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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.08.2009
Aktenzeichen: 2 Ws 373/09
Rechtsgebiete: VV, StPO
Vorschriften:
VV Nr. 4143 | |
VV Nr. 4144 | |
StPO § 403 ff |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer, dem Rechtsanwältin T. als Pflichtverteidigerin beigeordnet war, wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Bonn vom 30.05.2007 zu einer Geldstrafe wegen Körperverletzung verurteilt und vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Außerdem ist - auf Antrag der Staatsanwaltschaft - ausgesprochen worden, dass der Beschwerdeführer wegen der erlittenen Untersuchungshaft nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG - zu entschädigen ist.
Mit Schriftsatz vom 25.09.2007 bestellte sich Rechtsanwältin T. unter Vorlage einer Vollmacht zur Wahlverteidigerin des Beschwerdeführers und beantragte die Gewährung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft in Höhe von 2.112 €, eines weiteren Betrages von 7.200 € als entgangenen Gewinn sowie die Erstattung von Anwaltsgebühren in Höhe von 756,90 €. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 05.03.2008 setzte die Generalstaatsanwaltschaft in Köln unter Zurückweisung der weitergehenden Ansprüche den Entschädigungsbetrag auf 2.066,55 € fest, der sich aus einer Haftentschädigung in Höhe von 1.837 € sowie Anwaltsgebühren in Höhe von 229,55 € zusammensetzt.
Mit Schriftsatz vom 07.03.2009 beantragte Rechtsanwältin T. - deren Gebühren und Auslagen für die Verteidigung im übrigen bereits rechtskräftig festgesetzt worden sind - die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 383,13 € gem. Nr. 4143 VV "für den StregAnspruch im Grundverfahren". Diese Gebühr hat die Rechtspflegerin als nicht erstattungsfähig angesehen und den Antrag mit der Begründung, die Tätigkeit im Entschädigungsgrundverfahren sei mit den Gebühren nach Nr. 4100 ff. VV pauschal abgegolten, durch Beschluß vom 30.04.2009 zurückgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.05.2009 ein als "Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt, das die Rechtspflegerin mit Beschluß vom 29.06.2009 zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer mit Anwaltsschriftsatz vom 08.07.2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung, die Tätigkeit der Verteidigerin im Entschädigungsgrundverfahren sei in entsprechender Anwendung von Nr. 4143 VV zu vergüten.
II.
Als das dem Senat angefallene Rechtsmittel ist die mit Schriftsatz vom 14.05.2009 eingelegte Beschwerde anzusehen, zu der der Beschluß vom 29.06.2009 lediglich eine Nichtabhilfe-Entscheidung der Rechtspflegerin darstellt.
Das nach § 464 b S.3 StPO, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG als sofortige Beschwerde statthafte Rechtsmittel vom 14.05.2009 ist fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig, es ist jedoch nicht begründet.
Die mit Schriftsatz vom 07.03.2009 geltend gemachte Gebühr gem. Nr. 4143, 4144 VV ist nicht entstanden. Die Tätigkeit im Entschädigungs(grund)verfahren ist, wenn - wie das hier der Fall ist - der Rechtsanwalt bereits als Verteidiger im vorherigen Strafverfahren tätig war, mit den hier bereits abgerechneten Gebühren nach Nr. 4100 ff. VV pauschal abgegolten.
Dem Einwand, diese Tätigkeit sei bei der Bemessung der Wahlverteidigergebühren hier außer Betracht geblieben, ist zu entgegnen, dass zu einer Berücksichtigung kein Anlaß bestand. Eine anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit einer möglichen Entschädigung nach dem StrEG hat die Verteidigerin im Antrag auf Festsetzung ihrer Wahlverteidigergebühren als Bemessungskriterium nicht angeführt, die von ihr angemeldeten Gebühren sind als angemessen angesehen und entsprechend festgesetzt worden.
Eine analoge Anwendung der Nr. 4143, 4144 VV, die die Vergütung des Verteidigers im Adhäsionsverfahren gem. §§ 403 ff StPO regeln, scheidet aus. Der Senat schließt sich insoweit der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 26.04.2007 - 2 Ws 36/07 - veröffentlich bei juris - an, in der ausführlich und überzeugend dargelegt ist, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der Gebührenbestimmung nicht gegeben sind.
Der Senat hält insbesondere das Argument für durchgreifend, dass es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt, weil die Frage der Verteidigervergütung für das Entschädigungsgrundverfahren bereits unter der Geltung der BRAGO umstritten war (vgl nur Meyer in JurBüro 92,4 m.w.N.) und der Gesetzgeber dies bei Schaffung des RVG gleichwohl nicht zum Anlaß genommen hat, insoweit einen gesonderten Gebührentatbestand einzuführen.
Die gegenteilige Auffassung verschiedener Stimmen im Schrifttum ( vgl die Nachweise in der Entscheidung des OLG Frankfurt ) erschöpft sich - soweit eine Begründung überhaupt gegeben wird - in den nicht tragfähigen Argumenten, es entstehe sonst eine Vergütungslücke (so Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., VV 4143, 4144 Randnr. 4) bzw. die entsprechende Anwendung werde dem gesetzgeberischen Anliegen besser gerecht, besondere Tätigkeiten des Rechtsanwalts besser zu honorieren (so Burhoff, RVG, Nr. 4143 Randnr. 6).
Besondere anwaltliche Bemühungen des Verteidigers im Entschädigungsgrund- verfahren können durch eine Pauschgebühr nach den §§ 42 und 51 RVG angemessen honoriert werden. Für die analoge Anwendung der Vergütungsregeln für das Adhäsionsverfahren besteht daneben kein Bedürfnis.
Der Senat merkt hierzu noch an, dass das Vorbringen im Schriftsatz vom 24.06.2009, eine sich anbahnende Entschädigungspflicht führe regelmäßig zu umfangreicher Beratungspflicht, wie dies auch hier geschehen ist, eine Pauschgebühr nicht zu rechtfertigen vermag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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