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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 22.08.2008
Aktenzeichen: 2 Ws 411/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 118 a Abs. 3
Zu den Voraussetzungen, unter denen gemäß § 118 a Abs. 3 StPO im Haftprüfungstermin eine Beweisaufnahme erforderlich sein kann.
Tenor:

Die weitere Beschwerde wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Der Beschuldigte befand sich zunächst aufgrund eines auf Flucht- und Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 05.02.2008 (50 Gs 150/08 I) seit dem 08.02.2008 bis zu seiner Verschonung am 04.03.2008 in Untersuchungshaft. Ihm werden 26 Diebstahlstaten im besonders schweren Fall, gewerbsmäßig und als Bandenmitglied begangen, zur Last gelegt. Im Zeitraum 04.03.2007 bis 11.01.2008 habe er mit weiteren Mittätern in wechselnder Tatbeteiligung hochwertige Zweiräder aufgebrochen und entwendet, sei aber auch in Geschäftsräume eingebrochen, um Stehlenswertes (technisches Gerät, aber auch Feuerwerkskörper) zu entwenden.

Nachdem der Beschuldigte mit Beschluss vom 04.03.2008 vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden war, ist der Haftbefehl unter dem 29.05.2008 (50 Gs 751/08) "erweitert" und der Beschuldigte am 04.06.2008 erneut in Untersuchungshaft genommen worden. Dem Beschuldigten liegt zur Last, in der Nacht vom 09. auf den 10.04. und am 24.04.2008 u.a. gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten P.S. Einbrüche in die Räumlichkeiten der Technisch Mathematischen Studiengesellschaft in C.-Q. verübt und dort Laptops, einen Beamer und Bargeld entwendet zu haben. Zudem habe er in der Nacht vom 10. auf den 11.05.2008 wiederum gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten P.S. in D.-T. einen Motorroller entwendet. Als Haftgrund ist Wiederholungsgefahr angegeben.

Gegen die im Haftprüfungstermin vom 11.07.2007, in welchem die Verteidigerin des Beschuldigten beantragt hatte, den gesondert Verfolgten P.S. zu vernehmen, ergangene Haftfortdauerentscheidung des Amtsgerichts richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, die das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung verworfen hat.

II.

Die gem. § 310 Abs. 1 StPO statthafte und auch sonst zulässige weitere Beschwerde des Beschuldigten bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg.

Zurecht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat die Strafkammer die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Haftfortdauerentscheidung des Amtsgerichts vom 11.07.2008 verworfen. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht. Näherer Betrachtung bedarf lediglich die Rechtsauffassung der Verteidigung, im Haftprüfungstermin sei der gesondert Verfolgte P.S. zu den gegen den Beschuldigten erhobenen weiteren Tatvorwürfen zu hören gewesen. Diese Rechtsauffassung teilt der Senat nicht.

Gem. § 118a Abs. 3 S. 2 StPO bestimmt das Gericht im Haftprüfungstermin Art und Umfang der Beweisaufnahme. Der Haftrichter ist im Hinblick auf diese Vorschrift nach seinem pflichtgemäßen Ermessen grundsätzlich nicht verpflichtet, benannte Beweispersonen zu vernehmen (Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2007, § 118a Rz. 25; Boujong in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage 2003, § 118 Rz. 5; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. § 118a Rz. 4). Anderes kann sich aus der - auch im Haftprüfungsverfahren anwendbaren (Meyer-Goßner, aaO, § 166 Rz. 2) - Vorschrift des § 166 Abs. 1 StPO ergeben. Danach hat der Haftrichter einem Antrag auf Vernehmung einer entlastenden Beweisperson zu entsprechen, wenn diese zur Freilassung des Beschuldigten (Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls) führen kann; sie ist dann immer erheblich im Sinne dieser Vorschrift (Meyer-Goßner, aaO, § 166 Rz. 3). Da aber durch den Beschuldigten von dem Amtsrichter nach § 166 StPO nicht eine der Entlastung dienende Gesamterforschung des Sachverhalts verlangt werden kann, muss es sich um einzelne Beweiserhebungen handeln, die für sich allein oder zumindest in Verbindung mit dem aus der Akte sich ergebenden Sachverhalt geeignet sind, die Freilassung des Beschuldigten zu begründen. So kommt die Vernehmung einer Beweisperson namentlich dann in Betracht, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Zeuge oder Mitbeschuldigter seine den Beschuldigten belastende Aussage zurücknehmen oder relativieren werde oder wenn konkrete Aussicht besteht, dass sich durch eine persönliche Vernehmung Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beweisperson bzw. an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben erhärten lassen (Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Auflage 2001, Rz. 451).

Gemessen an den dargestellten Kriterien war die Vernehmung des gesondert Verfolgten P.S. im Haftprüfungstermin vom 11.07.2008 nicht geboten. Dieser hatte in seiner Vernehmung vom 15.05.2008 die Umstände der Taten, auf die der Haftbefehl gestützt ist, sowie die Beteiligung des Beschuldigten hieran im einzelnen geschildert und die Angaben bei der Polizei in seiner richterlichen Vernehmung vom 16.05.2008 - und sei es auch nur in pauschaler Form - bestätigt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben, mit denen sich der Mitbeschuldigte in erheblichem Maße selbst belastet hat, unrichtig gewesen sein sollten, zeigt die Verteidigung nicht auf. Der auf Vernehmung des gesondert Verfolgten S. abzielende Beweisantrag ist lediglich auf die durch keinerlei konkreten Sachvortrag untermauerte Behauptung gestützt, der gesondert Verfolgte S. sei durch die Strafverfolgungsbehörden unter Druck gesetzt worden und wolle darüber hinaus dem Beschuldigten "eins auswischen". Hier hätte nichts näher gelegen, als die behauptete Beeinflussung durch die Strafverfolgungsbehörden und/oder die Motivationslage des S. im Hinblick auf eine Falschbelastung des Beschuldigten näher darzulegen. Lediglich mit der weiteren Beschwerde wird vorgebracht, die von dem gesondert Verfolgten S. geschilderte Art und Weise der Entwendung des Motorrollers in der Nacht vom 10. auf den 11.05.2008 sei - was der Kenntnis der Verteidigerin aus anderen Verfahren entspreche - "nicht notwendig" und "eher hinderlich". Konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Angaben des gesondert Verfolgten S. lassen sich aber auch hieraus nicht herleiten - im Gegenteil: Ist die geschilderte Art der Entwendung (Festhalten des Rades durch den einen, des Lenkers durch den anderen Täter) eher hinderlich und mithin ungewöhnlich, spricht das doch für die Wiedergabe von selbst Erlebtem und gegen eine Falschbelastung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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