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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 16.07.2004
Aktenzeichen: 2 Ws 351/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN Beschluss

2 Ws 351/04 2 Ws 352/04

In der Strafsache

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 28.06.2004 (67 Qs 23/04) durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Doleisch von Dolsperg, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Ahn-Roth und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schmidt

am 16.07.2004

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Beschuldigten zu tragen hat, verworfen.

Gründe:

Die zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist zu Recht ergangen, weil das Amtsgericht die Haftbefehle gegen die Beschuldigten mit zutreffender Begründung unter sachgerechten Auflagen außer Vollzug gesetzt hat. Die Begründung der weiteren Beschwerde gibt lediglich zu folgenden ergänzenden Bemerkungen Anlass:

- Der Umstand, dass die Beschuldigten - wie viele andere deutsche Staatsangehörige insbesondere aus dem Aachener Raum auch - einen Wohnsitz im Ausland haben, vermag die Fluchtgefahr nicht zu begründen. Hierfür reicht es nicht aus, dass das Verfahren für die Strafverfolgungsorgane mit zusätzlichen Schwierigkeiten belastet wird. Voraussetzung für Flucht bzw. Fluchtgefahr ist vielmehr ein Verhalten, das den vom Beschuldigten beabsichtigten, erkannten oder in Kauf genommenen Erfolg hat, den Fortgang eines Strafverfahrens dauernd oder vorübergehend durch die Aufhebung seiner Bereitschaft zu verhindern, für Ladungen oder Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen (BGHSt 23, 380 [384]). Die völlig unabhängig von diesem Verfahren offensichtlich bereits vor geraumer Zeit erfolgte Übersiedlung der Beschuldigten nach Belgien genügt hierfür schon deshalb nicht, weil hiermit nicht der Zweck verfolgt werden konnte, sich diesem Verfahren zu entziehen. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens begründet auch nicht die Verpflichtung, im Inland einen Wohnsitz zu nehmen.

Soweit der Senat in der Vergangenheit einmal Fluchtgefahr aufgrund eines Wohnsitzes im Ausland angenommen hat (Beschluss vom 07.08.2002 - 2 Ws 358/02 -, = NStZ 2003, 219), war der Fall schon deshalb anders gelagert, weil in diesem Fall nicht mit der Auslieferung des Beschuldigten aus seinem Heimat- und Wohnsitzland gerechnet werden konnte. Dies gilt für die Beschuldigten jedoch bereits derzeit nicht und wird nach in Kraft treten der Bestimmungen über den Europäischen Haftbefehl in den nächsten Wochen noch weniger zutreffen. Darüber hinaus beruhte die o. a. Entscheidung letztlich darauf, dass der in diesem Verfahren Beschuldigte durch sein weiteres Verhalten zum Ausdruck gebracht hatte, sich dem weiteren Verfahren nicht stellen zu wollen. Derartige Anhaltspunkte fehlen bei den Beschuldigten dieses Verfahrens, der Beschuldigte E ist vielmehr noch am 04.08.2003 zu einem Hauptverhandlungstermin in anderer Sache vor dem Amtsgericht Aachen erschienen. Im übrigen wurde auch in dem o. a. Verfahren der Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.

- Der Senat geht mit Staatsanwaltschaft, Amts- und Landgericht davon aus, dass von der Strafe, die die Beschuldigten im Falle ihrer Verurteilung zu erwarten haben, ein gewisser Fluchtanreiz ausgeht. Angesichts des Lebensalters der Beschuldigten wird dieser Fluchtanreiz aber durch die - nicht näher konkretisierte - Möglichkeit, im Rotlicht- oder Drogenmilieu Belgiens oder der Niederlande ihr "Geschäft" neu aufzubauen, nicht deutlich erhöht. Dieser Umstand steht deshalb einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls nicht entgegen.

- Die Höhe der festgesetzten Kaution ist nicht zu beanstanden. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die beträchtlichen Einnahmen - nicht Gewinne - der Beschuldigten aus dem Bordellbetrieb rechtfertigt keine höheren Kaution. Sie übersieht dabei, dass insoweit ein dinglicher Arrest in Höhe von 373.350,00 € besteht und die Kaution deshalb aus weiterem Vermögen der Beschuldigten aufgebracht werden musste.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 467 StPO.

Ende der Entscheidung

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