Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 08.07.2003
Aktenzeichen: 2 Ws 417/03
Rechtsgebiete: StPO, ZPO, EGZPO, BRAGO


Vorschriften:

StPO § 464b S. 3
StPO § 467
StPO § 473 Abs. 1 S. 1
StPO § 473 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 104 Abs. 3 S. 1
ZPO §§ 567 ff
EGZPO § 26 Nr. 10
BRAGO § 86
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 Ws 417/03 90 Js 266/99 StA Köln

OBERLANDESGERICHT KÖLN Beschluss

In der Strafsache

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln

auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 05.04.2002 (113 - 9/00) unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Doleisch von Dolsperg, der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Ahn-Roth und des Richters am Oberlandesgericht Dr. Schmidt

am 08.07.2003

beschlossen:

Tenor:

Der Kostenfestsetzungsbeschluss wird wie folgt abgeändert:

Nach den rechtskräftigen Beschlüssen des Bundesgerichtshofes vom 25.07.2001 (2 StR 218/01) werden die dem früheren Angeklagten gemäß § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO von der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 533,79 € nebst 4 % Zinsen seit dem 21.08.2001 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die damit entstehenden notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.

Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Nebenkläger haben in Bezug auf den früheren Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.06.2000 (113 - 9/00) Revision eingelegt. Im Revisionsverfahren bestellte sich für den früheren Angeklagten sein Verteidiger. Der Generalbundesanwalt nahm die Revision der Staatsanwaltschaft am 02.07.2001 zurück. Durch Beschluss vom 25.07.2001 hat der Bundesgerichtshof der Staatskasse die dem früheren Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt. Durch weiteren Beschluss vom selben Tage hat er die Revision des Nebenklägers als unzulässig verworfen und diesem die dem früheren Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Der frühere Angeklagte hat am 21.08.2001 die Festsetzung seiner notwendigen Auslagen gegen die Landeskasse und den Nebenkläger beantragt. Der Rechtspfleger beim Landgericht hat daraufhin durch den angefochtenen Beschluss die Kosten in Höhe von 533,79 € - den darüber hinausgehenden Antrag hatte der frühere Angeklagte zwischenzeitlich zurückgenommen - allein gegen den Nebenkläger festgesetzt. Er hat dabei in Übereinstimmung mit dem Bezirksrevisor die Auffassung vertreten, dass die Staatskasse nur für diejenigen Auslagen im Revisionsverfahren aufzukommen habe, die allein durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstanden seien. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten vom 10.06.2002

II.

Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.

1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 104 Abs. 3 S. 1, ZPO, 464b S. 3 StPO statthaft. Sie ist auch zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ist der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.04.2002 dem Verteidiger erst am 10.06.2002 zugegangen. Dieser hat noch am selben Tage sofortige Beschwerde eingelegt.

Zwar gelten für die sofortige Beschwerde gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO die §§ 567 ff ZPO in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Senat in der im Gerichtverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu entscheiden hat. Nach der Rechtsprechung des Senats bezieht sich die Verweisung in § 464b S. 3 StPO auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht auf die Bestimmung über den originären Einzelrichter (§ 568 ZPO), weil der Einzelrichter im strafrechtlichen Rechtsmittelsystem systemwidrig ist (Beschluss vom 05.06.2003 - 2 Ws 317/03 -).

2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die notwendigen Auslagen des Angeklagten allein von der Staatskasse zu tragen sind, wenn sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Nebenkläger erfolglos ein Rechtsmittel zu Lasten des Angeklagten einlegen (BGHSt 11, 189, 191; Franke, in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl., 2003, § 473 Rdnr. 13 m. w. N.). Dies ergibt sich zwingend aus § 473 Abs. 2 S. 1 StPO.

Wenn der Bundesgerichtshof in einem seiner Beschlüsse vom 25.07.2001 gleichwohl (auch) dem Nebenkläger die notwendigen Auslagen auferlegt hat, hat dies seinen Grund allein darin, dass die Revision der Nebenklage nach der Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft noch anhängig geblieben ist und erst durch den Beschluss vom 25.07.2001 verworfen wurde. Soweit in der Zeit zwischen der Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft und der Verwerfung der Revision des Nebenklägers noch notwendige Auslagen entstanden wären - was der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Kostengrundentscheidung nicht zu prüfen hatte -, hätte diese der Nebenkläger gemäß § 473 Abs. 1 S. 1 StPO zu tragen, so dass es der entsprechenden Kostengrundentscheidung bedurfte. Für die vor der Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen bleibt es jedoch bei der sich aus § 473 Abs. 2 S. 1 StPO ergebenden Regel, dass diese allein von der Staatskasse zu tragen sind (OLG Koblenz VRS 54, 131, 132; OLG Karlsruhe Die Justiz 1974, 270f.; KK-StPO/Franke, § 473 Rdnr. 13).

Die tatsächlich entstandenen notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten im Revisionsverfahren sind danach allein von der Staatskasse zu tragen, denn sie sind insgesamt bereits vor der Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft entstanden. Geltend gemacht wird nur die Revisionsgebühr gemäß § 86 BRAGO.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 467 StPO.

Ende der Entscheidung

Zurück