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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 31.03.2006
Aktenzeichen: 2 Ws 131/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 141
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN Beschluss

2 Ws 131/06

In der Strafsache

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 03.02.2006 (71 Ns 199/05) durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Doleisch von Dolsperg sowie die Richter am Oberlandesgericht Scheiter und Dr. Schmidt

am 31.03.2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 StPO) verworfen.

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu der Beschwerde wie folgt Stellung genommen:

"Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde ist aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, als unbegründet zu verwerfen.

Zutreffend ist in der Beschwerde zwar ausgeführt, dass in Ausnahmefällen dann ein Anspruch auf den Wechsel des Pflichtverteidigers angenommen wird, wenn ausnahmsweise keiner der im Regelfall mit einem Wechsel des Pflichtverteidigers verbundenen Nachteile, nämlich eine Mehrbelastung der Staatskasse und die Gefährdung eines raschen Verfahrensablaufs, zu erwarten sind. Dies gilt gemäß der einschlägigen Rechtsprechung aber nur dann, wenn aufgrund eines vorliegenden Einverständnisses des bisherigen Pflichtverteidigers mit dem erstrebten Wechsel auch dessen rechtsmissbräuchliche Verdrängung auszuschließen ist (zu vgl. nur KG, NStZ 1993, 201 [202]; LG Köln, StV 2001, 442 [443]).

Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Der bisherige Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt B., erklärt sich bereit und in der Lage, die Pflichtverteidigung fortzuführen, und betont, sich bezüglich der Verteidigung des Angeklagten nichts vorzuwerfen zu haben.

Vor diesem Hintergrund hätte eine endgültige und nachhaltige Erschütterung des Vertrauensverhältnisses nach den allgemeinen Grundsätzen substantiiert dargelegt werden müssen. Dieser Darlegungspflicht ist der Angeklagten nicht in der erforderlichen Weise nachgekommen."

Dem stimmt der Senat zu und merkt ergänzend an:

Die mit der Beschwerde vertretene Auffassung, dass zwischen den Instanzen eine großzügigere Betrachtung angebracht sei, übersieht auch, dass mit dem In-Kraft-Treten des Rechtsanwaltsgebührengesetzes am 01.07.2004 eine "kostenneutrale" Auswechselung des Pflichtverteidigers grundsätzlich nicht mehr möglich ist. Jedenfalls die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG würde doppelt anfallen. Mit der Bestellung zur Pflichtverteidigerin hätte Rechtsanwältin S. einen Anspruch auf Bezahlung der Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG und zwar ungeachtet der Tatsache, dass sie insofern auch schon aufgrund ihrer Beauftragung durch den Angeklagten einen entsprechenden Anspruch gegen diesen hat. Der vertragliche Anspruch des Verteidigers gegen seinen Mandanten aufgrund einer Beauftragung als Wahlverteidiger ist nicht identisch mit dem Anspruch des Pflichtverteidigers gegen den Staat, sondern besteht neben diesem. Anderenfalls bedürfte es nicht der Anrechnungsbestimmungen in den §§ 52 Abs. 1 S. 2, 58 Abs. 3 RVG. Eine Doppelbelastung des Staates ist nur dann ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn insoweit ein gemäß § 58 Abs. 3 RVG zu verrechnender Vorschuss von Seiten des Angeklagten geleistet worden ist.

Ende der Entscheidung

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