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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 23.03.2009
Aktenzeichen: 2 Ws 30/09
Rechtsgebiete: HGB, FGG
Vorschriften:
HGB § 335 Abs. 4 | |
HGB § 335 Abs. 5 | |
FGG § 22 Abs. 2 | |
FGG § 27 |
Tenor:
Die als - sofortige Beschwerde - bezeichnete weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 2. März 2009 gegen den Beschluß der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 10. Februar 2009 - 30 T 837/08 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Das Bundesamt für K. hat unter dem 6. Oktober 2008 gegen die Beschwerdeführerin im Verfahren nach § 335 HGB ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 2.500,-- festgesetzt. Gegen diese Ordnungsgeldentscheidung, die ihr am 28. Oktober 2008 zugestellt worden ist, hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 17. November 2008 sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich vorsorglich die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist beantragt.
Durch Beschluß vom 10. Februar 2009 hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn das Wiedereinsetzungsgesuch abgelehnt und die sofortige Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, daß sie verspätet eingelegt und daher unzulässig, aber auch unbegründet sei. Gegen diesen Beschluß des Landgerichts wendet sich die Beschwerdeführerin mit einem von ihr als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel vom 2. März 2009, soweit das Landgericht ihr Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen hat.
2. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts Bonn vom 10. Februar 2008 ist im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB ergangen. Gegen eine solche Entscheidung findet nach der ausdrücklichen Regelung des § 335 Abs. 5 Satz 4 HGB kein weiteres Rechtsmittel statt. An diese gesetzliche Regelung sind die Gerichte gebunden, Art. 20 Abs. 3 GG. Sie ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Senat, FGPrax 2009, 29 f. und - zu der entsprechenden früheren Regelung des § 140 a Abs. 1 Satz 4 FGG a.F. - BVerfG, Beschluß vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 3582/08, Rdn. 21, juris).
§ 335 Abs. 5 Satz 4 HGB schließt die weitere Beschwerde gegen alle Entscheidungen der Kammer für Handelssachen im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB aus und normiert somit eine Ausnahme nicht nur von der allgemeinen Bestimmung des § 27 Abs. 1 FGG betreffend die weitere Beschwerde in der Hauptsache, sondern auch von der Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 3 FGG, welche sonst im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen eine Entscheidung, durch die das Beschwerdegericht ein Wiedereinsetzungsgesuch ablehnt, die sofortige weitere Beschwerde vorsieht. Dies steht im Einklang damit, daß auch sonst im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit die sofortige weitere Beschwerde nach § 22 Abs. 2 Satz 3 FGG ausgeschlossen ist, wenn gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts in der Sache selbst kein Rechtsmittel stattfindet (vgl. BayObLGZ 1989, 426 [427]; Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 22, Rdn. 83; jeweils mit weit. Nachw.). Da die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin mithin nicht statthaft ist, muß sie als unzulässig verworfen werden.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, da der Beschwerdeführerin kein Gegner gegenübersteht. Das Bundesamt für K. hat im Verfahren nach § 335 HGB die Stellung der ersten Instanz (vgl. Senat, a.a.O.; LG Bonn, Beschluß vom 11. Februar 2009 - 30 T 878/08, Rdn. 3, juris).
Geschäftswert : EUR 2.500,--
Ende der Entscheidung
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