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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 09.06.2004
Aktenzeichen: 2 Ws 209/04
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 56 f Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN Beschluss
In der Strafvollstreckungssache
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die am 12.04.2004 bei dem Landgericht Köln eingegangene sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln vom 30.03.2004 (103 StVK 802/03), durch den die mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20.04.2000 - 612 Ls 27/00 - gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden ist, sowie auf die Beschwerde des Verurteilten vom 03.05.2004 gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln vom 23.04.2004 (103 StVK 802/03), durch den die Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt worden ist, durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Doleisch von Dolsperg sowie die Richter am Oberlandesgericht Scheiter und Dr. Schmidt
am 9. Juni 2004
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde sowie die einfache Beschwerde des Verurteilten werden auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) verworfen.
Gründe:
1. Zu 2 Ws 209/04 (Widerrufsentscheidung) :
Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug, denen im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen folgendes hinzuzufügen ist :
Dem Widerruf der Strafaussetzung steht die Unschuldsvermutung und die hierzu ergangene Entscheidung des EGMR vom 03.10.2002 (StV 03,82 = StraFO 03,47) entgegen der Auffassung des Verurteilten nicht entgegen. Die an sich bis zur rechtskräftigen Verurteilung aufgrund einer förmlichen Hauptverhandlung geltende Unschuldsvermutung ist nach der angeführten Entscheidung des EGMR nicht verletzt, wenn - wie hier - der Bewährungswiderruf auf das glaubhafte Schuldgeständnis des Betroffenen zurückzuführen ist (vgl. EGMR aaO S. 85). Diese Auffassung vertritt in ständiger Rechtsprechung auch der Senat (vgl. schon NJW 91,506; zuletzt noch 18.06.03 - 2 Ws 375/03 -; ebenso OLG Düsseldorf JMBl. NRW 04,117).
Vorliegend hat der Verurteilte bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 28.10.2003 in Anwesenheit seines Verteidigers u.a. die in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 24.03.2004 - 42 Js 585/03 - unter Fall 23 (gewerbsmäßiger Diebstahl mit Waffen) und 24 (schwerer Raub und räuberische Erpressung) angeklagten Straftaten eingeräumt und daneben zahllose weitere Diebstähle aus PKWŽs gestanden, die ebenfalls Gegenstand der Anklage sind, auf die wegen der Einzelheiten der Taten Bezug genommen wird. Das Geständnis hat der Verurteilte in der zwischenzeitlich stattgefundenen Hauptverhandlung vor der 9.gr. Strafkammer des Landgerichts Köln in dem Verfahren Az 109 - 23/03 - wiederholt. U.a. gestützt auf dieses Geständnis hat das Landgericht den Beschwerdeführer am 21.05.2004 wegen der eingeräumten und weiterer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 6 Monaten verurteilt und zugleich Sicherungsverwahrung angeordnet. Bei dieser Sachlage muß die Rechtskraft der Verurteilung vor der Entscheidung über die Beschwerde des Verurteilten nicht abgewartet werden. Das glaubhaft abgelegte und in der Hauptverhandlung wiederholte Geständnis genügt vielmehr als Grundlage für die Bestätigung der angefochtenen Widerrufsentscheidung.
2. zu 2 Ws 275/04 (Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers) :
Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht entschieden, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers für das vorliegende Verfahren nicht erforderlich ist. Zwar kann ein Pflichtverteidiger in entsprechender Anwendung des § 140 StPO auch im Vollstreckungsverfahren bestellt werden. Dies setzt aber voraus, dass der Verurteilte wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder aus sonstigen in seiner Person liegenden Gründen außerstande ist, seine Rechte selbst sachgerecht wahrzunehmen (Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. , § 140 Rdnr. 33;KK-Laufhütte, StPO, 5.A., § 141 Rn11je m.w.N.; vgl. auch Senat 19.11.03 - 2 Ws 611+639/03-).
Eine solche Fallgestaltung liegt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht vor, denen im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen nur hinzuzufügen ist, dass sich auch aus der oben angeführten Entscheidung des EGMR keine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ergibt, die die Bestellung eines Pflichtverteidigers für das Vollstreckungsverfahren erforderlich macht.
Ende der Entscheidung
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