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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 13.01.2006
Aktenzeichen: 2 Ws 22/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 140 | |
StPO § 304 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN Beschluss
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Beschwerde des Angeklagten gegen die Terminsverfügung des Vorsitzenden der 1. großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Aachen vom 22.12.2005 (86 Kls 901 Js 453/05 - 28/05 -) durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Doleisch von Dolsperg sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Schmidt und Dr. Weber
am 13.01.2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 StPO) als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde ausgeführt:
"I.
Mit der Beschwerde wendet sich der Verteidiger des Angeklagten P. gegen die Terminsverfügung des Vorsitzenden der 1. großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Aachen vom 22.12.2005.
In der angefochtenen Verfügung hat der Kammervorsitzende für die Zeit vom 03.02.2006 bis zum 31.03.2006 insgesamt 12 Verhandlungstermine in einem umfangreichen Strafverfahren betreffend 5 Angeklagte anberaumt. Der Verfügung voraus ging eine Anfrage der Kammer bei sämtlichen Verteidigern im Hinblick auf etwaige Verhinderungen für die vorgesehene Terminsplanung mit dem Ergebnis, dass die Kammer entsprechend der erhaltenen Auskünfte der Verteidigerbüros die Termine jeweils so gelegt hat, dass nicht mehr als ein Verteidiger verhindert ist und für den Fall, dass eine bestehende Terminskollision nicht zu beheben sei, dem jeweiligen Angeklagten für den entsprechenden Termin ein anderer (Pflicht-) Verteidiger beigeordnet werden soll. Hiergegen wendet sich der Verteidiger des Angeklagten P. mit seiner Beschwerde. Er macht nunmehr geltend, an insgesamt vier Verhandlungstagen nicht zur Verfügung zu stehen und hält die vom Kammervorsitzenden getroffene Terminsverfügung für "objektiv willkürlich", weil die Terminslage des Verteidigers nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
Er ist der Auffassung, dieser Umstand hätte bei "rechtzeitiger Eröffnung des Hauptverfahrens " vermieden werden können.
Die Kammer hat der Beschwerde durch Beschluss vom 02.01.2006 - 86 KLs 28/05 - nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Terminsverfügung des Vorsitzenden ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Entscheidung des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgeht und die damit gemäß § 305 Satz 1 StPO nicht der Beschwerde unterliegt (Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage, § 305 Rdnr. 4). Der Ausnahmefall, dass eine solche Beschwerde dann zulässig sein soll, wenn sie darauf gestützt ist, dass die Entscheidung des Vorsitzenden rechtswidrig ist (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 213 Rdnr. 8) liegt hier ersichtlich nicht vor. Insoweit wird auf den in vorliegender Sache ergangenen Senatsbeschluss vom 29.12.2005 - 40 HEs 37-41/05 - 216 - 220 - im Haftfortdauerprüfungsverfahren gemäß § 121, 122 StPO Bezug genommen."
Dem stimmt der Senat zu und bemerkt ergänzend:
1. Die Terminierung erfolgte, nachdem der Kammervorsitzende bei den Verteidigern sämtlicher Angeklagter die zur Verfügung stehenden Termine abgefragt hatte. Dabei waren ihm drei der vier Tage, an denen der Verteidiger des Angeklagten nunmehr eine Verhinderung angibt (20.02., 01. und 24.03.2006), als "frei" mitgeteilt worden.
2. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Vorsitzende u. a. die vier Hauptverhandlungstage bestimmt und aufrecht erhalten hat, an denen der Verteidiger des Angeklagten nunmehr verhindert ist. Der Senat hat bereits in seinem Haftfortdauerbeschluss vom 29.12.2005 (40 HEs 37 - 41/05) ausgeführt, dass eine frühere Terminierung mit Rücksicht auf die Terminslage der Verteidigung nicht geboten war. Es ist eine abwegige Vorstellung, die Kapazitäten der Gerichte müssten bei derart umfangreichen Verfahren- auch noch - der Terminslage der Verteidigung angepasst werden.
3. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 29.12.20005 (2 BvR 2057/05, Rdnr. 64) darauf hingewiesen, dass bei absehbar umfangreichen Verfahren "das Beschleunigungsgebot in Haftsachen stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstermin pro Woche" fordert. Hinter diesem Gebot müssen letztlich auch die Interessen eines Verteidigers an der Wahrnehmung anderer Termine zurückstehen. Wer als Verteidiger nicht bereit oder in der Lage ist, die für eine konzentrierte und den Geboten der Beschleunigung in Haftsachen entsprechende Hauptverhandlung zur Verfügung zu stehen, kann eine geordnete Verteidigung nicht gewährleisten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn ein Verteidiger, wie hier mit Schriftsatz vom 29.12.2005 vorgetragen, mehrere Wochen benötigt, um mit seinem in Haft befindlichen Mandanten Kontakt aufzunehmen. Bei dieser Sachlage musste sich dem Kammervorsitzenden die Frage der Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers geradezu aufdrängen. Hierin lässt sich wohl nur dann eine "Drohung" sehen, wie der Verteidiger dies in seiner Beschwerdebegründung getan hat, wenn man die Pflichtverteidigung nicht als Institut zum Schutz der berechtigten Interessen des - seit längerer Zeit inhaftierten - Angeklagten versteht.
Ende der Entscheidung
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