiden Fahrzeuge im Widerspruch zur Urkundenlage im übrigen steht und damit ersichtlich nicht auf sorgfältiger Prüfung beruht.

Daß ihm der als Kaution beim Bezug der Wohnung X-Straße 40 entrichtete Betrag von DM 1.500,-- von seinem Vater darlehensweise zur Verfügung gestellt worden ist, räumt der Antragsteller ein, behauptet aber unter Beweisantritt, nämlich Benennung einer Zeugin, diesen Betrag in Raten zurückgezahlt zu haben. Dem wird entgegen der Auffassung des Landgerichts nachzugehen sein. Eine Rückzahlung - auch in Raten - ist ein äußerlich wahrnehmbarer Vorgang, welcher dem Zeugenbeweis zugänglich ist. Daß der Antragsteller den Zeitpunkt der jeweiligen Ratenzahlungen nicht bezeichnet hat, macht den Beweisantritt nicht unbeachtlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer Substantiierungslast bereits durch die Behauptung von Tatsachen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, die geltend gemachte Rechtsfolge - Entstehung oder hier Erlöschen eines Anspruchs - als eingetreten erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist dagegen nur dann erforderlich, wenn diese Einzelheiten, etwa im Hinblick auf das Vorbringen des Gegners oder auf bestimmte Tatbestandsmerkmale des maßgeblichen Rechtssatzes, für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (vgl. BGHZ 127, 354 [358]; BGH NJW 1999, 2887 [2888]). So ist es beispielsweise für den Eintritt der Rechtsfolge des § 2315 BGB von Belang, wann - nämlich spätestens bei der Zuwendung - der Erblasser dem Empfänger seinen Willen deutlich gemacht hat, daß sie auf den Pflichtteil angerechnet werden solle. Eine spätere Erklärung löst diese Rechtsfolge dagegen nicht aus. Der Anspruch auf ein unverzinsliches Darlehen geht dagegen durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB unter, wenn es in Raten zurückgezahlt wird, die insgesamt die Darlehenssumme erreichen, ohne daß diese Rechtsfolge davon abhängt, wann und in welcher Höhe im einzelnen die jeweiligen Raten erbracht wurden. Soweit der Antragsteller bestreitet, "verauslagte Kosten für den Umzug im Mai 1998" in Höhe von DM 1.500,-- erstatten zu müssen, ist auf der Grundlage des - insoweit dürftigen - Vorbringens der Antragsgegnerin nicht auszuschließen, daß es sich bei den beiden jeweils mit diesem Umzug in Zusammenhang stehenden Positionen von jeweils DM 1.500,-- in den Aufstellungen auf Seite 3 und auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 6. September 2007 um eine Doppelberechnung derselben Aufwendung handelt.

Eingeräumt hat der Antragsteller ferner, darlehensweise den Kaufpreis für ein Fernsehgerät und einen DVD-Player, zusammen EUR 500,-- vorgestreckt erhalten zu haben. Die von ihm angekündigte Vorlage einer die Rückzahlung dieser Beträge belegenden Aufstellung der JVA F steht allerdings noch aus.

Den übrigen zur Aufrechnung gestellten Positionen, die teilweise nicht einmal schlüssig dargelegt sind, tritt der Antragsteller weitgehend bestreitend entgegen. Dem kann jedenfalls derzeit, ohne nähere Darlegungen der Antragsgegnerin und ohne hinreichende Nachweise, die Aussicht auf Erfolg nicht versagt werden. Denn die Aufstellung der Anlage zum Testament und die von der Antragsgegnerin ins Feld geführte Erklärung im Anwaltsschreiben des Antragstellers vom 6. Januar 2006 allein sind nicht hinreichend überzeugungskräftig, um diese Positionen zu belegen.

Auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe zu Gunsten des Antragstellers, der sich derzeit in Haft befindet, sind erfüllt. Die demgegenüber im Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 6. September 2007 vertretene Auffassung, der Antragsteller müsse sich, da er die gegen ihn verhängte Strafhaft durch eine Straftat verschuldet habe, so behandeln lassen wie eine Partei, die sich weigere ihre Arbeitskraft zum Erwerb von Geldmitteln für die Prozeßkosten einzusetzen, ist abwegig.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die Regelung des § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.

Ende der Entscheidung

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