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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 26.03.2008
Aktenzeichen: 2 Ws 134/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 51 Abs. 2 S. 3
Nach § 51 Abs. 2 S. 3 StPO hat im Falle der nachträglichen Entschuldigung des Zeugen das Gericht, das den Ordnungsgeldbeschluss erlassen hat, über die Aufrechterhaltung der getroffenen Anordnung zu entscheiden. Erst gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Eine solche Entscheidung kann aber auch in einer begründeten Nichtabhilfeentscheidung liegen.
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist als Zeuge im Strafverfahren gegen seinen Bruder M.T. zum Hauptverhandlungstermin vom 7.5.2007 geladen worden. Ausweislich der Zustellungsurkunde ist die Ladung am 2.5.2007 in den Briefkasten der Wohnung des Zeugen eingeworfen worden. Nachdem der Zeuge zum Termin unentschuldigt nicht erschienen war, wurde gegen ihn durch Beschluss des Vorsitzenden der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts K. vom 7.5.2007 ein Ordnungsgeld von 400 €, ersatzweise für je 100 € ein Tag Ordnungshaft verhängt. Zudem wurden ihm die durch sein unentschuldigtes Fernbleiben entstandenen Kosten auferlegt.

Mit Schreiben vom 8.5.2007 legte der Zeugen gegen den Beschluss Beschwerde ein und erklärte, er habe an diesem Tag erst von der Ladung erfahren, da er vom 27.5.2007 - gemeint war offensichtlich der 27.4.2007 - bis 8.5.2007 nicht zu Hause gewesen sei.

Das Landgericht half der Beschwerde durch Beschluss vom 30.5.2007 nicht ab und führte zur Begründung aus, der Zeugen habe seine Behauptung, in der angegebenen Zeit nicht zu Hause gewesen zu sein, trotz entsprechender Aufforderung nicht belegt. Der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung vom 7.5.2007 erklärt, er wisse, dass sein Bruder, der Zeuge, die Ladung erhalten habe.

Mit Schreiben vom 28.2.2008 legte der Zeuge, der zwischenzeitlich verzogen war, gegen den Beschluss Beschwerde ein. Zur Entschuldigung seiner Abwesenheit im Termin trug er nunmehr vor, er dürfe den Namen der Frau, bei der er gewesen sei, nicht nennen und bitte seine Privatsphäre und die der Frau zu wahren.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.

II.

Die Beschwerde ist nach § 304 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber unbegründet.

Zwar sieht das Gesetz in § 51 Abs. 2 S. 3 StPO vor, dass im Falle der nachträglichen Entschuldigung des Zeugen das Gericht, das den Ordnungsgeldbeschluss erlassen hat, über die Aufrechterhaltung der getroffenen Anordnungen entscheidet. Erst gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig (vgl SenE vom 10.4.1996 - 2 Ws 135/96; OLG Hamm VRs 42, 283; OLG Frankfurt NJW 1964, 2124; HansOLG Hamburg MDR 1982, 165; KMR-Paulus, StPO, § 51 Rdn. 50; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 51 Rdn. 28; a.A. Dahs in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 51 Rdn. 28; Lemke in Heidelberger Kommentar, StPO. 2. Aufl. § 51 Rdn. 20; Sander NStZ 1995, 509).

Demgegenüber hat das Landgericht am 30.5.2007 nur eine Nichtabhilfeentscheidung erlassen. Da es diese aber begründet und damit in der Sache eine Entscheidung im Sinne vom § 51 Abs. 2 S. 3 StPO getroffen hat und da der Zeuge gegen diese Entscheidung erneut Beschwerde eingelegt hat, wäre es bloße Förmelei, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden.

Eine Änderung der Verhängung des Ordnungsgeldes, ersatzweise der Ordnungshaft, käme gemäß § 51 Abs. 2 S. 2 StPO nur dann in Betracht, wenn der Zeugen sich nachträglich entschuldigt und glaubhaft gemacht hätte, dass ihn an dem Fernbleiben kein Verschulden triff. Jedenfalls an einer Glaubhaftmachung fehlt es. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Tatsachen so weit bewiesen werden müssen, dass das Gericht sie für wahrscheinlich hält. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Der Zeuge ist nicht einmal bereit anzugeben, wo genau er sich in der Zeit zwischen der Zustellung der Ladung und der Terminsstunde aufgehalten hat. Hinzukommt, dass der Angeklagte im Hauptverhandlungstermin erklärt hat, er wisse, dass der Zeuge die Ladung erhalten habe. Warum der Angeklagte insoweit die Unwahrheit gesagt und seinen Bruder der Gefahr ausgesetzt haben sollte, dass gegen ihn unberechtigte Maßnahmen ergriffen wurden, erschließt sich nicht und vermag auch der Zeuge nicht zu erklären.

Sein Antrag auf Aufhebung der angeordneten Ordnungsmittel ist daher nach wie vor unzulässig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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