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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 23.08.2004
Aktenzeichen: 2 Ws 403/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 35 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 116 | |
StPO § 124 | |
StPO § 124 Abs. 2 | |
StPO § 153 | |
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 | |
StPO § 310 | |
StPO § 310 Abs. 1 |
Tenor:
Die (weitere) Beschwerde wird auf Kosten des früheren Angeklagten verworfen.
Gründe:
Gegen den früheren Angeklagten bestand wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung der Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 18.03.1994 ( Az 51 Gs 266/94 ). Durch Beschluss vom gleichen Tage wurde der frühere Angeklagte von der Untersuchungshaft nach Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 465.000 DM verschont. Durch Beschluss vom 11.05.1999 erklärte das Amtsgericht - Schöffengericht - Bonn, zu dem inzwischen unter dem 18.06.1997 Anklage erhoben worden war, die Sicherheitsleistung für verfallen, da der frühere Angeklagte sich dem Verfahren entziehe ( Az 76 Ls Sch 4/97). Die von seinem Pflichtverteidiger dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landgericht Bonn nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss vom 01.07.1999 zurück.
Durch Beschluss vom 13.04.2004 wurde das Verfahren - soweit es nicht bereits zuvor durch Teileinstellungen wegen Verfolgungsverjährung eingestellt worden war - gem. § 153 StPO eingestellt.
Mit Schreiben vom 08.05.2004 hat der seit geraumer Zeit in Kanada lebende frühere Angeklagte eine "nachträgliche Beschwerde" gegen die gerichtliche Verfallerklärung bez. der Sicherheitsleistung erhoben und hierzu u.a. ausgeführt, die Beschwerde sei nicht verspätet, weil ihm eine Entscheidung bez. der Verfallerklärung zu keiner Zeit zugestellt worden sei.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
Zu der vom Amtsgericht Bonn am 11.05.1999 gem. § 124 Abs. 2 StPO ausgesprochenen Verfallerklärung liegt die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Bonn vom 01.07.1999 vor, die dem Verteidiger des früheren Angeklagten und diesem selbst ausweislich der Akten mit Verfügung vom 07.07.1999 durch formlose Übersendung bekannt gemacht worden ist. Einer förmlichen Zustellung bedurfte es im Hinblick auf § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO weder an den Verteidiger noch an den früheren Angeklagten selbst, da durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wurde.
Gegen Beschlüsse, die von dem Landgericht auf die Beschwerde erlassen worden sind, ist die weitere Beschwerde grundsätzlich ausgeschlossen. § 310 Abs. 1 StPO sieht als eng auszulegende Ausnahmevorschrift (vgl. BGH 25,120; Meyer-Goßner, StPO, 47.A., § 310 Rn 4 m.w.N.) die weitere Beschwerde nur vor, wenn die Beschwerdeentscheidung Verhaftungen oder die einstweilige Unterbringung betrifft. Das trifft nach ganz überwiegender Auffassung, der der Senat folgt, auf die Verfallerklärung bez. einer zur Verschonung von der Untersuchungshaft geleisteten Sicherheit gem. § 124 StPO nicht zu (vgl. OLG Hamm NJW 63,1264; Meyer-Goßner, § 124 Rn 11; KK-Boujong, StPO, 5.A., § 124 Rn 13; LR-Wendisch, § 124 Rn 47; a.A. Eb.Schmidt Nachtr. II, Rn 17 sowie SK-Paeffgen § 124 Rn 14). Der Gegenmeinung von Eb.Schmidt und Paeffgen vermag der Senat nicht zufolgen, weil sie dem Ausnahmecharakter der Bestimmung nicht gerecht wird. Zwar ist unter dem Begriff der "Verhaftung", der demjenigen in § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO entspricht (vgl. BGHSt 25, 120, 121), nicht nur die Anordnung der Haft zu verstehen, sondern alles, was sich auf den Entzug der persönlichen Freiheit selbst bezieht. Die weitere Beschwerde setzt daher nicht voraus, dass sich der Beschuldigte in Haft befindet. Sie ist auch statthaft, wenn ein Haftbefehl noch nicht oder nicht mehr vollzogen wird oder gem. § 116 der Vollzug ausgesetzt ist. Soweit es um die Anordnung, Änderung oder Aufhebung von Auflagen geht, worunter auch die hier in Rede stehende Verfallerklärung bez. einer Kaution zu zählen ist, ist die weitere Beschwerde jedoch ausgeschlossen (Meyer-Goßner § 310 Rn 7 m.w.N.). Nur diese Auslegung des § 310 StPO steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Begriff der Verhaftung in § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO (vgl. BGH a.a.O., BGHSt 26, 270; 29,120).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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