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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 25.07.2009
Aktenzeichen: 2 Ws 325/09
Rechtsgebiete: StPO, ZPO, RPflG


Vorschriften:

StPO § 464 a Abs. 2
StPO § 464 b S. 3
StPO § 467 Abs. 1
ZPO § 104 Abs. 3 S. 1
ZPO § 567
RPflG § 11 Abs. 1
RPflG § 21 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe:

I.

Nach der Auslagenentscheidung des freisprechenden Urteils der 3. gr. Jugendkammer des Landgerichts Aachen vom 22.12.2008 - Az 95 KLs - 28/07 - trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten und jetzigen Beschwerdeführers. Der als Wahlverteidiger des Beschwerdeführers tätig gewesene Rechtsanwalt I. hat mit Schriftsatz vom 19.01.2009 Wahlverteidigergebühren und Auslagen von insgesamt 23.365,59 € zur Festsetzung angemeldet. Darin ist u.a. eine Pauschale für 4.783 Ablichtungen nach Nr. 7000 Ziff. 1a) VV in Höhe von 734,95 € sowie eine Pauschale für die Überlassung von 6.850 elektronisch gespeicherten Dateien nach Nr. 7000 Ziff.2 VV in Höhe von 2,50 € je Datei = 17.125 € enthalten. Dazu hat der Beschwerdeführer folgendes vorgetragen :

Der Verteidigung sei eine DVD mit 3.425 Audiodateien von TÜ-Mitschnitten überlassen worden, die hätte zurückgegeben werden müssen. Von diesem Exemplar habe der Verteidiger im erklärten Einverständnis des Vorsitzenden und im Auftrag seines Mandanten eine Kopie für seine Verteidigung sowie zwei weitere Kopien für die Verteidiger von zwei anderen Angeklagten angefertigt.

Die Dateien hätten nur abgehört und nicht ausgedruckt werden können. Sie seien jedoch ebenso wie Ausdrucke bzw. Ablichtungen der sonstigen in Papierform vorliegenden Verfahrensakten zu behandeln und entsprechend zu vergüten. Für die beiden zusätzlich angefertigten, den anderen Verteidigern überlassenen DVD's ist nach Auffassung des Beschwerdeführers aufgrund seines Einverständnisses die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Ziff.2 VV von 2,50 € je Datei angefallen.

Der Rechtspfleger hat mit Beschluß vom 22.04.2009 für 1.358 Kopien eine Auslagenpauschale nach Nr. 7000 Ziff. 1a) VV in Höhe von 221,20 € nebst MWSt festgesetzt. Die restlichen Beträge hat der Rechtspfleger bis auf einen Betrag von 2,98 € für die Anfertigung einer DVD als nicht erstattungsfähig angesehen und mit weiterem Beschluß vom 27.05.2009 dementsprechend abgesetzt.

Gegen den Beschluß vom 27.05.2009 hat der Beschwerdeführer fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Die nach § 464 b S.3 StPO, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die Kosten für die Anfertigung der zur Verteidigung des Beschwerdeführers bestimmten DVD sind dem Grunde nach erstattungsfähig. Insoweit ist - in jedenfalls entsprechender Anwendung - die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Ziff. 1a) VV entstanden und als notwendige Auslage gem. § 464 a Abs. 2 StPO aus der Staatskasse zu erstatten.

In einem anders gelagerten Fall hat der Senat mit Beschluß vom 21.01.2008 - 2 Ws 715/07 - , veröffentlicht bei juris, entschieden, dass einem Pflichtverteidiger für die Anfertigung einer weiteren, für den Angeklagten bestimmten DVD die Kopierpauschale nach Nr. 7000 VV nicht zusteht.

a) Eine DVD mit Audiodateien fällt dem Wortlaut nach nicht unter Nr. 7000 Ziff. 1a) VV, weil es sich nicht um Textdokumente handelt, sodass technisch weder Ablichtungen noch Ausdrucke hergestellt werden können. TÜ-Mitschnitte, wie sie hier auf der DVD gespeichert waren, können jedoch - wie dies in der Praxis nach wie vor auch geschieht - abgeschrieben und so zu Textdokumenten werden, von denen Ablichtungen - bzw. bei Speicherung in elektronischer Fassung auch Ausdrucke - hergestellt werden können, worauf die Vorschrift - die Notwendigkeit von Ablichtungen bzw. Ausdrucken vorausgesetzt - ohne weiteres anwendbar ist. Es kann aus Sicht des Senats bei der gebührenmäßigen Behandlung im Grundsatz keinen Unterschied machen, ob der Verteidiger sich den Inhalt von TÜ-Mitschnitten über Ablichtungen oder Ausdrucke eines Textdokuments oder über die Anfertigung einer Kopie einer DVD mit Audio-Dateien verschafft. Diese Betrachtungsweise erscheint geboten, um den technischen Möglichkeiten moderner Datenverarbeitung auch gebührenrechtlich Rechnung zu tragen.

b) Der Rechtspfleger hat die Kosten jedoch der Höhe nach zutreffend auf die für die Herstellung der DVD-Kopie tatsächlich entstandenen Aufwendungen beschränkt. Die Pauschsätze von 0,50 € bzw. 0,15 € sind zur pauschalen Abgeltung der Unkosten für die Herstellung einer einzelnen Kopie bestimmt. Der Herstellungsaufwand für die einmalige Kopie einer DVD ist unabhängig vom Inhaltsumfang der DVD und erfordert nur einen Bruchteil des Aufwandes für die Herstellung von mehreren Tausend Ablichtungen oder Ausdrucken. Eine Vergütung nach den Pauschsätzen für Fotokopien anhand der Anzahl der auf der DVD enthaltenen Audiodateien ist danach verfehlt und scheidet aus.

Die Erstattung der für die Herstellung der DVD-Kopie tatsächlich entstandenen Aufwendungen erscheint demgegenüber sachgerecht und stellt für den Beschwerdeführer kein unangemessenes Ergebnis dar. Gegen die vom Rechtspfleger (in Anlehnung an die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 06.03.2008 - 3 Ws 72/08 -, veröffentlicht bei juris) auf 2,50 € zuzüglich MWSt geschätzten Kosten, die auch dem Senat angemessen erscheinen, hat der Beschwerdeführer nichts eingewendet.

2. Für die Erstattung der Kosten der beiden weiteren DVD-Kopien fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage. Der Beschwerdeführer verlangt die Vergütung der Pauschale gem. Nr. 7000 Ziff.2 in Verb. mit Ziff. 1 lit d) VV aus der Staatskasse. Hierfür sind §§ 467 Abs. 1, 464 a Abs. 2 StPO maßgeblich, wonach zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gehören, die der Beschwerdeführer hier nach der Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils erstattet verlangen kann. Der Kostenaufwand für die den beiden anderen Verteidigern zur Verfügung gestellten weiteren DVD-Kopien kann unter keinem Gesichtspunkt als notwendige Auslage des Beschwerdeführers selbst angesehen werden, sondern allenfalls als notwendige Auslage der beiden anderen früheren Angeklagten. Der Umstand, dass die beiden weiteren Kopien mit Einverständnis des Vorsitzenden der Strafkammer und im Auftrag des Beschwerdeführers angefertigt worden sein sollen, ändert daran nichts. Im Ergebnis macht es mithin zu der Senatsentscheidung vom 21.01.2008 - 2 Ws 715/07 - keinen Unterschied, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers als Wahlverteidiger tätig war.

Der Senat bemerkt daher nur vorsorglich, dass auch bei Annahme der Erstattungsfähigkeit für die Herstellung der beiden weiteren DVD-Kopien kein höherer Betrag verlangt werden könnte als für die erste Kopie. Insoweit gelten die Erwägungen oben zu 1 b) in gleicher Weise. Der Senat teilt hierzu die Auffassung des OLG Düsseldorf a.a.O., nach der der Gesetzgeber bei der Bestimmung der Dokumentenpauschale gem. Nr.7000 Ziff.2 VV von 2,50 € je Datei keinesfalls die Vorstellung hatte, dass in einem Umfangsverfahren mit geringem tatsächlichen Aufwand große Datenmengen auf eine DVD kopiert werden und der Verteidiger nach Maßgabe von VV 7000 Ziff.2 hierfür das Hundert- oder gar Tausendfache des tatsächlichen Aufwandes "vergütet" erhält. Ein solches Ergebnis hielte auch der Senat für schlechterdings unvertretbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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