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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 08.06.2009
Aktenzeichen: 2 Ws 271/09
Rechtsgebiete: BtMG, StPO, ZPO


Vorschriften:

BtMG § 35
StPO § 37
StPO § 311 Abs. 2
StPO § 453 Abs. 2 S. 3
StPO § 473 Abs. 1 S. 1
ZPO § 181 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gründe:

I.

Durch das im Tenor näher bezeichnete Urteil, das am 24.01.2005 Rechtskraft erlangt hat, ist der Verurteilte wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln die Strafaussetzung widerrufen, weil der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit erneut straffällig geworden war. Gegen diesen Beschluss, der dem Verurteilten unter der im Rubrum angegebenen Anschrift durch Niederlegung und Ablegen einer Mitteilung hierüber auf einem Schreibtisch am 23.04.2009 zugestellt worden ist, hat dieser mit am 04.05.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Senat hat dem Verteidiger mit Verfügung vom 29.05.2009 mitgeteilt, dass er die Zustellung für wirksam erachte und die sofortige Beschwerde mithin verfristet sei; er hat dem Verteidiger zu diesem Sachverhalt rechtliches Gehör gewährt. Der Verteidiger hat sich mit Schriftsatz vom 04.06.2009 dahingehend geäußert, dass er, falls der Widerrufsbeschluss rechtskräftig geworden sei, um Rückgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft zur dortigen Entscheidung gemäß § 35 BtMG bitte.

II.

Das gem. § 453 Abs. 2 S. 3 StPO an sich statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist wegen Nichteinhaltung der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO unzulässig.

Die Zustellung des Widerrufsbeschlusses unter der im Rubrum angegebenen Anschrift war in der geschehenen Art und Weise (durch Niederlegung und Ablegen einer Mitteilung hierüber auf einem Schreibtisch der Einrichtung) wirksam gem. § 37 StPO iVm § 181 Abs. 1 ZPO. Der Verurteilte ist - wie sich aus Berichten des Bewährungshelfers vom 31.03. und 15.204.2009 ergibt und wie der Verurteilte auch nicht in Abrede stellt - in der Einrichtung wohnhaft. Eine Ersatzzustellung durch Einlegen des zuzustellenden Schriftstücks in den Briefkasten (§ 37 StPO iVm § 180 ZPO) war ausweislich der Zustellungsurkunde mangels Bestehens eines solchen nicht möglich. Der Zusteller durfte daher durch Niederlegung zustellen und eine Mitteilung über die Niederlegung "in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise" abgeben. Dabei ergibt sich aus dem Nichtvorhandensein eines Briefkastens, dass das Hinterlassen der Mitteilung in einem solchen gerade nicht gemeint ist. Vielmehr kann insoweit nur die Abgabe der Niederlegungsmitteilung in der sonst vom Postzusteller praktizierten und von dem Empfänger jedenfalls hingenommenen Art und Weise gemeint sein (vgl. Zöller, ZPO, 27. Auflage 2009, § 181 Rz. 4 mwN). Hier hat der Zusteller die Niederlegungsmitteilung auf einem Schreibtisch in der Einrichtung abgelegt. Diese Art der Benachrichtigung des Verurteilten ist bereits früher praktiziert worden; so ist ihm auf diese Weise rechtliches Gehör zum Widerrufsantrag gewährt worden und der Widerrufsbeschluss hat ihn auf diese Weise erreicht. Von einer vom Postzusteller praktizierten und vom Empfänger jedenfalls hingenommenen Art und Weise der Niederlegungsmitteilung ist danach auszugehen, zumal der Verurteilte Einwendungen hiergegen auch nicht erhebt.

Ausgehend von einer wirksamen Zustellung des Widerrufsbeschlusses am 23.04.2009 hätte die sofortige Beschwerde am 30.04.2009 bei Gericht eingehen müssen. Sie ist aber erst am 04.05.2009 und mithin verspätet eingegangen. Die sofortige Beschwerde ist mithin unzulässig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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