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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 21.07.2003
Aktenzeichen: 2 Ws 440/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 119 Abs. 3 |
2 Ws 440/03 90 Js 905/02 StA Bonn
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln
auf die Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der 4. Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 17. Juni 2003 - 24 C 2/02 -
durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Doleisch von Dolsperg, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Ahn-Roth und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schmidt
am 21. Juli 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gründe:
Der beantragte monatliche Empfang eines zusätzlichen Pakets mit Lebens- und Genussmitteln kann nicht genehmigt werden, denn er würde die Ordnung der Anstalt beeinträchtigen, § 119 Abs. 3 StPO. Dies gilt nicht nur in der derzeitigen Umbau- und Erweiterungsphase der JVA Rheinbach, sondern generell aufgrund der hohen Belegung und der dementsprechend angespannten Personalsituation in den Justizvollzugsanstalten des Landes. Immerhin erwägt der Justizminister deshalb bereits die Privatisierung von Arbeitsbereichen in den Anstalten.
Die Entscheidung des Senats vom 17.12.1996 (NStZ-RR 1999, 381), auf die sich der Beschwerdeführer beruft, betrifft einen besonders gelagerten Fall, in dem die Untersuchungshaft bereits 17 Monate angedauert hatte. Die veröffentlichten Leitsätze der Redaktion sind insofern nicht aussagekräftig. Der Beschwerdeführer ist in dieser Sache am 27.07.2002 festgenommen worden, die Untersuchungshaft ist mit Haftbefehl vom 28.07.2002 angeordnet worden ( Senat HEs 12/03 -15 -). Sein Fall ist schon deshalb mit dem der Senatsentscheidung vom 17.12.1996 zugrundeliegenden Fall nicht vergleichbar. Besondere Umstände, die eine bevorzugte Behandlung des Beschwerdeführers beim Paketempfang rechtfertigen würden, sind nicht vorgetragen. Diese ergeben sich auch nicht aus dem Wunsch nach dem Bezug von moslemischen Delikatessen. Insoweit befindet sich der Beschwerdeführer in der Situation aller Untersuchungshäftlinge, die moslemische Kost bevorzugen. Nach dem Bericht des Anstaltsleiters sind spezielle Lebensmittel für Moslems sehr wohl im Angebot des Anstaltskaufmanns.
Ende der Entscheidung
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