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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 30.03.2009
Aktenzeichen: 2 Ws 35/09
Rechtsgebiete: HGB, FGG


Vorschriften:

HGB § 335 Abs. 4
HGB § 335 Abs. 5
FGG § 22 Abs. 2
FGG § 27
FGG § 29 a Abs. 1
1. Vor der Umdeutung eines Rechtsbehelfs in ein an ein anderes Gericht zu richtendes Rechtsmittel und seiner Vorlage an jenes andere Gericht ist der Rechtsbehelfsführer grundsätzlich von dem angerufenen Gericht anzuhören.

2. Im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB kommt eine Umdeutung einer beim Landgericht erhobenen Anhörungsrüge in eine Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht nicht in Betracht, weil eine solche Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist. Dies gilt auch dann, wenn durch den angegriffenen Beschkluss des Landgerichts ein Wiedereinsetzungsgesuch abgelehnt worden ist.


Tenor:

Die Sache wird an das Landgericht Bonn, Kammer für Handelssachen, zur Bearbeitung der Eingabe vom 23. März 2009 in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe:

Durch Beschluß vom 5. März 2009 hat das Landgericht Bonn im Verfahren gemäß § 335 HGB die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2008 als unzulässig verworfen und ihren Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist abgelehnt. Mit einer offenbar gleichlautend für mehrere Verfahren vor dem Landgericht Bonn eingereichten, dort am 9. März 2009 eingegangenen, unter dem Rubrum "U.Verwaltungs GmbH u.a. gegen Bundesamt für K." verfaßten Eingabe vom 4. März 2009 sind namens der Beschwerdeführerin weitere Ausführungen zur Sache gemacht worden. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 23. März 2009, der am selben Tage bei dem Landgericht eingegangen ist, hat die Beschwerdeführerin gegen den Beschluß vom 5. März 2009 "Gehörsrüge gemäß § 29 a FGG" erhoben und diese Rüge näher begründet.

Daraufhin hat der Richter des Landgerichts am 26. März 2009 einen Aktenvermerk gefertigt und den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin und dem Bundesamt für K. zur Kenntnis bringen lassen sowie die Akten der Beschwerdesache dem Oberlandesgericht Köln unter Bezugnahme auf den genannten Vermerk vorgelegt. Dieser Vermerk hat folgenden Wortlaut :

"Gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 1 FGG ist einer Entscheidung über die Anhörungsrüge eine solche über die in der Eingabe vom 23.03.2009 enthaltene sofortige weitere Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung gemäß §§ 22 Abs. 2 S. 3 FGG, 335 Abs. 4 HGB vorrangig."

Die Vorlage ist unzulässig. Die Sache muß deshalb an die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn zur Bearbeitung der Eingabe vom 23. März 2009 in eigener Zuständigkeit zurückgegeben werden. Mit ihrer Eingabe vom 23. März 2009 hat die Beschwerdeführerin keine weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht erhoben.

Der mit jener Eingabe eingelegte Rechtsbehelf wird darin ausdrücklich als "Gehörsrüge gemäß § 29 a FGG" bezeichnet. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin haben diese in deren Namen erhobene Rüge in ihrem Schriftsatz vom 23. März 2009 auch ausführlich begründet. Regelmäßig kann davon ausgegangen werden, daß ein Rechtsanwalt, der ausdrücklich einen bestimmten Rechtsbehelf einlegt und diesen Rechtsbehelf begründet, dies mit Bedacht tut. Deshalb werden eine Umdeutung in einen anderen, nicht von dem angerufenen Gericht zu bescheidenden Rechtsbehelf und dessen Vorlage an jenes andere Gericht zur Bearbeitung ohne vorherige Anhörung des Rechtsbehelfsführers nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Hier hat der Richter des Landgerichts vor der Vorlage der Sache an das Oberlandesgericht nicht bei den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin nachgefragt, ob entgegen dem Wortlaut ihrer Rechtsbehelfsschrift vom 23. März 2009 nicht eine Gehörsrüge, sondern eine weitere Beschwerde beabsichtigt sei.

Jedenfalls kommt aber eine Umdeutung der Gehörsrüge in eine weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht hier deshalb nicht in Betracht, weil der Rechtsbehelf vom 23. März 2009 als weitere Beschwerde nicht zulässig wäre. Eine Umdeutung eines Rechtsbehelfs in ein anderes Rechtsmittel in entsprechender Anwendung von § 140 BGB setzt indes voraus, daß dieses andere Rechtsmittel zulässig und insbesondere überhaupt statthaft ist (vgl. BGH NJW 2002, 1958). Dies ist hier nicht der Fall, denn auch gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsgesuchs im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB ist die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht gemäß § 335 Abs. 5 Satz 4 HGB nicht gegeben. Die zuletzt genannte Bestimmung schließt die weitere Beschwerde gegen alle Entscheidungen der Kammer für Handelssachen im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB aus und normiert somit eine Ausnahme nicht nur von der allgemeinen Bestimmung des § 27 Abs. 1 FGG betreffend die weitere Beschwerde in der Hauptsache, sondern auch von der Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 3 FGG, welche sonst im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit die sofortige weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung vorsieht, durch welche das Beschwerdegericht ein Wiedereinsetzungsgesuch zurückweist (vgl. Senat, Beschluß vom 23. März 2009 - 2 Wx 30/09 -, zur Veröffentlichung in NRWE vorgesehen). Daß gegen eine solche Zurückweisung im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB somit kein Rechtsmittel gegeben ist, steht im Einklang damit, daß auch sonst im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit die sofortige weitere Beschwerde nach § 22 Abs. 2 Satz 3 FGG ausgeschlossen ist, wenn gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts in der Sache selbst kein Rechtsmittel stattfindet (vgl. BayObLGZ 1989, 426 [427]; Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 22, Rdn. 83; jeweils mit weit. Nachw.). Die Sache muß somit an das Landgericht zur Bearbeitung in dessen eigener Zuständigkeit zurückgegeben werden.

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