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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 23.08.2002
Aktenzeichen: 2 Ws 372/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB, StrEG


Vorschriften:

StPO § 310 Abs. 2
StPO § 311 Abs. 2
StPO § 451
StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1
StPO § 473 Abs. 2
StPO § 473 Abs. 2 Satz 1
StGB § 57 Abs. 1
StrEG § 1
StrEG § 1 Abs. 1
StrEG § 2
StrEG § 2 Abs. 1
StrEG § 5 Abs. 2
StrEG § 8
StrEG § 8 Abs. 1 Satz 1
StrEG § 8 Abs. 1 Satz 2
StrEG § 8 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 Ws 372/02

In der Strafvollstreckungssache

pp.

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln (103 StVK 152/01) vom 12. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Doleisch von Dolsperg, den Richter am Oberlandesgericht Siegert und den Richter am Oberlandesgerichts Heidemann

am 23. August 2002

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe:

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 8. Juni 1999 wurde gegen den Verurteilten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und wegen falscher Verdächtigung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten erkannt; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Dem Verurteilten wurde unverzügliche Mitteilung jeden Wohnsitzwechsels während der Bewährungszeit an das Gericht aufgegeben.

Nachdem der Verurteilte unbekannten Aufenthalts geworden war, hat das Amtsgericht am 22. Oktober 1999 Sicherungshaftbefehl erlassen. Noch ehe der Verurteilte festgenommen werden konnte, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 30. Dezember 1999 die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses ist angeordnet und durchgeführt worden, sodann ist auf dem Widerrufsbeschluss Rechtskraftvermerk unter dem Datum 11. Mai 2000 angebracht worden.

Der Verurteilte wurde am 19. Juni 2000 festgenommen und am 20. Juni 2000 dem Strafrichter bei dem Amtsgericht vorgeführt. Dieser hat ihm nur den Sicherungshaftbefehl vom 22. Oktober 1999, nicht aber den Widerrufsbeschluss vom 30. Dezember 1999 bekannt gegeben; der Sicherungshaftbefehl ist sodann aufgehoben worden. Mit Verfügung vom 30. Juni 2000 hat sodann das Amtsgericht die erneute Zustellung des Widerrufsbeschlusses zum einen mit der Rechtsmittelbelehrung über die sofortige Beschwerde und zum anderen mit dem Zusatz "Sie haben Gelegenheit zur nachträglichen Äußerung binnen einer Woche" angeordnet. Diese Zustellung ist durch Niederlegung am 27. Juli 2000 erfolgt.

Nachdem der Verurteilte aufgrund eines inzwischen ergangenen Vollstreckungshaftbefehls am 16. Januar 2001 zur Strafverbüßung festgenommen worden war, hat der Verteidiger für ihn unter dem 23. Januar 2001 sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss vom 11. Mai 2000, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit der Begründung eingelegt, bis zu der Festnahme habe der Verurteilte weder von dem Widerrufsbeschluss noch von dem Vollstreckungshaftbefehl Kenntnis gehabt.

Die I. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss vom 12. März 2001 auf diese sofortige Beschwerde hin den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 30. Dezember 1999 aufgehoben. Zur Begründung ist ausgeführt, einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedürfe es nicht, weil der angefochtene Widerrufsbeschluss zu keiner Zeit wirksam zugestellt worden und damit die Frist des § 311 Abs. 2 StPO nicht in Gang gesetzt worden sei. In der Sache habe ein Widerrufsgrund trotz der Nichtanzeige eines Wohnungswechsels durch den Verurteilten, die auf bloßer Nachlässigkeit beruht habe, nicht vorgelegen.

Eine Gegenvorstellung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, die diesen Beschluss des Landgerichts wegen Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses für gegenstandslos gehalten hat, hat die Beschwerdestrafkammer mit Vermerk vom 29. März 2001 zurückgewiesen. Eine von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf sodann eingelegte (weitere) Beschwerde ist auf Weisung der Generalsstaatsanwaltschaft zurückgenommen worden.

Schon vor dem Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 12. März 2001 hatte mit der am 16. Januar 2001 erfolgten Festnahme des Verurteilten die Strafvollstreckung in vorliegender Sache (zunächst in der JVA Attendorn, sodann in der JVA Köln) begonnen. Zwei-Drittel-Zeitpunkt war auf den 15. März 2001 notiert. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln hat mit Beschluss vom 7. März 2001 die Vollstreckung der Reststrafe mit Wirkung zum 15. März 2001 gemäß § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt.

Nachdem der den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Langenfeld aufhebende Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 12. März 2001 bekannt geworden war, ist der Verurteilte bereits zum 12. März 2001 in vorliegender Sache aus der Strafhaft entlassen worden (und hat anschließend noch eine anderweitige Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt). Mit Beschluss vom 23. August 2001 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln ihren vorangegangenen Reststrafaussetzungsbeschluss vom 7. März 2001 als gegenstandslos aufgehoben, weil der Verurteilte aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 12. März 2001 gar keine Freiheitsstrafe zu verbüßen gehabt habe.

Mit Schriftsatz vom 18. April 2001 hat der Verteidiger "Haftentschädigung" für 60 Tage zu je 20,00 DM beantragt. Dieser Antrag ist als Antrag auf Entschädigung gemäß § 1 StrEG der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln vorgelegt worden.

Diese hat mit Beschluss vom 12. April 2002 festgestellt, dass dem Verurteilten gemäß § 1 StrEG Haftentschädigung zu gewähren sei, "soweit die mit Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 8. Juni 1999 verhängte Freiheitsstrafe vollstreckt worden ist". Zur Begründung ist ausgeführt, dass der aufgrund des Widerrufs erfolgten Strafvollstreckung durch die Aufhebung des Widerrufsbeschlusses "nachträglich der Boden entzogen" und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt worden sei, wonach die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist; auf diese Situation sei § 1 StrEG zumindest analog anzuwenden.

Gegen diese ihr am 8. Mai 2001 zugestellte Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft Düsseldorf mit der sofortigen Beschwerde vom 14. Mai 2002 (per Fax bei Gericht eingegangen am 15. Mai 2002). Die Sache ist dem Senat am 1. August 2002 vorgelegt worden.

II.

Die sofortige Beschwerde gegen die (nach § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG durch nachträglichen Beschluss ergangene) Entschädigungsentscheidung ist gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG statthaft und auch im übrigen zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel nur vorläufigen Erfolg.

Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer entschieden, dass für den durch die Strafverbüßung erlittenen Schaden grundsätzlich eine Entschädigung in analoger Anwendung des § 1 Abs. 1 StrEG zu gewähren ist, nachdem der bereits mit einem rechtskräftigen Vermerk versehene Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 30. Dezember 1999 nachträglich durch den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 12. März 2001 fortgefallen ist (dazu unten zu II. 1.). Dennoch muss der angefochtene Beschluss - lediglich - deswegen aufgehoben werden, weil nach der Vollstreckung einer Strafe in der irrigen Annahme rechtskräftigen Widerrufs die Entschädigungsentscheidung erst dann zu treffen ist, wenn über den Erlass der Strafe und damit auch abschließend über die sachliche Berechtigung der Vollstreckung befunden wird (dazu nachstehend zu II. 2.). Die Sache ist somit noch nicht entscheidungsreif; die Akten werden erneut der Strafvollstreckungskammer vorzulegen sein.

1.

Die Frage, ob ein Anspruch auf Entschädigung in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 StrEG besteht, wenn es aufgrund eines als rechtskräftig behandelten Widerrufsbeschlusses bereits zur (teilweisen) Strafvollstreckung gekommen und der Widerrufsbeschluss erst danach in Wegfall geraten ist, ist - soweit ersichtlich - zumindest in der veröffentlichten Rechtsprechung noch nicht ausdrücklich entschieden; im Schrifttum wird dies teilweise für das Vollstreckungsverfahren generell abgelehnt (dazu II. 1. b) cc)).

Der Senat bejaht diese Frage im Ergebnis mit dem angefochtenen Beschluss.

a)

Nicht nachvollziehbar ist vorab die Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 14. Juni 2002, wonach eine Entschädigung deswegen ausscheide, weil die Strafvollstreckung aufgrund eines rechtskräftigen Widerrufsbeschlusses stattgefunden habe und der diesen aufhebende Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 12. März 2001 fehlerhaft sei.

Gerade deswegen, weil die Strafvollstreckung aufgrund eines - vermeintlich - rechtskräftigen vollstreckbaren Ausspruchs über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erfolgte, ist die Anwendbarkeit des § 1 StrEG eröffnet, denn diese Vorschrift kommt bei jeder Art einer nachträglichen Durchbrechung der Rechtskraft durch eine strafverfahrensmäßige Korrektur in Betracht (Dieter Meyer, Strafrechtsentschädigung und Auslagenerstattung, 4. Aufl., § 1 StrEG, Rn. 2). Darauf, ob der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 12. März 2001 seinerseits richtig ist, kommt es nicht an; dieser Beschluss ist nach § 310 Abs. 2 StPO nicht anfechtbar gewesen und auch auf Gegenvorstellung hin nicht abgeändert worden. Ungeachtet dessen dürfte diesem Beschluss aber in seiner Begründung zur Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung des Widerrufsbeschlusses - deretwegen es der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, auf die die Staatsanwaltschaft abstellen will, nicht bedurft hat - zu folgen sein. Ebenso nachvollziehbar ist die nachträglich gegebene (Bl. 72 Bewährungsheft) Begründung des Landgerichts Düsseldorf zur Unwirksamkeit auch der erneuten Zustellung des Widerrufsbeschlusses am 27. Juli 2000, weil die entsprechende Verfügung des Amtsgerichts Langenfeld (einerseits Rechtsmittel sofortige Beschwerde, andererseits Gelegenheit zur Äußerung binnen einer Woche als Nachholung des rechtlichen Gehörs im Anschluss an eine nach § 40 StPO bereits erfolgte Zustellung) in sich widersprüchlich war.

Der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die von dem Verurteilten verbüßte Strafhaft keine "andere Strafverfolgungsmaßnahme" im Sinne des abschließenden Katalogs des Absatzes 2 "des § 1 StrEG" darstelle. Hier werden § 1 und § 2 StrEG verwechselt. Um § 2 StrEG und die dort erfassten, abschließend geregelten anderen Strafverfolgungsmaßnahmen geht es vorliegend ohnehin nicht (dazu unten zu II. 1. b) bb)), sondern eben nur um die Entschädigung für Urteilsfolgen, hier Strafhaft.

b)

Es kommt somit allein auf die ergänzende Beschwerdebegründung der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 22. Juli 2002 an, die die Ansicht vertritt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine analoge Anwendung der Entschädigungstatbestände der §§ 1, 2 StrEG generell ausscheide. Dem kann jedoch jedenfalls zu § 1 StrEG nicht gefolgt werden.

aa)

Die bislang insoweit veröffentlichten Entscheidungen betreffen die hier nicht einschlägige andere Frage einer Anwendbarkeit des § 2 StrEG im Zusammenhang mit einem (Nicht-) Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. Dies gilt auch schon für den von der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf angeführten Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (MDR 93, 808), der trotz Erwähnung auch des § 1 StrEG in der Sache darauf abstellt, dass § 2 StrEG wegen seiner abschließenden Aufzählung entschädigungsfähiger Strafverfolgungsmaßnahmen nach Aufhebung eines Widerrufs nicht einschlägig sei (demgemäss findet sich auch die zustimmende Anmerkung bei Kleinknecht/Meyer-Goßner nur zu § 2 StrEG Rn. 2, während dort andererseits bei § 8 StrEG Rn. 2 eine Entschädigungsentscheidung - wenn auch eben erst zur Zeit des Straferlasses - sehr wohl für möglich gehalten wird). Dies gilt erst recht auch für die Entscheidungen zu der - streitigen - Frage, ob für die aufgrund eines Sicherungshaftbefehls erlittene Haft eine Entschädigung nach § 2 Abs. 1 StrEG zu gewähren ist, wenn es anschließend nicht zu dem Widerruf kommt, ob also ein Sicherungshaftbefehl einem Untersuchungshaftbefehl gleichsteht (verneinend: OLG Karlsruhe MDR 77, 600; KG JR 81, 87; OLG Düsseldorf MDR 82, 958; ebenso verneinend: Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 453 c Rn. 15; Fischer in Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 453 c Rn. 11; bejahend hingegen: von Meding NJW 77, 914 und Bringewat, Strafvollstreckung, § 453 c Rn. 21).

bb)

Um all dies geht es vorliegend nicht. Einschlägig ist vielmehr schon § 1 StrEG (in entsprechender Anwendung), weil der Schaden infolge eines nachträglich fortgefallenen Widerrufsbeschlusses in Rede steht, der einer strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des § 1 Abs. 1 StrEG entschädigungsrechtlich gleichzustellen ist.

So wie bei einer Verurteilung zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe schon die rechtskräftig gewordene Verurteilung selbst die Vollstreckungsvoraussetzung bildet, verhält es sich im Falle einer Verurteilung zu einer zunächst zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe mit dem Widerrufsbeschluss: Indem er das rechtskräftige Urteil, soweit es in Form der Strafaussetzung die Nichtvollstreckbarkeit anordnet, aufhebt, stellt sich der Widerrufsbeschluss als urteilsähnliche Entscheidung dar, die die Vollstreckbarkeit des Strafausspruchs erst schafft und so die Grundlage der Vollstreckung im Sinne des § 451 StPO bildet (Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 453 Rn. 21). Durch den Widerrufsbeschluss erhält das Urteil, soweit es um die Verwirklichung des Strafausspruchs geht, eine neue Qualität (Burmann StV 86, 83).

Dies rechtfertigt und gebietet die Analogie zu § 1 Abs. 1 StrEG, soweit dort - nur - eine strafgerichtliche "Verurteilung" aufgeführt ist, die nach Rechtskraft in Wegfall gerät. Wer aufgrund eines zunächst als rechtskräftig behandelten Widerrufsbeschlusses eine zuvor zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe verbüßt, steht demjenigen gleich, der aufgrund einer Verurteilung zu vollstreckbarer Freiheitsstrafe diese aufgrund des Urteils verbüßt. Dass der - seltene - Fall der Durchbrechung der Rechtskraft eines Widerrufsbeschlusses in § 1 StrEG nicht ausdrücklich mitgeregelt worden ist, stellt eine planwidrige Lücke dar. Das ergibt sich daraus, dass das Strafvollstreckungsrecht nicht etwa von vornherein zu den nach dem Gesetzgebungsverfahren nicht unter das StrEG fallenden strafrechtlichen Sachverhalten (vgl. die Aufzählung bei Schätzler, StrEG, 2. Aufl., Einleitung Rn. 29 - 34) zählt, die als entbehrlich oder weil anderweitig geregelt vom StrEG nicht umfasst werden sollten.

cc)

Deswegen kann auch nicht D. Meyer (§ 8 StrEG Rn. 15) gefolgt werden, der - entgegen OLG Oldenburg MDR 76, 166 und Kleinknecht/Meyer-Goßner § 8 StrEG Rn. 2 - Maßnahmen der Strafvollstreckung aufgrund Widerrufs generell vom Regelungsbereich des StrEG ausgenommen wissen will, weil (soweit es um § 1 StrEG geht) keine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliege. Dies steht im Widerspruch dazu, dass § 1 Abs. 1 StrEG als Novum zur Beseitigung der Rechtskraft eben nicht nur die Wiederaufnahme des Verfahrens, sondern auch einen "sonst" erfolgten Wegfall der Verurteilung (bzw. analog: des Widerrufs) als Alternative vorsieht; demgemäss stellt D. Meyer auch an anderer Stelle (§ 1 Rn. 2) sehr wohl auf jede Art einer nachträglichen Durchbrechung der Rechtskraft durch eine strafverfahrensmäßige Korrektur ab. Soweit auch Schätzler (§ 1 Rn. 13 zu b) eine Entschädigung nach dem StrEG nicht für möglich hält, wenn eine Widerrufsentscheidung auf sofortige Beschwerde aufgehoben wird und zwischendurch Teilvollstreckung erfolgt war, ist schon seiner eigenen Einschätzung (§ 1 Rn. 13 zu a) nicht beizupflichten, wonach die nachträglichen gerichtlichen Entscheidungen zur Bewährung auch an dem Rechtsfolgenausspruch des Urteils nichts änderten und das Urteil gar nicht beträfen. Gerade dies erfolgt durchaus, wenn ein als rechtskräftig behandelter Widerrufsbeschluss den Rechtsfolgenausspruch der Strafaufsetzung zur Bewährung aus dem Urteil entfallen lässt und so die Vollstreckbarkeit des Strafausspruchs erst schafft.

dd)

Steht demgemäss der Widerrufsbeschluss einer Verurteilung im Sinne des § 1 Abs. 1 StrEG gleich, so entfällt schließlich die gebotene analoge Anwendung dieser Bestimmung nicht etwa deswegen, weil der "sonst" erfolgte Fortfall der Rechtskraft dieses Widerrufsbeschlusses dadurch eintrat, dass das Landgericht Düsseldorf den Widerrufsbeschluss vom 30. Dezember 1999 im gewöhnlichen Rechtsmittelverfahren auf sofortige Beschwerde hin und, ohne dass es einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurft hätte, aufgehoben hat.

Dass zu den sonstigen Fällen der nachträglichen Durchbrechung der Rechtskraft im Sinne des § 1 Abs. 1 StrEG auch Rechtsmittelverfahren zählen können, zeigt etwa für den Fall der Verurteilung selbst die Fallgestaltung der Erstreckung der Revisionsentscheidung auf einen rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten (vgl. D. Meyer § 1 Rn. 4). Für das Beschwerdeverfahren (das im Fall eines Widerrufs allein als Rechtsmittelverfahren in Frage kommt) dürfte zwar der von § 1 Abs. 1 StrEG direkt erfassten Regelung bei der analogen Anwendung dieser Bestimmung eher die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gleichstehen, wenn ein Widerrufsbeschluss als rechtskräftig angesehen worden war und erst nach Beginn der Strafvollstreckung gegen ihn sofortige Beschwerde eingelegt worden ist. Doch kann deswegen für die analoge Anwendung des § 1 Abs. 1 StrEG in der vorliegenden Fallgestaltung - in der es nach dem Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 12. März 2001 schon an einer wirksamen Zustellung des Widerrufsbeschlusses des Amtsgerichts gefehlt hatte und demgemäss die Frist des § 311 Abs. 2 StPO erst gar nicht in Lauf gesetzt worden war - nichts anderes gelten. Wer zu Unrecht so behandelt worden ist, als habe er eine Frist versäumt, darf nicht schlechter gestellt werden als derjenige, dem bei tatsächlicher Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre (vgl. Maul in KK, 4. Aufl., § 44 Rn. 22).

2.

Ist demzufolge der angefochtenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 StrEG im Grundsatz beizupflichten, so ist die eine Entschädigungspflicht feststellende Entscheidung doch verfrüht ergangen und deswegen aufzuheben.

a)

Nach Vollstreckung einer Strafe in der irrigen Annahme rechtskräftigen Widerrufs ist die Entscheidung über eine Entschädigungspflicht nach dem StrEG erst dann zu treffen, wenn nach Ablauf der Bewährungszeit über den Erlass der Strafe und damit auch abschließend über die sachliche Berechtigung der Vollstreckung entschieden wird (vgl. OLG Oldenburg MDR 76, 166; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 8 StrEG Rn. 2; Burmann StV, 86, 83). Erst bei Erlass der Strafe kann beurteilt werden, ob die aufgrund vermeintlich rechtskräftigen Widerrufs verbüßte Strafhaft materiell-rechtlich zu Unrecht vollstreckt worden ist; wäre die Strafaussetzung zur Bewährung auch noch nach Ablauf der Bewährungszeit aus anderen Gründen zu widerrufen, wäre dies nicht der Fall (ansonsten müsste der bereits vollstreckte und als entschädigungspflichtig angesehene Teil der Strafverbüßung noch einmal vollstreckt werden).

Vorliegend ist die Bewährungszeit am 7. Juni 2001 abgelaufen. Über den Erlass der Strafe hat die Strafvollstreckungskammer aber noch nicht entschieden. Vielmehr hat sie insoweit (Bl. 97 ff. Bewährungsheft) noch Akten wegen etwaiger anderer Verurteilungen in der Bewährungszeit angefordert.

b)

Ist die Sache somit noch nicht entscheidungsreif, sondern erneut der Strafvollstreckungskammer vorzulegen, so ist doch jedenfalls deren Zuständigkeit für die Entscheidung nach dem StrEG gegeben.

Zwar könnte man bei der vorliegend nur analogen Anwendung des § 1 Abs. 1 StrEG zu der Ansicht gelangen, dass bei einer ebenfalls nur entsprechenden Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG dasjenige Gericht zur (nachträglichen) Entscheidung über eine Entschädigungspflicht berufen ist, das ansonsten schon nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG in der (hier: zum Widerruf) verfahrensabschließenden Entscheidung hätte beschließen müssen, hier also das Landgericht Düsseldorf in dem Beschluss vom 12. März 2001. So verneint etwa auch das LG Krefeld (NJW 77, 117) - wenngleich für den hier nicht einschlägigen Fall der Entschädigung bei erlittener Sicherungshaft - verneint eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer. Einer solchen Sicht steht aber gerade der Umstand entgegen, dass erst bei Erlass der Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit auch über die Entschädigungspflicht entschieden werden kann. § 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG wäre also zur Zeit des Beschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 12. März 2001 ohnehin nicht anwendbar gewesen, so dass von hier aus auch kein Rückschluss auf die Zuständigkeit für Nachtragsentscheidungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG getroffen werden kann. Als Annexentscheidung zum Ausspruch über den Erlass der Strafe (§§ 453 Abs. 1 StPO, 56 g StGB) fällt die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung mit in die Kompetenz der Strafvollstreckungskammer nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO.

c)

Bei der abschließenden Entscheidung wird die Strafvollstreckungskammer auch nochmals die - in dem angefochtenen Beschluss bereits kurz verneinte - Frage zu prüfen haben, ob ein Ausschluss der Entschädigung nach § 5 Abs. 2 StrEG in Betracht kommt (vgl. auch Bringewat § 453 c Rn. 21 am Ende).

Zwar stellt entgegen dem Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 30. Dezember 1999 die Nichtanzeige eines Wohnungswechsels keinen Widerrufsgrund dar (vgl. Senat NStZ 94, 509). Gleichwohl könnte zunächst zu prüfen sein, ob die insoweit auch von dem Landgericht Düsseldorf angenommene bloße Nachlässigkeit des Verurteilten diesem wenigstens entschädigungsrechtlich anzulasten ist, was allerdings grobe Fahrlässigkeit voraussetzen würde.

Zutreffend ist schließlich der Hinweis der Beschwerde, dass im Fall der Feststellung einer Entschädigungspflicht der Zeitraum der erlittenen Strafhaft zu bezeichnen ist (§ 8 Abs. 2 StrEG).

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 2 StPO analog.

Zwar hat die Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zuungunsten des Verurteilten im Sinne des § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO mit dem Ziel der Versagung jeglicher Entschädigung eingelegt. Insoweit hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg. Vielmehr ist mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zum Zwecke einer Neuentscheidung erst bei Entscheidung über einen Straferlass die Fallgestaltung eingetreten, dass sich das Rechtmittel weder zugunsten noch zu ungunsten des Verurteilten auswirkt, sondern lediglich die Aufgabe der Staatsanwaltschaft wahrgenommen wird, Gerichtsentscheidungen ohne Rücksicht auf ihre Wirkung für den Verurteilten mit dem Gesetz in Einklang zu bringen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner § 473 Rn. 17).

Ende der Entscheidung

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