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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 11.09.2009
Aktenzeichen: 2 Ws 416/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 462 a Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

Die erkennende Strafkammer ist für die Widerrufsentscheidung nicht mehr zuständig gewesen. Denn nach § 462 a Abs. 1 S. 1 StPO ist mit Rechtskraft der erneuten Verurteilung vom 6.07.2009 durch das Landgericht Stuttgart, die am selben Tag eingetreten ist, die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stuttgart begründet worden. Der Zuständigkeitswechsel durch den Übergang von Untersuchungshaft in Strafhaft am Tag der Rechtskraft des zu vollstreckenden Urteils tritt auch dann ein, wenn - wie hier - das ursprünglich zuständige erkennende Gericht mit der Sache bereits befasst gewesen war, aber noch keine (abschließende) Entscheidung getroffen hat (Vgl. BGH St 26,189; Senat 16.06.2000 -2 Ws 259/00-).

Eine eigene Entscheidung des Senats kommt bei Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer außerhalb des hiesigen OLG-Bezirks nicht in Betracht (Senat 6.06.2002 - 2 Ws 251/02 -).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.



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