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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 15.05.2009
Aktenzeichen: 2 Ws 246/09
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 43 S. 1 | |
StPO § 126 | |
StPO § 459 e | |
StPO § 459 h |
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen.
"I.
Der Angeklagte befindet sich seit dem 23.09.2008 in Untersuchungshaft in der JVA Aachen (Bl. 2. d.A.).
Mit Beschluss vom 17.03.2009 - 61 KLs - 17/09 - genehmigte das Landgericht Aachen die Unterbrechung der Untersuchungshaft zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen aus dem Verfahren 52 Cs 429/08 AG Aachen (Bl. 6 d.A.). Die entsprechende Vollstreckung erfolgte vom 17.03.2009 bis 05.05.2009 (Bl. 2 d.A.).
Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt H. vom 20.04.2009 Beschwerde eingelegt (Bl. 3 d. A.). Mit Beschluss vom 24.04.2009 (Bl. 7 d.A.) hat das Landgericht Aachen der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Strafkammer gerichtete Beschwerde ist unzulässig, da der angegriffene Beschluss den Angeklagten nicht im Rechtssinne beschwert.
Unter Beschwer in diesem Sinne ist die unmittelbare Beeinträchtigung der Rechte oder schutzwürdigen Interessen des Rechtsmittelführers durch die angegriffene Entscheidung zu verstehen (Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, Vor § 296 Rn. 9). Eine derartige unmittelbare Beeinträchtigung beinhaltet die vorliegende Entscheidung nicht. Diese ermächtigt lediglich die Strafvollstreckungsbehörde, eine zu vollstreckende Strafe aus einem anderen Verfahren in Unterbrechung der U-Haft in dieser Sache zu vollstrecken. Mit dieser Genehmigung als solcher ist eine nachteilige Wirkung für den Angeklagten nicht verbunden. Die angefochtene Entscheidung könnte unmittelbar den Angeklagten nur dann belasten, wenn es für sich allein bereits ein Übel wäre, dass die Untersuchungshaft zeitweise nicht vollzogen wird. Davon kann jedoch keine Rede sein. Der Angeklagte hat kein Recht darauf, dass gegen ihn die angeordnete Untersuchungshaft auch vollstreckt wird. Die aufgrund der erteilten Genehmigung der Strafvollstreckungsbehörde gegebene Möglichkeit, die Vollstreckung der anderweitig erkannten Strafe einzuleiten, ist vielmehr geeignet, zu der vom Gesetzgeber grundsätzlich erwünschten Verkürzung des Vollzugs von U-Haft beizutragen (vgl. Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, Vor § 112 Rn. 54; OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 236; Thüring. OLG, NStZ 1997, 510). Eine Beschwer des Angeklagten scheidet nach alledem aus."
Auf die Frage, ob die Beschwer auch dadurch entfällt, dass die Entscheidung bereits vollständig vollzogen und keine fortdauernde Wirkung mehr hat, kommt es daher nicht mehr an.
Dem schließt sich der Senat an. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.2.1999 (StV 1999, 332), die eine Beschwerde gegen die Anordnung der Unterbrechung der Untersuchungshaft für zulässig erachtet, betrifft den Fall der Unterbrechung der Untersuchungshaft zum Zwecke der Verbüßung von Erzwingungshaft zur Zahlung einer Geldbuße in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren. Insoweit wird darauf abgestellt, dass die Erzwingungshaft nicht von der Zahlung der Geldbuße befreit und daher zu einer den Untersuchungsgefangenen beschwerenden Verlängerung der Haftzeit führt.
Dem ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, da die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 43 S. 1 StGB an die Stelle der Geldstrafe tritt. Die mit der Beschwerde geltend gemachte Einwand, die Ersatzfreiheitsstrafe habe durch die Zahlung kleiner Raten abgewendet werden können, beinhaltet eine Einwendung gegen die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die Vollstreckungsbehörde nach §§ 459 e, 459 h StPO. Diese ist der Anordnung der Unterbrechung der Untersuchungshaft vorgelagert und von dem nach § 126 StPO zuständigen Haftrichter nicht zu prüfen. Der geltend gemachte Einwand begründet daher auch keine zur Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen die Unterbrechungsanordnung führende Beschwer.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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