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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 01.06.2004
Aktenzeichen: 2 Ws 158/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 111 l
StPO § 304
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 Ws 158/04 2 Ws 159/04 2 Ws 160/04

In der Strafsache

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Beschwerden der Angeklagten gegen die Beschlüsse der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 26.02. 2004 und vom 02.03.2004 (63 Kls 99 Js /6/01- 12/03 ), mit denen die Notveräußerung verschiedener Elektrogeräte und eines KfZ VW Sharan angeordnet wurden, durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Doleisch von Dolsperg, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Ahn-Roth und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schmidt

am 1. Juni 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird zur Entscheidung über die Rechtsbehelfe des Angeklagten B L vom 10.03.2004 und der Angeklagten T L vom 04.03.2004 und 11.03.2004 an die 3. große Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückgegeben.

Gründe:

1.

In dem zugrunde liegenden Strafverfahren wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels, Hehlerei u.a., das sich gegen die beiden Angeklagten T und B L sowie zwei weitere Angeklagte richtet, wurden aufgrund eines Arrestes des Amtsgerichts Aachen gegen die Eheleute L im September 2003 u.a. verschiedene Elektrogeräte in der Ehewohnung, ferner das KfZ VW Sharan gepfändet. Mit Beschluss vom 26.02.2004 hat der Rechtspfleger der 3. großen Strafkammer die Notveräußerung von sieben gepfändeten Geräten ( Kaffeeautomat, CD-Player und Zusatzgeräte, Digitalkamera und Videokamera ) angeordnet, bei denen wegen des nicht absehbaren Endes des Strafverfahrens allein durch Zeitablauf ein erheblicher Wertverlust einzutreten drohe. Ferner hat der Rechtspfleger am 02.03.2004 die Notveräußerung des Fahrzeugs in Hinblick auf die Aufbewahrungskosten und den auch hier drohenden Wertverlust beschlossen.

Gegen diese Entscheidungen richten sich die Rechtsmittel der Angeklagten, wobei die Angeklagte T L sich gegen beide Beschlüsse wendet, während B L den Beschluss vom 02.03.2004 angreift. Der Rechtspfleger, der den Beschwerden nicht abgeholfen hat, hat die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme, die den Verteidigern zugeleitet worden ist, die Meinung vertreten, nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Regeln, die sich nach § 111 l Abs. 6 S. 1 StPO richten, sei ein Rechtsmittel nicht gegeben. Folglich sei gegen die Entscheidungen nur die Erinnerung zuzulassen, über die die Strafkammer nach § 28 RPflG entscheiden müsse.

2.

Die Sache ist an das Landgericht Aachen zur Entscheidung über die Rechtsbehelfe der Angeklagten zurückzugeben, da gegen die Anordnung der Notveräußerung keine Beschwerde möglich ist. Die von den Angeklagten eingelegten "Beschwerden" sind als Erinnerungen gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers auszulegen, über die die Strafkammer nach § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG zu entscheiden hat. Gegen die Anordnung der Notveräußerung von beschlagnahmten oder gepfändeten Gegenständen ist nämlich eine Beschwerde nicht zulässig, so dass § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG Anwendung findet.

Die Frage, ob gegen eine vom Gericht in eigener Zuständigkeit angeordnete Notveräußerung nach § 111 l Abs. 3 StPO eine Beschwerde möglich ist, wird angesichts der Regelung des § 111 l Abs. 6 S. 1 StPO in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet ( bejahend: OLG Koblenz, VRS 68, 363; OLG Hamm, VRS 98,133; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 111 l, Rdnr. 15; Rudolphi SK StPO, § 111 l, Rdnr. 15; ablehnend: OLG Celle, StV 1992, 459; KK-Nack, 5. Aufl., § 111l Rdnr. 8; KMR/Mayer, § 111 l, Rdnr. 11; LR/ Schäfer, 25. Aufl., § 111l Rdnr. 23). Der Senat schließt sich der ablehnenden Meinung an, die in der Rechtsprechung vom OLG Celle (a.a.O.) vertreten wird.

Nach Ansicht des Senats ist aus § 111 l Abs. 6 S. 1 StPO der Grundsatz zu entnehmen, dass gerichtliche Entscheidungen im Notveräußerungsverfahren der Anfechtung entzogen sind. Dies ergibt sich, soweit das Gericht auf Antrag eines Betroffenen über eine von der Staatsanwaltschaft erfolgte Anordnung entscheidet, unmittelbar aus § 111 l Abs. 6 S. 1 StPO, der auf § 161 a Abs. 3 StPO verweist. Das bedeutet, dass bei Kontrollentscheidungen des Gerichts die Beschwerde ausgeschlossen ist. Ein solcher unmittelbar aus dem Gesetz folgender Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit fehlt zwar, soweit das Gericht nach § 111 l Abs. 3 StPO in eigener Zuständigkeit über die Notveräußerung entscheidet. In der Sache sind indes die Überprüfungsentscheidungen des Gerichts, die auf Anrufung eines Betroffenen gegen die staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen erfolgen ( § 111 l Abs. 2; Abs. 3 S. 2; Abs. 6 S. 1, S. 2 StPO ), vergleichbar mit den Entscheidungen des Gerichts in eigener Zuständigkeit nach § 111 l Abs. 3 StPO. In beiden Fällen werden vor der gerichtlichen Entscheidung der/die Betroffenen und die Staatsanwaltschaft nach § 33 Abs. 2 StPO gehört, wenn sie nicht schon Gelegenheit hatte, selbst tätig zu werden. Erkennbar liegt dem gesetzlichen Verweis auf § 161 a Abs. 3 StPO die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, in der Nebenfrage der Notveräußerung nur eine gerichtliche Instanz zuzulassen, um eine zeitnahe endgültige Entscheidung zu erzielen (vgl. auch OLG Celle, a.a.O.). Für eine Entscheidungskompetenz des erkennenden Gerichts, die sich über die Erinnerung nach §§ 11 Abs. 2; 28 RPflG eröffnet, spricht auch der Gesichtspunkt der Sachnähe dieses Gerichts, das als erkennendes Gericht nach Anklageerhebung mit den Tatvorwürfen, den Angeklagten sowie deren persönlichen Verhältnissen befaßt ist und das die für die Notveräußerung wesentlichen Voraussetzungen am besten feststellen kann. Zu Recht wird von den Vertretern der - eine Anfechtung - ablehnenden Meinung darauf hingewiesen, dass für die unterschiedliche Zulassung eines Rechtsmittels - je nach dem, ob es sich um eine gerichtliche Kontrollentscheidung oder eine Erstentscheidung des Gerichts handelt - in der Sache selbst eine Begründung nicht zu finden ist. Der Senat teilt deshalb die Meinung des OLG Celle, wonach es wegen der Rechtsähnlichkeit der verschiedenen Möglichkeiten, eine Notveräußerung anzuordnen, sachlich geboten ist, die Rechtswegbeschränkung des § 111 l Abs. 6 S. 1 StPO auf sämtliche Fälle der Notveräußerungsanordnung, mithin auch auf Anordnungen des erkennenden Gerichts nach § 111 l Abs. 3 S. 1 StPO zu erstrecken. Da somit gegen die hier getroffenen Entscheidungen des Rechtspflegers nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, bleibt den Betroffenen nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG der Rechtsbehelf der Erinnerung. Die "Beschwerden" der Betroffenen vom 4.03., 10.03. und 11.03. 2004 sind umzudeuten in (befristete) Erinnerungen gegen die Anordnungen vom 26.02.2004 und vom 02.03.2004. Die Sache ist deshalb zur Entscheidung über diese Rechtsbehelfe formlos an den Erstrichter zurückzugeben (vgl. Arnold/Meyer-Stolte/Hermann u.a., RPflG, 6. Aufl., § 11 Rdnr. 47 ).

Ende der Entscheidung

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